Anspruch Krankengeld

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Gloin
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Anspruch Krankengeld

Beitrag von Gloin » 27.04.2009, 10:27

Hallo,

seid 30.10.08 bin ich aufgrund einer Bandscheibenop (L4/L5)krankgeschrieben.
Zu dem Zeitpunkt erhielt ich ALG I. Am 11.12.08 lief mein Arbeitslosengeld I aus (letzter Tag).
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungeh habe ich persönlich abgegeben.
Laut Krankenkasse sind diese vom 30.10.08, 07.11.08, 21.11.08, 27.11.08, 10.12.08 und enden am 24.12.08.
Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt erst am 27.12.08 vor. Es handelt sich um eine Folgebescheinigung, welche rückwirkend die Feiertage einschliesst. Ich habe versucht während der Feiertage im vorraus krankgeschrieben zu werden, die wurde aber mit den Worten verweigert, erst ab dem 24.12. wäre das wieder möglich, Überschneidungen wären nicht zulässig. Nun sind bekanntlich die Praxen bis auf Notarzt geschlossen, und da es sich nicht um einen Notfall handelt, hatte ich eine Chance.
Diese Krankmeldung galt bis zum 31.12.08 (wieder Notdienst stöhn).
Zum Glück hatte mein Hausarzt an diesem Termin auf, ab da laufen die KArbeitunfähigkeitsbescheinigungen und Auszahlscheine (Erhalt von der Krankenkasse Januar)bei ihm weiter.
Leider hat sich die Bandscheibe wieder rausgeschoben und drückt wieder auf den Nerv. Das wurde im Januar festgestellt. Zu dem Zeitpunkt bekam ich einen Rehaantrag von der Krankenkasse, welchen ich bei der Rentenkasse einreichen sollte. Die Reha war von Februar bis März, ich wurde als weiterhin arbeitsunfähig entlassen.
Auch die Ärzte beim erneuten Krankenhausaufenhalt, welcher eine erneute OP klären sollten schrieb mich weiter arbeitsunfähig. Nun wurde von der Neurochirogin festgestellt, das erneut operiert werden müsse.
Bis dato habe ich weder Krankengeld oder irgendeinen Bescheid erhalten.
Auf Verlangen wurde mir auch kein weiterer Auszahlschein geschickt.
Auf Anfragen wurde mir mitgeteilt, ich würde in einigen Tagen einen Bescheid erhalten. Es geschah nichts. Nach Rückmeldung meinerseits wurde mir erklärt, ich sei seit dem 25.12.08 nicht mehr bei Ihnen versichert, sondern bei meinem Mann. Ausserdem hätten sie keine Krankmeldung ab dem 25.12.08-
Samstag bekam ich per Post die Mitteilung, das ich laut §46 Satz 1 Nr 2 SGB V nur Krankengeld erhalte, wenn der tatsächliche Tag der Feststellung am 25.12. gewesen wäre. Der 27.12 ist also ungültig und somit ensteht eine Lücke vom 25.12-26.12
Da diese Tage nicht jeweils vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits erneut weiterhin AU festgestellt wurde steht mir kein Krankengeld unter Berücksichtigung §46 Satz 1 Nr 2 i.V.m.
§47 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu. Ich wurde rückwirkend, ab 25.12.08 bei meinem Mann versichert (bei der selben KK). Da ich keine Krankengeld erhalte, endet auch die Mitgliedschaft.
Ach ja, Krankengeldauszahlscheine werden mir auch verweigert, sogar im Service Center.


Was nun? Ist das ganze überhaupt rechtens? Zur Zeit bekomme ich gar nichts, kein ALG kein Krankengeld.

Ach ja, die Krankengeldauszahlscheine (3 an der Zahl, die ich im Januar erhalten habe und auch eingereicht habe, sind trotz Abgabe beim Service Center, verloren gegangen...wer es glaubt...).

Grampa
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Beitrag von Grampa » 29.04.2009, 15:10

sofort schriftlich per Einschreiben Widerspruch einreichen mit der Begründung, dass wie am 27.12.08 durch die Folgebescheinigung attestiert, hier eine fortlaufende AU vorliegt.

Das was deine KK versucht, wäre rechtens, wenn die eine AU nur bis zum 24.12.08 geht und ab 27.12.08 eine neue AU beginnt, diese neue AU wäre dann zu einem Zeitpunkt eingetreten, an dem keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht

hier wird offensichtlich versucht durch unsaubere Methoden Krankengeld zu sparen, ich würde nicht lange fackeln und auch die Prüfung durch einen Anwalt ankündigen

Gruß
Grampa

Gloin
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Beitrag von Gloin » 30.04.2009, 09:04

Danke für den Hinweis, das habe ich am Montag schon gemacht.

LG Gloin

Gloin
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Beitrag von Gloin » 07.05.2009, 15:47

Habe heute trotzdem eine Ablehnung erhalten.

Grampa
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Beitrag von Grampa » 07.05.2009, 16:16

du hast am 30.04.09 Widerspruch eingelegt und bereits heute die Ablehnung erhalten?

das lässt vermuten, dass hier ein Verfahrensfehler begangen wurde, da ein Widerspruch nur von der Widerspruchstelle deiner KK mit klagefähigem Bescheid zurückgewiesen werden kann

ist denn bei der Ablehnung ein Rechtsbehelf mit bei (sprich ein Hinweis, dass gegen diese Entscheidung Widerspruch oder Klage möglich ist?)

da mir nicht alle Umstände bekannt sind (dazu bräuchte ich die Kassenakte), kann ich dir nur zu einer Rechtsberatung raten, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht bleiben noch Institutionen wie DGB, verdi oder der VdK, auch wenn ich von allen 3 nicht besonders viel halte sind sie besser als nix

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 07.05.2009, 16:39

Grampa hat geschrieben:du hast am 30.04.09 Widerspruch eingelegt und bereits heute die Ablehnung erhalten?

das lässt vermuten, dass hier ein Verfahrensfehler begangen wurde, da ein Widerspruch nur von der Widerspruchstelle deiner KK mit klagefähigem Bescheid zurückgewiesen werden kann

ist denn bei der Ablehnung ein Rechtsbehelf mit bei (sprich ein Hinweis, dass gegen diese Entscheidung Widerspruch oder Klage möglich ist?)

da mir nicht alle Umstände bekannt sind (dazu bräuchte ich die Kassenakte), kann ich dir nur zu einer Rechtsberatung raten, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht bleiben noch Institutionen wie DGB, verdi oder der VdK, auch wenn ich von allen 3 nicht besonders viel halte sind sie besser als nix
Hallo,
so wie ich die Sache sehe hat er Wderspruch eingelegt ohne vorher einen
schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten zu haben.
Ich gehe mal davon aus, dass er nun genau diesen Bescheid erhalten hat.
Deshalb ist auch der Zeitraum so kurz.
Ich würde ihm empfehlen der Kasse einfach zu schreiben, dass er seinen
Widerspruch auch nach Erhalt des schriftlichen Bescheides aufrecht erhält.
Dann wird es ggf. zum klagefähigen Bescheid kommen dessen Rechtsbehelfsbelehrung dann etwas anders aussehen wird.
Gruß
Czauderna

Gloin
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Beitrag von Gloin » 11.05.2009, 09:43

Hallo!

Nein, es war kein Rechtsbehelf dabei. Einfach eine Ablehnung mit der Begründung, ich sei am 25.12.08 und 26.12.08 nicht arbeitsunfähig geschrieben und der Tag der Feststellung würde zählen (27.12.08) und nicht der der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Achja, eine Rechtschutzversicherung besteht.

LG Gloin (Ricarda)
Zuletzt geändert von Gloin am 11.05.2009, 15:30, insgesamt 1-mal geändert.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 11.05.2009, 11:22

Hallo,

sehr schön, das verlängert die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Ich bleibe bei meinem Rat - schriftliche Aufrechterhaltung des Widerspruchs
und Einforderung eines klagefähigen Bescheides zur Vorlage bei der Rechtsschutzversicherung - ich denke, das wirkt erstmal.
Gruß
Czauderna

Gloin
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Beitrag von Gloin » 11.05.2009, 15:30

Danke, das habe ich gemacht. Einschreiben ist unterwegs.
LG Gloin

Gloin
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Beitrag von Gloin » 12.07.2009, 14:00

Zwei Monate sind vergangen und sie haben sich trotz Anwalt nicht gerührt. Dem haben sie den gleichen Brief geschickt wie mir und Rechtsbescheid. Bin mittelerweile erneut operiert und hoffe endlich mal auf Genesung.
Alles Liebe an Euch

Gloin

Gloin
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Beitrag von Gloin » 15.01.2010, 08:52

So, Fall war vo dem Widerspruchsausschuss und wurde abgelehnt. Gleiche Begründung wie immer.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.01.2010, 10:29

Hallo,
alles klar, jetzt zum Rechtsanwalt und dann entscheiden ob Klage erhoben wird.
Gruß
Czauderna

Gloin
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Beitrag von Gloin » 19.01.2010, 10:54

Beim Rechtsanwalt bin ich schon mit dem Fall seid Monaten. Plötzlich meint er, das sich die Klage wahrscheinlich nicht lohne. Vorher meinte er immer Widerspruchsverfahren abwarten, dann Klage einreichen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 19.01.2010, 11:36

Hallo,
nun, wenn es sich um einen Fachanwalt handelt wird er sicher auch eine Begründung haben, warum sich eine Klage nicht lohnen würde.
Ansonsten habe so die Befürchtung dass er sich nicht unbedingt in Sozialversicherungssachen so wirklich richtig auskennt.
Gruß
Czauderna

rig291
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Beitrag von rig291 » 22.01.2010, 18:24

Hallo!
Hoffentlich hast du Kopien der Auszahlscheine! Falls nicht muß dein Arzt dir bestätigen, die Scheine ausgefüllt zu haben! Aber das ist eigentlich eher nebensächlich, also:

§ 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld
(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an gewährt.
(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.
Das ist erstmal das Entscheidende: Die Kasse MUß ab dem ersten Tag der AU zahlen! Ich mache etwas Ähnliches auch seit einigen Wochen mit, die Kassen(-Mitarbeiter) scheinen aber schon so realitätsfern zu sein, daß sie eines vergessen: Die Zahlung von Krankengeld an sich ist eben KEINE Ermessensache, sondern im Falle einer vorliegenden AU einfach Pflicht, ohne Wenn und Aber. Der Wust an Gesetzen und Vorschriften erleichtert es ihnen zwar, verwirrend zu argumentieren, allerdings ist der durchschnittliche Kassenmitarbeiter auch nicht intelligenter oder merkfähiger als du und ich (nach meinen Erfahrungen schmeichelt vielen das noch …:), d.H. sie handeln zunächst mal im Sinne ihres Arbeitgebers, und dessen oberstes Motto ist wie bei jeder Versicherung: Möglichst nicht zahlen!

Da gibt es aber auch noch die

„Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V
speziell der

§ 6 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

(2)1Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. 2Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Das ist eine etwas seltsame Regelung, die in der Praxis wohl recht unterschiedlich gehandhabt wird, bei mir z.B. will die AOK einen 14tägigen Rhythmus, auf jeden Fall sind aber die Weihnachtstage damit abgedeckt!

Dem ist kaum etwas hinzuzufügen, ich meine, du solltest die Kasse noch einmal unter Hinweis auf die Richtlinie und den Gesetzestext anschreiben, evtl. noch die Frage stellen, warum sie dir Auszahlscheine haben zukommen lassen, wo doch ihrer Ansicht nach überhaupt kein Anspruch bestand, das was du an dokumentierten Beweisen, Schriftverkehr, Aussagen von Mitarbeitern usw. noch hast oder weißt nebenbei einfließen lassen oder zumindest so tun, als ob du seitenweise Gedächtnisnotizen hast, eine kurze Frist z.b. 2 Wochen setzen und dann sofort klagen. Daß dein derzeitiger Anwalt dazu geeignet ist möchte ich allerdings mal bezweifeln, ich kenne solche Wendehälse, such dir mit deiner RSV einen anderen, guten Fachanwalt, der dann voll (aber nüchtern:) hinter dir steht! Vielleicht kann der auch das Schreiben schon so formulieren, daß die es gar nicht auf eine Klage ankommen lassen, z.B. indem du die Unterzeichner der jeweiligen Schreiben mit persönlicher Klage bedrohst (wissentliche Falschinformation, Nötigung, Vorenthaltung von Leistungen oder Ähnliches) und auf die klare Unrechtmäßigkeit der Leistungsverweigerung hinweist.

Die Damen und Herren müssen immer mal wieder auf den Boden der Tatsachen zurückgebracht werden, und das ist nunmal die Tatsache, daß sich die Mitwirkung der Krankenkasse und des Mitarbeiters auf die Tätigung der Überweisung beschränkt und nicht auf das Ausleben kindlicher Machtphantasien erstreckt! :) Das dabei vieles auf Weisung geschieht, ist auch klar, aber mit Arbeitssklaven, die mir mein Essen nehmen wollen, brauche ich auch keine sozialen Beziehungen, außer sie dienen als Futter!

Vielleicht sind manche dieser Kleingeister auch nur neidisch auf uns faule Schmarotzer, speziell auf unsere Schmerzen und Einschränkungen, ich persönlich würde mein blindes rechtes Auge und mein morphiumresistentes Schmerzsyndrom gerne gegen deren Sesselfurzerjob eintauschen und diesen nebenbei bemerkt mit hoher Wahrscheinlichkeit noch um Welten besser ausüben!

Gute Besserung!

Richard

P.S.: Sämtliche Verbalinjurien beziehen sich auf die Krankenkassenmitarbeiter, die sie sich durch ihr Verhalten verdient haben! Ich habe auch gute kennengelernt, die wurden aber meist recht schnell von meinem Fall abgezogen!

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