13 Monate USA >> Versicherungspflicht und GKV

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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mobilee
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13 Monate USA >> Versicherungspflicht und GKV

Beitrag von mobilee » 06.10.2009, 01:01

Hallo.

Ich werde demnächst für ein Praktikum ca. 13 Monate in den USA verbringen. Da ich ein Nichteinwanderungsvisum (J 1) habe, bleibe ich weiterhin in Deutschland gemeldet.

Bei meiner GKV bin ich seit einigen Jahren versichert. Zuerst als Student familienversichert, dann später als Student freiwllig versichert und zuletzt drei Monate über ein Arbeitsverhältnis versichert. Momentan bin ich wieder freiwilliges Mitglied (für die Zeit zwischen dem Arbeitsvertrag und Praktikumsbeginn).

Meine Fragen sind nun:
  • Bin ich für die Zeit meines Praktkums komplett von der Versicherungspflicht in Deutschland befreit?
  • Falls ja, kann ich dann ganz einfach meine freiwillige Verischerung kündigen und genügt z.B. mein Visum als entsprechender Nachweis?
  • Wenn ich wieder zurück komme, werde ich wahrscheinlich kurzfrisitg ohne Beschäftigung sein. Wenn ich dann ALGII beantrage, bin ich dann wieder automatisch in meiner alten GKV versichert?
  • Falls mein ALGII Antrag abgelehnt werden sollte (z.B. wegen zu viel Eigenkapital), muß mich meine alte GKV dann wieder als freiwilliges Mitglied aufnehmen?
  • Beginne ich dann in Deutschland eine Anstellung, bin ich sowieso wieder GKV versichert, richtig?
  • Sollte sich in der Zwischenzeit eine Perspektive für eine längere (befristete) Anstellung in den USA ergeben, wäre sicher eine Anwartschaft in Deutschland sinnvoll, oder? Müßte ich die Anwartschaft dann schon jetzt vereinbaren, oder könnte ich einfach in 13 Monaten dann wieder bei meiner alten GKV ankommen und sagen, dass ich die Anwartschaft möchte?
Vielen Dank für Eure Mühe!

Daniel

Bodi
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Beitrag von Bodi » 08.10.2009, 11:12

Die ersten zwei Punkte würde ich verbindlich mit der Kasse abklären. Bei nach wie vor vorhandenem Wohnsitz in Deutschland drohen sonst u.U. hohe Nachzahlungen.

Nach der Rückkehr:
ALG2-Bezug löst eine vorrangige Versicherungspflicht in der GKV aus, es sei denn, es bestand unmittelbar davor in Deutschland oder EU-Ausland eine private Vollversicherung.

Ohne ALG2-Bezug entsteht als zuletzt in Deutschland (oder EU-Ausland) gesetzlich Versicherter eine Versicherungspflicht nach § 5(1) Abs. 13 SGB V, solange keine andere Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die Beiträge sind in gleicher Höhe wie bei freiwillig Versicherten zu entrichten.

Eine Anwartschaft ist auf Grund der nach der Rückkehr ohnehin eintretenden Versicherungspflicht nach § 5(1) Nr. 13 SGB V nicht erforderlich.

Bei Anstellung entsteht eine vorrangige Versicherungspflicht nach 5(1) Nr. 1 SGB V, das ist richtig.

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