Vorversicherungszeiten & Nachweis wg. Versicherungspflic
Moderator: Czauderna
Vorversicherungszeiten & Nachweis wg. Versicherungspflic
Hallo zusammen,
ich habe zwei Fragen bzgl. der gesetzlichen KV:
1. Es sind bestimmte Vorversicherungszeiten zu erfüllen, wenn man sich nach Unterbrechung der Versicherung freiwillig versichern will. Betreffen diese Zeiten die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Kasse oder die Versicherungszeiten bei der GKV im Allgemeinen?
2. Seit es eine Versicherungspflicht gibt verlangen die Kassen einen Nachweis, dass man sich zu Recht abmeldet. Ist im Gesetz vorgeschrieben, wie dieser Nachweis zu erfolgen hat? Ich werde ins Ausland gehen. Muß man sich tatsächlich beim Einwohnermeldeamt abmelden (möchte ich nicht so gerne, weil ich nicht weiß, was das sonst noch für Konsequenzen hat) oder kann man den Auslandsaufenthalt auch anhand von Visa/Flugtickets nachweisen?
Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe!
Grüße
Anke
ich habe zwei Fragen bzgl. der gesetzlichen KV:
1. Es sind bestimmte Vorversicherungszeiten zu erfüllen, wenn man sich nach Unterbrechung der Versicherung freiwillig versichern will. Betreffen diese Zeiten die Mitgliedschaft bei einer bestimmten Kasse oder die Versicherungszeiten bei der GKV im Allgemeinen?
2. Seit es eine Versicherungspflicht gibt verlangen die Kassen einen Nachweis, dass man sich zu Recht abmeldet. Ist im Gesetz vorgeschrieben, wie dieser Nachweis zu erfolgen hat? Ich werde ins Ausland gehen. Muß man sich tatsächlich beim Einwohnermeldeamt abmelden (möchte ich nicht so gerne, weil ich nicht weiß, was das sonst noch für Konsequenzen hat) oder kann man den Auslandsaufenthalt auch anhand von Visa/Flugtickets nachweisen?
Ich danke euch im Voraus für eure Hilfe!
Grüße
Anke
hallo anke,
zu 1.: es zählen die zeiten der versicherung innerhalb der gesetzlichen kassen, also alle kassenzeiten, nicht nur eine. (24 monate in den letzten 5 jahren bei allen kassen)
zu 2.: es geht nicht wirklich darum zu belegen, dass man mal nicht in deutschland ist. vielmehr muss man zunächst wissen, nach dem sozialgesetzbuch jeder in deutschland lebende (gemeldete), nach diesem gesetzbuch versichert sein muss. das bedeutet also, dass man demnach, wenn man für längere oder auf unbestimmte zeit im ausland weilt, seinen hauptwohnsitz auch in das jeweilige land verlegen sollte, um aus dem personenkreis der sozialgesetzbuch-erfassten auszuscheiden.
nur so kommst du um eine "zwangs"-versicherung herum. zwischenzeitlich gibt es jedoch auch möglichkeiten, bei vorliegen eines anderweitigen versicherungsschutzes für das ausland (private auslandskrankenversicherung -> mehr als normale urlaubskrankenversicherung) aus dieser deutschen pflichtversicherung auszuscheiden. dann bist du jedoch u.u. bei rückkehr nach deutschland nicht mehr gesetzlich versicherbar und bleibst zunächst privat versichert.
zu 1.: es zählen die zeiten der versicherung innerhalb der gesetzlichen kassen, also alle kassenzeiten, nicht nur eine. (24 monate in den letzten 5 jahren bei allen kassen)
zu 2.: es geht nicht wirklich darum zu belegen, dass man mal nicht in deutschland ist. vielmehr muss man zunächst wissen, nach dem sozialgesetzbuch jeder in deutschland lebende (gemeldete), nach diesem gesetzbuch versichert sein muss. das bedeutet also, dass man demnach, wenn man für längere oder auf unbestimmte zeit im ausland weilt, seinen hauptwohnsitz auch in das jeweilige land verlegen sollte, um aus dem personenkreis der sozialgesetzbuch-erfassten auszuscheiden.
nur so kommst du um eine "zwangs"-versicherung herum. zwischenzeitlich gibt es jedoch auch möglichkeiten, bei vorliegen eines anderweitigen versicherungsschutzes für das ausland (private auslandskrankenversicherung -> mehr als normale urlaubskrankenversicherung) aus dieser deutschen pflichtversicherung auszuscheiden. dann bist du jedoch u.u. bei rückkehr nach deutschland nicht mehr gesetzlich versicherbar und bleibst zunächst privat versichert.
Hallo dresdner,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Danke nochmal!
Grüße
Anke
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Dass ich eine private Auslands-KV brauche ist völlig klar. Aber hat die tatsächlich etwas mit der deutschen KV zu tun? Ich hoffe jetzt einfach mal, dass du in diesem Punkt unrecht hast... Die Kanadier werden mir was erzählen, wenn ich meinen Hauptwohnzitz zu denen verlegen will...dresdner hat geschrieben:das bedeutet also, dass man demnach, wenn man für längere oder auf unbestimmte zeit im ausland weilt, seinen hauptwohnsitz auch in das jeweilige land verlegen sollte, um aus dem personenkreis der sozialgesetzbuch-erfassten auszuscheiden.
nur so kommst du um eine "zwangs"-versicherung herum. zwischenzeitlich gibt es jedoch auch möglichkeiten, bei vorliegen eines anderweitigen versicherungsschutzes für das ausland(private auslandskrankenversicherung -> mehr als normale urlaubskrankenversicherung) aus dieser deutschen pflichtversicherung auszuscheiden. dann bist du jedoch u.u. bei rückkehr nach deutschland nicht mehr gesetzlich versicherbar und bleibst zunächst privat versichert.
Danke nochmal!
Grüße
Anke
was die kanadier zu deinen problem meinen, ist der deutschen rechtssprechung leider egal. ich meinte folgendes:
wir haben in deutschland eine generelle versicherungspflicht. diese pflicht greift, wenn du in deutschland wohnst. der gesetzgeber sagt aber auch, dass du von dieser pflicht befreit bist, wenn du beispielsweise anderweitig versichert bist. eine anderweitige versicherung war bisher mehr schwammig definiert. jetzt kann man jedoch mit gewissheit sagen, dass eine private auslandskrankenversicherung (je nach vertragsinhalt) als anderweitiger schutz anzusehen ist.
nach rückkehr nach deutschland hast du dann allerdings die situation, dass du zuletzt als privat versicherter giltst und dich nicht ohne weiteres wieder gesetzlich versichern kannst.
jegliche regelungen gelten jedoch nur für in deutschland gemeldete.
wir haben in deutschland eine generelle versicherungspflicht. diese pflicht greift, wenn du in deutschland wohnst. der gesetzgeber sagt aber auch, dass du von dieser pflicht befreit bist, wenn du beispielsweise anderweitig versichert bist. eine anderweitige versicherung war bisher mehr schwammig definiert. jetzt kann man jedoch mit gewissheit sagen, dass eine private auslandskrankenversicherung (je nach vertragsinhalt) als anderweitiger schutz anzusehen ist.
nach rückkehr nach deutschland hast du dann allerdings die situation, dass du zuletzt als privat versicherter giltst und dich nicht ohne weiteres wieder gesetzlich versichern kannst.
jegliche regelungen gelten jedoch nur für in deutschland gemeldete.
Hallo Anke,
zu empfehlen wäre in jedem Fall eine sogenannte Anwartschaftsversicherung bei Deiner KK. Dies hat folgenden Hintergrund:
1. sicherst Du Dir Versicherungsansprüche in der GKV. D.h. auch wenn Du erst nach 10 Jahren wieder nach Deutschland kommen solltes, kannst Du Dich versichern.
2. Solltest Du Dich auch ggf. erst vor Deinem Rentenalter entscheiden nach Deutschland zurückzukehren, sicherst Du Dir hiermit die Versicherung als Rentner.
3. Leistungsansprüche auch für die Pflegeversicherung bleiben erhalten, bzw. gilt die Anwartschaft weierhin als Beitragszahlung.
Jedoch hast Du keine Leistungsansprüche aus einer Anwartschaft. Es geht hier wirklich nur darum sich zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche zu sichern bzw. um die Erfüllung von Vorversicherungszeiten.
Erkundige Dich bitte nach der Höhe der Beiträge. Ich meine es sind zwischen 30 und 50, 00 EUR.
VG Pupsi
zu empfehlen wäre in jedem Fall eine sogenannte Anwartschaftsversicherung bei Deiner KK. Dies hat folgenden Hintergrund:
1. sicherst Du Dir Versicherungsansprüche in der GKV. D.h. auch wenn Du erst nach 10 Jahren wieder nach Deutschland kommen solltes, kannst Du Dich versichern.
2. Solltest Du Dich auch ggf. erst vor Deinem Rentenalter entscheiden nach Deutschland zurückzukehren, sicherst Du Dir hiermit die Versicherung als Rentner.
3. Leistungsansprüche auch für die Pflegeversicherung bleiben erhalten, bzw. gilt die Anwartschaft weierhin als Beitragszahlung.
Jedoch hast Du keine Leistungsansprüche aus einer Anwartschaft. Es geht hier wirklich nur darum sich zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche zu sichern bzw. um die Erfüllung von Vorversicherungszeiten.
Erkundige Dich bitte nach der Höhe der Beiträge. Ich meine es sind zwischen 30 und 50, 00 EUR.
VG Pupsi
Hallo,
danke euch für die weiteren Antworten.
In Deutschland wohnen und in Deutschland gemeldet sein sind doch zwei verschiedene Dinge, oder?
Danke euch nochmal für eure Hilfe!!
Grüße
Anke
danke euch für die weiteren Antworten.
Ja, aber für mich nicht zu diesem Zeitpunkt. Ich werde hier die Wohnung usw. behalten. Zur Zeit ist die ganze Aktion auf ein Jahr begrenzt und sollte sich tatsächlich etwas ergeben, dass man nochmal zurückgeht für länger, muss das alles dann geregelt werden. Wieder zurückkommen nach D müßte ich dann in jedem Fall.Pupsi hat geschrieben:zu empfehlen wäre in jedem Fall eine sogenannte Anwartschaftsversicherung bei Deiner KK. Dies hat folgenden Hintergrund:...
Klar. Ändert aber nix daran, dass ich das Problem für mich lösen muss.dresdner hat geschrieben:was die kanadier zu deinen problem meinen, ist der deutschen rechtssprechung leider egal
Kennst du vielleicht die §§ in denen diese drei Punkte stehen?dresdner hat geschrieben:wir haben in deutschland eine generelle versicherungspflicht. diese pflicht greift, wenn du in deutschland wohnst. der gesetzgeber sagt aber auch, dass du von dieser pflicht befreit bist, wenn du beispielsweise anderweitig versichert bist. eine anderweitige versicherung war bisher mehr schwammig definiert. jetzt kann man jedoch mit gewissheit sagen, dass eine private auslandskrankenversicherung (je nach vertragsinhalt) als anderweitiger schutz anzusehen ist.
nach rückkehr nach deutschland hast du dann allerdings die situation, dass du zuletzt als privat versicherter giltst und dich nicht ohne weiteres wieder gesetzlich versichern kannst.
In Deutschland wohnen und in Deutschland gemeldet sein sind doch zwei verschiedene Dinge, oder?
Urlaub. Allerding mit Nebenjobs. Eine auf ein Jahr begrenzte Arbeitserlaubnis habe ich.krümel2007 hat geschrieben:was ist denn der Grund deines Auslandaufenthaltes? Au-Pair? Urlaub? Auslandsjahr im Studium?
Danke euch nochmal für eure Hilfe!!
Grüße
Anke
Vom GKV-Spitzenverband / Ergebnisniederschrift
Fachkonferenz Beiträge 12. Oktober 2009
Vorausssetzungen der Auslandskrankenversicherung zur Anerkennung als anderweitiger Schutz im Kranheitsfall:
"Ergebnis:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt
eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die
Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem
Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Der Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall für die Dauer des Auslandsaufenthaltes steht die Beschränkung der
Leistungsansprüche auf im Ausland eintretende Versicherungsfälle nicht entgegen; insoweit ist
hinsichtlich des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein differenzierter
Bewertungsmaßstab anzusetzen. Sofern der Versicherungsvertrag Leistungen während eines vorübergehenden
Besuchsaufenthalts in Deutschland vorsieht, ist die Absicherung des Betroffenen
im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für diese Zeit ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraussetzungen
beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.
Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung
im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder
können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Sofern bereits während der Kündigungsfrist der Auslandsaufenthalt
beginnt, kann für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen
des § 240 Abs. 4a SGB V eine sog. beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung
abgeschlossen werden."
Eine private Auslandskrankenversicherung führt nach der Rückkehr nicht zur PKV-Zuordnung.
"Wird die Mitgliedschaft in der GKV wegen des Vorliegens einer privaten Auslandskrankenversicherung
beendet und besteht zu dem Zeitpunkt der Rückkehr dieser Person ins Inland keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, gilt die Auslandskrankenversicherung im Rahmen der Prüfung
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht als private Krankenversicherung
im Sinne der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu dem System der privaten Krankenversicherung.
Bereits der befristete Charakter einer Auslandskrankenversicherung (vgl.
§ 195 Abs. 2 VVG) schließt die Ansicht, dass ein Systemwechsel stattgefunden hat, aus. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung auf Grund des Ruhens von
Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere bei Aufenthalt des Versicherten
im sog. „abkommenslosen“ Ausland, keine Alternative zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung
bietet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Systemabgrenzung
nach Beendigung einer Auslandskrankenversicherung keine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung
vorzunehmen (so auch Abschnitt I 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände
der Krankenkassen vom 20. März 2007 betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007)."
Fachkonferenz Beiträge 12. Oktober 2009
Vorausssetzungen der Auslandskrankenversicherung zur Anerkennung als anderweitiger Schutz im Kranheitsfall:
"Ergebnis:
Die Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt
eine kumulative Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
a) Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die
Dauer von 42 Tagen hinaus geht.
b) Der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach - nicht dagegen dem
Umfang nach - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die
wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.
Der Anerkennung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall für die Dauer des Auslandsaufenthaltes steht die Beschränkung der
Leistungsansprüche auf im Ausland eintretende Versicherungsfälle nicht entgegen; insoweit ist
hinsichtlich des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ein differenzierter
Bewertungsmaßstab anzusetzen. Sofern der Versicherungsvertrag Leistungen während eines vorübergehenden
Besuchsaufenthalts in Deutschland vorsieht, ist die Absicherung des Betroffenen
im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch für diese Zeit ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall unter vorgenannten Voraussetzungen
beschränkt sich nicht auf die Verträge, die bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherungsunternehmen zustande kommen.
Erfüllt eine private Auslandskrankenversicherung die Voraussetzungen einer anderweitigen Absicherung
im Krankheitsfall, endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen
gemäß § 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Ablauf des Vortages, an dem ein
anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird. Die freiwilligen Mitglieder
können unter dieser Voraussetzung ihre Mitgliedschaft in der GKV unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Sofern bereits während der Kündigungsfrist der Auslandsaufenthalt
beginnt, kann für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft unter den Voraussetzungen
des § 240 Abs. 4a SGB V eine sog. beitragsrechtliche Anwartschaftsversicherung
abgeschlossen werden."
Eine private Auslandskrankenversicherung führt nach der Rückkehr nicht zur PKV-Zuordnung.
"Wird die Mitgliedschaft in der GKV wegen des Vorliegens einer privaten Auslandskrankenversicherung
beendet und besteht zu dem Zeitpunkt der Rückkehr dieser Person ins Inland keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, gilt die Auslandskrankenversicherung im Rahmen der Prüfung
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht als private Krankenversicherung
im Sinne der grundsätzlichen Zugehörigkeit zu dem System der privaten Krankenversicherung.
Bereits der befristete Charakter einer Auslandskrankenversicherung (vgl.
§ 195 Abs. 2 VVG) schließt die Ansicht, dass ein Systemwechsel stattgefunden hat, aus. Darüber
hinaus ist zu beachten, dass die gesetzliche Krankenversicherung auf Grund des Ruhens von
Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere bei Aufenthalt des Versicherten
im sog. „abkommenslosen“ Ausland, keine Alternative zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung
bietet. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Systemabgrenzung
nach Beendigung einer Auslandskrankenversicherung keine Zuordnung zur privaten Krankenversicherung
vorzunehmen (so auch Abschnitt I 2.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände
der Krankenkassen vom 20. März 2007 betr. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zum 1. April 2007)."