Mit über 55 wieder einen Job? Versicherungsmöglichkeiten?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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denilson
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Mit über 55 wieder einen Job? Versicherungsmöglichkeiten?

Beitrag von denilson » 20.01.2010, 22:22

Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage:
Meine Mutter hat mit 55 Jahren wieder ein Jobangebot (ab 1.2.) für 16 Stunden pro Woche bekommen. Sie war die letzten 30 Jahre bei meinem Vater mitversichert (privat, Postbeamten B1) und muss sich jetzt pflichtversichern, da sie sich in der Gleitzone befindet (Brutto: 621€). Vor mehr als 30 Jahren war sie bei der Barmer versichert, jedoch hat diese bereits signalisiert, dass sie nicht aufgenommen werden kann.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit zur Versicherung? Könnte sie weiter bei meinem Vater mitversichert bleiben? Gibt es Sonderregelungen?

Es wäre sehr schade, wenn aufgrund dessen der Job nicht zu Stande kommen würde. Es wäre super, wenn jemand einen Tip hätte und dies möglichst schnell!

Vielen Dank!
Denilson

heinrich
Beiträge: 1266
Registriert: 05.06.2009, 20:21

Beitrag von heinrich » 21.01.2010, 09:00

Es wäre sehr schade, wenn aufgrund dessen der Job nicht zu Stande kommen würde.

ob ein Job (das ist doch der arbeitsrechtliche Aspekt) hat mit der sozialversicherungsrechtliche Beurteilung üüüüüberaupt nichts zu tun.


So sind z.B. Personen bis 400 EUR oder Personen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich auch nicht krankenversicherungspflichtig. Troztdem haben diese (arbeitsrechtlich) ein Arbeitsverhältnis.
Meine Mutter hat mit 55 Jahren wieder ein Jobangebot (ab 1.2.) für 16 Stunden pro Woche bekommen. Sie war die letzten 30 Jahre bei meinem Vater mitversichert (privat, Postbeamten B1) und muss sich jetzt pflichtversichern, da sie sich in der Gleitzone befindet (Brutto: 621€). Vor mehr als 30 Jahren war sie bei der Barmer versichert, jedoch hat diese bereits signalisiert, dass sie nicht aufgenommen werden kann.

Die Auskunft der Barmer sehe ich als richtig an. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 6 Abs. 3a SGB V. Du kannst da ja mal nachlesen oder bei der Barmer nachfragen, ob sie dies denn meinten.
Gibt es dennoch eine Möglichkeit zur Versicherung? Könnte sie weiter bei meinem Vater mitversichert bleiben? Gibt es Sonderregelungen?

In der gesetzlichen Krankenkasse sehe ich KEINE Möglichkeit. Ob sie in der Versicherung des Vaters bleiben kann (dies ist nach meiner Auffassung ja so etwas wie eine private KK) muss diese Kasse entscheiden. Normalweise dürfte es da kein Problem geben. Dies muss aber mit dieser Kasse geklärt werden.

Gast

Beitrag von Gast » 21.01.2010, 16:12

heinrich hat geschrieben:Die Auskunft der Barmer sehe ich als richtig an. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 6 Abs. 3a SGB V.
was soviel heißt wie: ab dem 55. Lebensjahr ist die Tür zu in die GKV.

ich sehe das wie heinrich, keine Chance für die GKV.

jens16232
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Beitrag von jens16232 » 22.01.2010, 20:19

Am besten wäre es, mit dem Arbeitgeber zu sprechen ob er den Beginn er Beschäftigung auf den Tag vor Vollendung des 55. Lebensjahres legen kann. Dann ist ein Beitritt zu gKV gerade noch möglich.

Ansonsten gibt es derzeit keine Rückkehrmöglichkeit!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.01.2010, 21:55

jens16232 hat geschrieben:Am besten wäre es, mit dem Arbeitgeber zu sprechen ob er den Beginn er Beschäftigung auf den Tag vor Vollendung des 55. Lebensjahres legen kann. Dann ist ein Beitritt zu gKV gerade noch möglich.

Ansonsten gibt es derzeit keine Rückkehrmöglichkeit!
Hallo,
wenn sie bereits 55 ist wäre das ilegal, um nicht zu sagen Betrug.
Solche Tips hier im Forum, das geht nun mal gar nicht.
Gruß
Czauderna

dresdner
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Beitrag von dresdner » 22.01.2010, 22:19

und die barmer wird auch einen tag vor vollendung des 55. lebensjahres nicht einfach eine mitgliedschaft einrichten da es zunächst zu prüfen gilt, ob das beschäftigungsverhältnis nur zum zweck des herbeiführens einer mitgliedschaft in der gkv begründet wurde.

dresdner
Beiträge: 220
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Beitrag von dresdner » 22.01.2010, 22:22

und die barmer wird auch einen tag vor vollendung des 55. lebensjahres nicht einfach eine mitgliedschaft einrichten da es zunächst zu prüfen gilt, ob das beschäftigungsverhältnis nur zum zweck des herbeiführens einer mitgliedschaft in der gkv begründet wurde.

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