Techniker Krankenkasse
Moderator: Czauderna
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Techniker Krankenkasse
Die TK offeriert auf Ihrer Webside, das bei Kapitaleinkünfte von Finanzamt anerkannte Werbungskosten in Abzug gebracht werden bei der Beitragsberechnung. Ich habe der TK meinen Einkommensteuerbescheid 2007 im August zugesandt, aus dem auch diese Zahlen hervorgehen. Trotzdem finden nachgewiesene Werbungskosten keine Anerkennung. Warum dies so ist, kann man von der TK nicht erfahren, selbst auf schriftliche Nachfrage bzw. eingelegtem Widerspruch. Man erhält einfach keinen Bescheid bezw. keine Erklärung. Die Angelegenheit konnte trotz mehrfachen Anrufen und Schriftwechsel seit Anfang August nicht geklärt werden. Ich habe deshalb die TK gekündigt.
Andere Kassen, AOK BKK24 haben kein Problem mit anerkannten Werbungskosten bei Kap Erträgen und bringen diese in Abzug.
Dort werden die Beitragsbescheide offensichtlich von kompetenten Mitarbeitern bearbeitet, was bei der TK nicht der Fall ist.
Andere Kassen, AOK BKK24 haben kein Problem mit anerkannten Werbungskosten bei Kap Erträgen und bringen diese in Abzug.
Dort werden die Beitragsbescheide offensichtlich von kompetenten Mitarbeitern bearbeitet, was bei der TK nicht der Fall ist.
Hallo,
mal unabhängig von der TK - bei der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge werden bei Kapitalerträgen keine Freibeträge abgesetzt, dies gilt eigentlich für alle Kassen - du zitierst hier zwei Kassen namentlich - kannst du dies auch evtl. belegen ??
Würde mich schon interessieren weil ich persönlich der Meinung bin das diese Berücksichtigung der Freibeträge richtig wäre.
Gruß
Czauderna
mal unabhängig von der TK - bei der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge werden bei Kapitalerträgen keine Freibeträge abgesetzt, dies gilt eigentlich für alle Kassen - du zitierst hier zwei Kassen namentlich - kannst du dies auch evtl. belegen ??
Würde mich schon interessieren weil ich persönlich der Meinung bin das diese Berücksichtigung der Freibeträge richtig wäre.
Gruß
Czauderna
st nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Auf die Art der selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht an. Zum Arbeitseinkommen zählen
*
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
*
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
*
Einkünfte aus Gewerbetrieb.
Auf die Art der selbstständigen Tätigkeit kommt es nicht an. Zum Arbeitseinkommen zählen
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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
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Einkünfte aus Gewerbetrieb.
die sache mit den werbungskosten bei einkünften aus kapitalvermögen ist für freiwillig krankenversicherte so geregelt:
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die steuerrechtlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 20 EStG bewertet werden, sind den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen (Urteil des BSG vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - USK 9598). Bei den Einnahmen dürfen - ebenso wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - die nachgewiesenen Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für den Werbungskostenpauschbetrag nach §9a Satz 1 Nr. 2 EStG, da er die Einnahmen nicht wirklich mindert, sondern das Kapital (als beitragspflichtige Einnahme) für Zwecke des Lebensunterhalts ungekürzt zur Verfügung steht (vgl. Punkt 9 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Arbeitskreis Versicherung und Beiträge am 16.03.2005). Der Sparerfreibetrag (ab 01.01.2009 Sparerpauschbetrag) darf ebenfalls nicht abgesetzt werden.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 werden Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 v.H. direkt an der Quelle besteuert und sind dadurch generell nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind demzufolge ab dem Veranlagungszeitraum
2009 im Rahmen der Selbstauskunft durch das Mitglied zu erheben. Für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2009 entfällt die Möglichkeit, die nachgewiesenen Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Dies gilt entsprechend bei der Beitragsfestsetzung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, die steuerrechtlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 20 EStG bewertet werden, sind den beitragspflichtigen Einnahmen zuzurechnen (Urteil des BSG vom 23.02.1995 - 12 RK 66/93 - USK 9598). Bei den Einnahmen dürfen - ebenso wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - die nachgewiesenen Werbungskosten abgesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für den Werbungskostenpauschbetrag nach §9a Satz 1 Nr. 2 EStG, da er die Einnahmen nicht wirklich mindert, sondern das Kapital (als beitragspflichtige Einnahme) für Zwecke des Lebensunterhalts ungekürzt zur Verfügung steht (vgl. Punkt 9 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Arbeitskreis Versicherung und Beiträge am 16.03.2005). Der Sparerfreibetrag (ab 01.01.2009 Sparerpauschbetrag) darf ebenfalls nicht abgesetzt werden.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 werden Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 v.H. direkt an der Quelle besteuert und sind dadurch generell nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind demzufolge ab dem Veranlagungszeitraum
2009 im Rahmen der Selbstauskunft durch das Mitglied zu erheben. Für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2009 entfällt die Möglichkeit, die nachgewiesenen Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Dies gilt entsprechend bei der Beitragsfestsetzung.
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Nachgewiesene Kap Werbungskosten
Ich hatte dem FA Werbungskosten nachgewiesen, im wesentlichen Stückzinsen und Depotkosten Kontoführungskosten, Fahrtkosten zu Banken Die Summe taucht auch in der EST auf vom FA anerkannt. Die TK ignorierte das. Auf einen Widerspruch erhalte ich keinen Bescheid innerhalb 2 Monaten. Habe deshalb gekündigt.