Rückwirkende Kündigung
Moderator: Czauderna
Rückwirkende Kündigung
Hallo!
Habe ein Problem mit meiner Krankemkasse:
im Oktober 07 wurde meine Tochter geboren, die ich dann bei mir familienversichert habe. Im Dezember änderten sich die Familienverhältnisse dahingehend, dass ich geheiratet habe. Mein Mann ist privat versichert und verdient sehr viel. Diesen Umstand habe ich telefonisch bei der damaligen IKK Direkt angegeben, da ich nicht wußte, ob meine Tochter weiterhin bei mir versichert bleiben kann. Ich bekam die Auskunft, dass alles so bleiben kann wie es bis dato war. Im Dezember o8 bat mich die bis dahin fusionierte TK, um eine erneute Ausfüllung des Familienbogens. Dies wurde getan, ebenfalls Entgeldnachweise meines Mannes. Jetzt, im August 09 erfolgte daraufhin die Kündigung seitens der TK- und zwar rückwirkend zum Dezember 07!
Meine Frage lautet, ist diese Kündigung rechtens? Ist es rechtens, dass eine Kasse 8 Monate braucht, um eine Kündigung auszustellen? Welche Konsequenzen werden sich ergeben? Wie können wir uns gegen die rückwirkende Kündigung wehren?
Habe ein Problem mit meiner Krankemkasse:
im Oktober 07 wurde meine Tochter geboren, die ich dann bei mir familienversichert habe. Im Dezember änderten sich die Familienverhältnisse dahingehend, dass ich geheiratet habe. Mein Mann ist privat versichert und verdient sehr viel. Diesen Umstand habe ich telefonisch bei der damaligen IKK Direkt angegeben, da ich nicht wußte, ob meine Tochter weiterhin bei mir versichert bleiben kann. Ich bekam die Auskunft, dass alles so bleiben kann wie es bis dato war. Im Dezember o8 bat mich die bis dahin fusionierte TK, um eine erneute Ausfüllung des Familienbogens. Dies wurde getan, ebenfalls Entgeldnachweise meines Mannes. Jetzt, im August 09 erfolgte daraufhin die Kündigung seitens der TK- und zwar rückwirkend zum Dezember 07!
Meine Frage lautet, ist diese Kündigung rechtens? Ist es rechtens, dass eine Kasse 8 Monate braucht, um eine Kündigung auszustellen? Welche Konsequenzen werden sich ergeben? Wie können wir uns gegen die rückwirkende Kündigung wehren?
Hallo,
so wie geschildert war mit dem tag der Heirat der Familienversicherungsanspruch für Ihre Tochter nicht mehr gegeben und es hätte eine eigene versicherung für die Tochter entweder bei der GKV oder der PKV erfolgen müssen.
Sie haben Ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan, in dem Sie Ihre Krankenkasse von der herat in kenntnis gesetzt haben und auch der Kasse mitgeteilt haben dass Ihr Ehemann in der PKV versichert wäres und sein einkommen über der Bemessungsgrenze liegen würde.
Die Kasse hat diese Mitteilung mündlich entgegen genommen und die Familienversicherung weitergeführt - das war eindeutig ein Fehler der Kasse.
Gernau so oder sinngemäß würde ich das in den Widerspruch reinschreiben
und darauf bestehen dass die Familienversicherung erst mit der erneuten Prüfung durch die (Nachfolger)Kasse beendet wird.
Gruß
Czauderna
so wie geschildert war mit dem tag der Heirat der Familienversicherungsanspruch für Ihre Tochter nicht mehr gegeben und es hätte eine eigene versicherung für die Tochter entweder bei der GKV oder der PKV erfolgen müssen.
Sie haben Ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan, in dem Sie Ihre Krankenkasse von der herat in kenntnis gesetzt haben und auch der Kasse mitgeteilt haben dass Ihr Ehemann in der PKV versichert wäres und sein einkommen über der Bemessungsgrenze liegen würde.
Die Kasse hat diese Mitteilung mündlich entgegen genommen und die Familienversicherung weitergeführt - das war eindeutig ein Fehler der Kasse.
Gernau so oder sinngemäß würde ich das in den Widerspruch reinschreiben
und darauf bestehen dass die Familienversicherung erst mit der erneuten Prüfung durch die (Nachfolger)Kasse beendet wird.
Gruß
Czauderna
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Genau so habe ich meinen Widerspruch begründet. Dies akzeptiert die TK allerdings nicht. Ich kann die geführten Telefonate natürlich nicht nachweisen.
Was wäre denn nun der nächste richtige Schritt meinerseits? Einen Rechtsanwalt einschalten?
Denn ich bin wirklich nicht bereit, für Fehler geradezustehen, die seitens der Kasse gemacht wurden:
1. Telefonische Fehlinfos und
2. Bearbeitungsverzögerungen von 8 Monaten
Grüße,
putschi
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Genau so habe ich meinen Widerspruch begründet. Dies akzeptiert die TK allerdings nicht. Ich kann die geführten Telefonate natürlich nicht nachweisen.
Was wäre denn nun der nächste richtige Schritt meinerseits? Einen Rechtsanwalt einschalten?
Denn ich bin wirklich nicht bereit, für Fehler geradezustehen, die seitens der Kasse gemacht wurden:
1. Telefonische Fehlinfos und
2. Bearbeitungsverzögerungen von 8 Monaten
Grüße,
putschi
Guten Abend, an den Umstand das die Familienverischerung nicht weiter besteht ist Fakt.
Es ergeben sich nun folgende Möglichkeiten, dr Bearbeitugnsvorgang mit 8 Monaten ist denitiv zu lang.
8Wochen ist im rahmen der Möglichen, ergo dhat die zuständige KK zulangsam gearbeitet.
Das hat zur Folge, meiner Meinung ,nach das die Möglichkeit der freiwiligen vVrsicherung bei der zuständigen KK immer noch gegeben ist, ab Eingang des Bescheides.
Die kosten die der KK entstanden sind, sind grundsätzlich erstmal zu begelichen, aber da Sei sich rechtzitig gemedet haben, besteht die Möglichkeit einens Vergleichs.
Ich würde erstmal versuchen über den normalen Weg den Vorgang zu klären, am besten einen netten Brief an den Vorstand.
Dumme Frage, war es eine ehemalige Wachstumskasse, die fusioniert wurde?
Netten Gruß Cicero
Es ergeben sich nun folgende Möglichkeiten, dr Bearbeitugnsvorgang mit 8 Monaten ist denitiv zu lang.
8Wochen ist im rahmen der Möglichen, ergo dhat die zuständige KK zulangsam gearbeitet.
Das hat zur Folge, meiner Meinung ,nach das die Möglichkeit der freiwiligen vVrsicherung bei der zuständigen KK immer noch gegeben ist, ab Eingang des Bescheides.
Die kosten die der KK entstanden sind, sind grundsätzlich erstmal zu begelichen, aber da Sei sich rechtzitig gemedet haben, besteht die Möglichkeit einens Vergleichs.
Ich würde erstmal versuchen über den normalen Weg den Vorgang zu klären, am besten einen netten Brief an den Vorstand.
Dumme Frage, war es eine ehemalige Wachstumskasse, die fusioniert wurde?
Netten Gruß Cicero
Guten Abend, an den Umstand das die Familienverischerung nicht weiter besteht ist Fakt.
Es ergeben sich nun folgende Möglichkeiten, dr Bearbeitugnsvorgang mit 8 Monaten ist denitiv zu lang.
8Wochen ist im rahmen der Möglichen, ergo dhat die zuständige KK zulangsam gearbeitet.
Das hat zur Folge, meiner Meinung ,nach das die Möglichkeit der freiwiligen vVrsicherung bei der zuständigen KK immer noch gegeben ist, ab Eingang des Bescheides.
Die kosten die der KK entstanden sind, sind grundsätzlich erstmal zu begelichen, aber da Sei sich rechtzitig gemedet haben, besteht die Möglichkeit einens Vergleichs.
Ich würde erstmal versuchen über den normalen Weg den Vorgang zu klären, am besten einen netten Brief an den Vorstand.
Dumme Frage, war es eine ehemalige Wachstumskasse, die fusioniert wurde?
Netten Gruß Cicero
Es ergeben sich nun folgende Möglichkeiten, dr Bearbeitugnsvorgang mit 8 Monaten ist denitiv zu lang.
8Wochen ist im rahmen der Möglichen, ergo dhat die zuständige KK zulangsam gearbeitet.
Das hat zur Folge, meiner Meinung ,nach das die Möglichkeit der freiwiligen vVrsicherung bei der zuständigen KK immer noch gegeben ist, ab Eingang des Bescheides.
Die kosten die der KK entstanden sind, sind grundsätzlich erstmal zu begelichen, aber da Sei sich rechtzitig gemedet haben, besteht die Möglichkeit einens Vergleichs.
Ich würde erstmal versuchen über den normalen Weg den Vorgang zu klären, am besten einen netten Brief an den Vorstand.
Dumme Frage, war es eine ehemalige Wachstumskasse, die fusioniert wurde?
Netten Gruß Cicero
Guten Morgen,
die rechtliche Seite ist ja soweit abgeklärt und auch unstrittig. Die Familienversicherung ist ab dem Zeitpunkt der Heirat für das Kind grds. nicht mehr möglich.
Prizipiell müssen Sie das mit der damaligen Kasse geführte Gespräch nicht beweisen. In diesem Zusammnhang reicht schon alleine die Glaubhaftmachung, das dieses Gespräch stattgefunden hat. Hilfreich wäre es, wenn Sie 1. noch den Namen des damaligen Sachbearbeiters wissen und 2. das Datum angeben, wann dieses Gespräch stattgefunden hat. Optimal wäre sicher eine damals angefertigte Gesprächsnotiz.....
Ich persönlich würde hier auch ein Gespräch mit dem zuständigen Geschäftsstellenleiter suchen und versuchen hier eine Lösung zu finden.Sollte das nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führen, würde ich in jedem Fall auf einen schriftlichen Bescheid der Widerspruchsstelle bestehen, der Ihnen in der Folge den Klageweg vor dem Sozialgericht eröffnet. Falls der klagefähige Bescheid der KK bereits vorliegt, sollten Sie innerhalb von 1 Monat die Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Dies können Sie zunächst formlos und ohne Begründung tun. Eine entsprechende Begründung können Sie dann selbst oder ein von Ihnen beauftragter Rechtanwalt zeitnah nachreichen. Für die 1. Instanz vor dem Sozialgericht besteht keine Anwaltspflicht - Sie können sich hier auch selbst vertreten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, zunächst Kostenübernahme klären und dann ggf. einen Fachanwalt für Sozial- oder Verwaltungsrecht mit der Vertretung beauftragen.
Ich hoffe das hilft weiter!
Grüße aus Bayern
die rechtliche Seite ist ja soweit abgeklärt und auch unstrittig. Die Familienversicherung ist ab dem Zeitpunkt der Heirat für das Kind grds. nicht mehr möglich.
Prizipiell müssen Sie das mit der damaligen Kasse geführte Gespräch nicht beweisen. In diesem Zusammnhang reicht schon alleine die Glaubhaftmachung, das dieses Gespräch stattgefunden hat. Hilfreich wäre es, wenn Sie 1. noch den Namen des damaligen Sachbearbeiters wissen und 2. das Datum angeben, wann dieses Gespräch stattgefunden hat. Optimal wäre sicher eine damals angefertigte Gesprächsnotiz.....
Ich persönlich würde hier auch ein Gespräch mit dem zuständigen Geschäftsstellenleiter suchen und versuchen hier eine Lösung zu finden.Sollte das nicht zu einem akzeptablen Ergebnis führen, würde ich in jedem Fall auf einen schriftlichen Bescheid der Widerspruchsstelle bestehen, der Ihnen in der Folge den Klageweg vor dem Sozialgericht eröffnet. Falls der klagefähige Bescheid der KK bereits vorliegt, sollten Sie innerhalb von 1 Monat die Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Dies können Sie zunächst formlos und ohne Begründung tun. Eine entsprechende Begründung können Sie dann selbst oder ein von Ihnen beauftragter Rechtanwalt zeitnah nachreichen. Für die 1. Instanz vor dem Sozialgericht besteht keine Anwaltspflicht - Sie können sich hier auch selbst vertreten. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, zunächst Kostenübernahme klären und dann ggf. einen Fachanwalt für Sozial- oder Verwaltungsrecht mit der Vertretung beauftragen.
Ich hoffe das hilft weiter!
Grüße aus Bayern