GKV kündingen oder Anwartschaft (Ausland)?
Moderator: Czauderna
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GKV kündingen oder Anwartschaft (Ausland)?
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zu meiner GKV. Folgender Fall:
Im Moment bin ich Angestellter in Deutschland und bei der DAK gesetzlich versichert. Ab März bin ich Arbeitslos (ALG I) und bleibe bei der DAK versichert. Ab Mai gehe ich für ein Jahr in die USA und habe dort eine private Krankenversicherung.
Nun ist die Frage: Kann ich meine Versicherung bei der DAK kündigen wenn ich in USA bin, oder soll ich Anwartschaft beantragen?
Wenn ich nach einem Jahr aus USA zurückkomme, dann habe ich entweder eine Arbeitsstelle oder Anspruch auf ALG I, also sollte mich ja eigentlich eine gesetzlich Krankenkasse nehmen müssen! Stimmt das?
Ich sehe im Moment keinen Grund eine Anwartschaft zu beantragen, da ja alle GKV den gleichen Satz haben.
Oder habe ich da etwas übersehen?
Vielen Dank!
Ich habe eine Frage zu meiner GKV. Folgender Fall:
Im Moment bin ich Angestellter in Deutschland und bei der DAK gesetzlich versichert. Ab März bin ich Arbeitslos (ALG I) und bleibe bei der DAK versichert. Ab Mai gehe ich für ein Jahr in die USA und habe dort eine private Krankenversicherung.
Nun ist die Frage: Kann ich meine Versicherung bei der DAK kündigen wenn ich in USA bin, oder soll ich Anwartschaft beantragen?
Wenn ich nach einem Jahr aus USA zurückkomme, dann habe ich entweder eine Arbeitsstelle oder Anspruch auf ALG I, also sollte mich ja eigentlich eine gesetzlich Krankenkasse nehmen müssen! Stimmt das?
Ich sehe im Moment keinen Grund eine Anwartschaft zu beantragen, da ja alle GKV den gleichen Satz haben.
Oder habe ich da etwas übersehen?
Vielen Dank!
ein tolle Frage:
habe ich auch schon öfter drüber gegrübelt, wie ich die Beratung mache, wenn so eine Frage kommt.
Eigentlich hast Du ja Recht. Eigentlich.?!
Was ist aber, wenn Du wegen Krankheit (Unfall oder innere Sachen)
überhaupt nicht in der Lage bist eine Beschäftigung aufzunehmen.
Dann scheidet diese Möglichkeit ja schon einmal aus.
Wegen dieser Krankheit wärest Du ja dann auch arbeitunfähig.
Soweit ich weiß, bekommen arbeitsunfähige Personen KEIN ALG I.
Sooo. Damit wäre diese Möglichkeit der Versicherung dann auch weg.
Gerade in dieser Situation der Krankheit braucht man ja den Versicherungsschutz.
Eine Anwartschaft, die dann aktiviert werden müsste, würde dies gewährleisten. Eine Anwartschaft (man ist ja weiter quasi mit ruhendendem Leistungsanspruch versichert) bieter weiter eine Mitgliedschaft, was für Vorversicherungszeiten notwendig ist.
Z.B. Vorversicherungszeit für eine Krankenversicherung der Rentner
Aber evt. haben ja andere Kollegen eine andere Meinung.
Du kannst ja auch mal hier reinschreiben, was die Kasse deines Vertrauens Dir denn raten wird.
Ich meine: man sollte auf Nummer sicher gehen. Man hat ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen
habe ich auch schon öfter drüber gegrübelt, wie ich die Beratung mache, wenn so eine Frage kommt.
Eigentlich hast Du ja Recht. Eigentlich.?!
Was ist aber, wenn Du wegen Krankheit (Unfall oder innere Sachen)
überhaupt nicht in der Lage bist eine Beschäftigung aufzunehmen.
Dann scheidet diese Möglichkeit ja schon einmal aus.
Wegen dieser Krankheit wärest Du ja dann auch arbeitunfähig.
Soweit ich weiß, bekommen arbeitsunfähige Personen KEIN ALG I.
Sooo. Damit wäre diese Möglichkeit der Versicherung dann auch weg.
Gerade in dieser Situation der Krankheit braucht man ja den Versicherungsschutz.
Eine Anwartschaft, die dann aktiviert werden müsste, würde dies gewährleisten. Eine Anwartschaft (man ist ja weiter quasi mit ruhendendem Leistungsanspruch versichert) bieter weiter eine Mitgliedschaft, was für Vorversicherungszeiten notwendig ist.
Z.B. Vorversicherungszeit für eine Krankenversicherung der Rentner
Aber evt. haben ja andere Kollegen eine andere Meinung.
Du kannst ja auch mal hier reinschreiben, was die Kasse deines Vertrauens Dir denn raten wird.
Ich meine: man sollte auf Nummer sicher gehen. Man hat ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen sehen
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Vielen Dank für die Antwort schonmal!
Das mit der Arbeitsunfähigkeit ist interessant. Aber habe ich im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht Anspruch auf ALG II und damit auch Krankenversicherung?
Ich warte noch auf den Rückruf meiner Krankenversicherung.
Die Versicherung meines Kollegen meinte aber, eine Anwartschaft sei NICHT nötig. Begründung: Mit einer privaten Krankenversicherung für das Ausland zählt man in Deutschland als NICHT versichert. Also war man formell in Deutschland nie privat versichert, also MUSS die gesetzliche Versicherung einen wieder versichern.
Ich bin mal gespannt, was meine Versicherung sagt...
Das mit der Arbeitsunfähigkeit ist interessant. Aber habe ich im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht Anspruch auf ALG II und damit auch Krankenversicherung?
Ich warte noch auf den Rückruf meiner Krankenversicherung.
Die Versicherung meines Kollegen meinte aber, eine Anwartschaft sei NICHT nötig. Begründung: Mit einer privaten Krankenversicherung für das Ausland zählt man in Deutschland als NICHT versichert. Also war man formell in Deutschland nie privat versichert, also MUSS die gesetzliche Versicherung einen wieder versichern.
Ich bin mal gespannt, was meine Versicherung sagt...
zum thema: Anspruch auf ALG II (und Du meinst damit verbunden ja sicherlich auch einen Versicherungsschutz).
Dazu hatte ich nichts geschrieben, da Du dazu kein entpsrechendes Stichwort gegeben hast.
Schau Dir mal den § 5 SGB V an. Es gibt noch viel mehr Möglichkeiten einen Versicherungsschutz herbeizuführen. Da haben wir in unserer Ausbildunge 1.000 Stunden drauf gelernt.
z.B. wäre auch ein Student unter bestimmten Umständen versichert usw. usw.
Nun zu Deiner ergänzenden Frage.
ALG II. Ob Du es bekommst, kann Dir hier ein Mitarbeiter einer KK nicht sicher sagen.
Wie mir aber bekannt ist, bekommt eine solche Leistung niemand der erwerbsunfähig ist. Jetzt hast Du aber (wollen wir es nicht hoffen) in den USA eine solch schwere Krankheit, die zur Erwerbsunfähigkeit führt.
Dann gibt es kein ALG II und logischerweise auch keine Versicherung über ALG II.
Außerdem gibt es ab 01.01.2009 (und dies ist rechtlich noch gar nicht lange her) eine neue Regelung:
nämlich § 5 Abs. 5a SGB V. Ich kopiere mal auszugsweise hier rein:
"Nach Absatz 1 Nr. 2a (das ist der Bezug von ALG II) ist N I C H T versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert"
Und Du bist ja doch dann vorher in den USA privat versichert.
Zu diesem "neuen" § 5 Abs. 5a SGB V (weil noch nicht lange vorhanden) gibt es noch viele Rechtsunsicherheiten.
So könnte man sich die Frage stellen, ob eine private Versicherung für das Ausland überhaupt eine solche ist, die dazu führt, dass der
ALG II-Bezug nicht zur Versicherungspflicht führt.
Wenn Dir also jemand von Deiner Krankenkasse eine Lösung sagt: Dann frag bitte nach der Rechtsgrundlage (Paragraph, Besprechungsergebnis Rundschreiben) und schreibe es gerne hier rein.
Dazu hatte ich nichts geschrieben, da Du dazu kein entpsrechendes Stichwort gegeben hast.
Schau Dir mal den § 5 SGB V an. Es gibt noch viel mehr Möglichkeiten einen Versicherungsschutz herbeizuführen. Da haben wir in unserer Ausbildunge 1.000 Stunden drauf gelernt.
z.B. wäre auch ein Student unter bestimmten Umständen versichert usw. usw.
Nun zu Deiner ergänzenden Frage.
ALG II. Ob Du es bekommst, kann Dir hier ein Mitarbeiter einer KK nicht sicher sagen.
Wie mir aber bekannt ist, bekommt eine solche Leistung niemand der erwerbsunfähig ist. Jetzt hast Du aber (wollen wir es nicht hoffen) in den USA eine solch schwere Krankheit, die zur Erwerbsunfähigkeit führt.
Dann gibt es kein ALG II und logischerweise auch keine Versicherung über ALG II.
Außerdem gibt es ab 01.01.2009 (und dies ist rechtlich noch gar nicht lange her) eine neue Regelung:
nämlich § 5 Abs. 5a SGB V. Ich kopiere mal auszugsweise hier rein:
"Nach Absatz 1 Nr. 2a (das ist der Bezug von ALG II) ist N I C H T versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert"
Und Du bist ja doch dann vorher in den USA privat versichert.
Zu diesem "neuen" § 5 Abs. 5a SGB V (weil noch nicht lange vorhanden) gibt es noch viele Rechtsunsicherheiten.
So könnte man sich die Frage stellen, ob eine private Versicherung für das Ausland überhaupt eine solche ist, die dazu führt, dass der
ALG II-Bezug nicht zur Versicherungspflicht führt.
Wenn Dir also jemand von Deiner Krankenkasse eine Lösung sagt: Dann frag bitte nach der Rechtsgrundlage (Paragraph, Besprechungsergebnis Rundschreiben) und schreibe es gerne hier rein.
Also nehme wir an du kommst aus den USa zurück, du hast noch einen Rechtsanspruch auf aLG Z, dieser Anspruch verjährt aslo erst nach 4 Jahren. ergo ist es so wenn du wieder mach Deutschland kommst nach einem Jahr besteht also noch ein Anspruch auf ALG I, somit keine Anwartschaft notwendig.
Wenn du denn keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II,Hartz IV, haben solltest,könntes du dich denn freiwillig versichern, hier müßte denn der 5 Jahres Zeitraum geprüft werden.Und siehe da du warst 24 Monate in der GKV, ergo keine Anwartschaftversicherung notwendig.
Aber es ist deine Entscheidung.
Wenn du denn keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II,Hartz IV, haben solltest,könntes du dich denn freiwillig versichern, hier müßte denn der 5 Jahres Zeitraum geprüft werden.Und siehe da du warst 24 Monate in der GKV, ergo keine Anwartschaftversicherung notwendig.
Aber es ist deine Entscheidung.
Hallo Cicero OWL,
Den Abs. 1 Nr. 1 des § 9 SGB V hast Du gewürdigt. Aber zusätzlich ist zwingend der entsprechenden Abs. 2 zu beachten und dies Frist von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (nicht aus der privaten Auslandsversicherung) einzuhalten.
Wenn 1 Jahr weg => ist die Frist von 3 Monaten nicht eingehalten.
Folge => KEINE freiw. Versicherung möglich.
gell ??
Das ist aber n i c h t richtig. Wenn er für ein Jahr (betone EIN Jahr) in die USA geht, ist bei Rückkehr KEINE freiwillige Versicherung möglich.Wenn du denn keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II,Hartz IV, haben solltest,könntes du dich denn freiwillig versichern, hier müßte denn der 5 Jahres Zeitraum geprüft werden.Und siehe da du warst 24 Monate in der GKV, ergo keine Anwartschaftversicherung notwendig.
Aber es ist deine Entscheidung.
Den Abs. 1 Nr. 1 des § 9 SGB V hast Du gewürdigt. Aber zusätzlich ist zwingend der entsprechenden Abs. 2 zu beachten und dies Frist von 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (nicht aus der privaten Auslandsversicherung) einzuhalten.
Wenn 1 Jahr weg => ist die Frist von 3 Monaten nicht eingehalten.
Folge => KEINE freiw. Versicherung möglich.
gell ??
Problem: so schwer krank, dass nicht vermittelbar und daher kein ALG I bitte beachten.Also nehmen wir an, Du kommst aus den USa zurück, du hast noch einen Rechtsanspruch auf aLG Z, dieser Anspruch verjährt aslo erst nach 4 Jahren. ergo ist es so wenn du wieder mach Deutschland kommst nach einem Jahr besteht also noch ein Anspruch auf ALG I, somit keine Anwartschaft notwendig.
cicero, ich würde deine beratung in diesem fall "abwählen". heinrich hat recht, freiwillige versicherung geht definitiv nicht. das ist richtig falsch.
heinrich hat auch recht, dass man im krankheitsfall keinen alg-anspruch hat. ob alg2-anspruch besteht...bei krankheit...ich würde sagen, ja, aber wer beantragt dieses, sollte man so richtig krank ist?
ich bringe mal folgenden link mit ein. aus meiner sicht auch wichtig.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
ich würde wenigstens zur anwartschaft raten. unser job ist das "risiko", welches wir versichern. nicht die gewissheit.
heinrich hat auch recht, dass man im krankheitsfall keinen alg-anspruch hat. ob alg2-anspruch besteht...bei krankheit...ich würde sagen, ja, aber wer beantragt dieses, sollte man so richtig krank ist?
ich bringe mal folgenden link mit ein. aus meiner sicht auch wichtig.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
ich würde wenigstens zur anwartschaft raten. unser job ist das "risiko", welches wir versichern. nicht die gewissheit.
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großes Kompliment an den Koll. aus Dresden.
Fachkonferenz Beiträge vom 12.10.2009 ist die Lösung, um in den 5,1,13 SGB V reinzukommen. Da hat der GKV-Spitzenverband mal wieder die Quadratur des Kreises hinbekommen. Die Jungs aus Berlin schreiben allerdings recht komplziert, so dass ich davon ausgehen, dass der Fragesteller dies nicht ohne 3-5jährige SoFa Ausbildung umsetzen werden kann.
Mal sehen, wie seine Krankenkasse ihn denn beraten wird.
Fachkonferenz Beiträge vom 12.10.2009 ist die Lösung, um in den 5,1,13 SGB V reinzukommen. Da hat der GKV-Spitzenverband mal wieder die Quadratur des Kreises hinbekommen. Die Jungs aus Berlin schreiben allerdings recht komplziert, so dass ich davon ausgehen, dass der Fragesteller dies nicht ohne 3-5jährige SoFa Ausbildung umsetzen werden kann.
Mal sehen, wie seine Krankenkasse ihn denn beraten wird.
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Hallo Leute!
Erst mal vielen Dank für alle Eure Antworten!
Ich habe soeben mit meiner Krankenkasse (DAK) telefoniert, und die sagt folgendes:
Keine Anwartschaft! Die letzte Versicherung, bei der ich in Deutschland versichert war ist für mich bei meiner Rückkehr zuständig. Und das ist die DAK. Und das auch "wenn sie mit dem Kopf unterm Arm zurückkommen".
Die Krankenversicherung in den USA zählt in Deutschland nicht als Versicherung, also war ich in Deutschland nie privat krankenversichert --> ich kann wieder in die Gesetzliche.
Nochmals vielen Dank für eure Mühe!
Erst mal vielen Dank für alle Eure Antworten!
Ich habe soeben mit meiner Krankenkasse (DAK) telefoniert, und die sagt folgendes:
Keine Anwartschaft! Die letzte Versicherung, bei der ich in Deutschland versichert war ist für mich bei meiner Rückkehr zuständig. Und das ist die DAK. Und das auch "wenn sie mit dem Kopf unterm Arm zurückkommen".
Die Krankenversicherung in den USA zählt in Deutschland nicht als Versicherung, also war ich in Deutschland nie privat krankenversichert --> ich kann wieder in die Gesetzliche.
Nochmals vielen Dank für eure Mühe!