hallo Daniel,
wurde das Arbeitsverhältnis ab 28.09.2009 mit einer Befristung abgeschlossen.
Falls ja mit welcher ?
Anspruch Krankengeld trotz lediglich 1 monatiges Arbeitsv.
Moderator: Czauderna
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Hallo,daniel0487 hat geschrieben:Leider nein um ehrlich zu sein...Hallo,
siehe meinen letzten Beitrag - damit dürfte die Frage beantwortet sein ?
Gruß
Czauderna
Hallo Heinrich,hallo Daniel,
wurde das Arbeitsverhältnis ab 28.09.2009 mit einer Befristung abgeschlossen.
Falls ja mit welcher ?
Befristung = 67. Lebensjahr...
und warum nicht ?? - die Kasse zahlt Krankengeld während der ersten vier Wochen einer Tätigkeit und der Arbeitgeber zahlt ab dem 29. Tag dann seine sechs Wochen , danach ggf. die Kasse wieder Krankengeld - wo besteht da die Unklarheit ??
Gruß
Czauderna
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warum denn
"leider nein",
gerade diese führt dazu, dass es doch eigentlich ein Arbeitsverhältnis mit mindestens 10 Wochen ist (4 Wochen Wartezeit auf Entgeltfortzahlung und 6 Wochen Entgeltfortzahlung)
Seit der gesetzlichen Regelung (ich meine ab 01.01.2009, nochmals modfiziert ab 01.08.2009) hätte bei einem versicherungspflichtigem aber befristeten Arbeitsverhältnis bis 5 Wochen und 6 Tagen KEIN Entfortzahlunganspruch für 6 Wochen bestanden
FOLGE: KEIN Krankengeldanspruch daraus.
Bei der Sache mit dem § 44 Abs. 3 SGB V bist Du also schon auf der richtigen Spur gewesen. Hast die Sache aber ggf. nicht zu Ende gedacht.
Ich hätte vermutet, dass der Arbeitgeber (in Kenntnis Deiner Erkrankung ) aber Befristung ausgesprochen hätte, um Entgeltfortzahlung zu sparen.
Hinweis für Profis : Das Nichtbestehen des Krankengeldanspruches bei Befristung unter 10 Wochen hätte man durch Wahlerklärung wiederum in eine Mitgliedschaft mit gesetzlichem Anspruch wandeln können.
Alles ohne Gewähr.
Bitte mit der Krankenkasse Deines Vertrauens, bei der Du ja versichert bist, besprechen.
"leider nein",
gerade diese führt dazu, dass es doch eigentlich ein Arbeitsverhältnis mit mindestens 10 Wochen ist (4 Wochen Wartezeit auf Entgeltfortzahlung und 6 Wochen Entgeltfortzahlung)
Seit der gesetzlichen Regelung (ich meine ab 01.01.2009, nochmals modfiziert ab 01.08.2009) hätte bei einem versicherungspflichtigem aber befristeten Arbeitsverhältnis bis 5 Wochen und 6 Tagen KEIN Entfortzahlunganspruch für 6 Wochen bestanden
FOLGE: KEIN Krankengeldanspruch daraus.
Bei der Sache mit dem § 44 Abs. 3 SGB V bist Du also schon auf der richtigen Spur gewesen. Hast die Sache aber ggf. nicht zu Ende gedacht.
Ich hätte vermutet, dass der Arbeitgeber (in Kenntnis Deiner Erkrankung ) aber Befristung ausgesprochen hätte, um Entgeltfortzahlung zu sparen.
Hinweis für Profis : Das Nichtbestehen des Krankengeldanspruches bei Befristung unter 10 Wochen hätte man durch Wahlerklärung wiederum in eine Mitgliedschaft mit gesetzlichem Anspruch wandeln können.
Alles ohne Gewähr.
Bitte mit der Krankenkasse Deines Vertrauens, bei der Du ja versichert bist, besprechen.
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Hallo Heinrich,
das leider nein bezog sich darauf, dass ich den Satz von Czauderna erst nicht verstanden hatte...
Ich bedanke mich dann erst einmal für eure Tipps, und werde sehen wie es aussieht wenn ich den Antrag stelle. Werde euch hierüber informiert halten.
Mir ist erst einmal wichtig, dass ich die OP gut überstehe und dann schauen wir mal.
Wenn ihr noch weitere Anmerkungen / Tipps habt, immer zu
Gruß
Daniel
das leider nein bezog sich darauf, dass ich den Satz von Czauderna erst nicht verstanden hatte...
Ich bedanke mich dann erst einmal für eure Tipps, und werde sehen wie es aussieht wenn ich den Antrag stelle. Werde euch hierüber informiert halten.
Mir ist erst einmal wichtig, dass ich die OP gut überstehe und dann schauen wir mal.
Wenn ihr noch weitere Anmerkungen / Tipps habt, immer zu
Gruß
Daniel