Geburt in einer Privatklinik als Kassenpatientin?!
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Geburt in einer Privatklinik als Kassenpatientin?!
Hallihallo,
ich habe folgende Frage: Bin in der 31. Schwangerschaftswoche und muss mich nun langsam entscheiden, wo die Entbindung stattfinden soll. Ich bin als normale Kassenpatientin bei der Barmer versichert und werde von einem Arzt betreut, der als Belegarzt in einer Privatklinik arbeitet, aber in seiner Praxis ganz normal Kassenpatienten betreut. Würde ich an der Privatklinik entbinden, wäre er der Arzt, der zur Geburtsbetreuung gerufen würde.
Nun folgende Fragen: Die Klinik hat laut eigener Aussage Verträge mit allen Krankenkassen einschließlich den gesetzlichen. Die Abwicklung der Kosten läuft angeblich direkt mit meiner Krankenkasse ab.
Wie sieht das nun aber wirklich aus? Kommen auf mich Extrakosten zu? Oder zahle ich z.B. nur 10 Euro am Tag? Und gibt es für mich eine Verpflichtung, meine Krankenkasse im Vornerein um eine Kostenübernahme anzusprechen?
Würde mich über Eure Antworten freuen!
Vielen Dank und einen schönen Sonntag.
Eastybeasty.
ich habe folgende Frage: Bin in der 31. Schwangerschaftswoche und muss mich nun langsam entscheiden, wo die Entbindung stattfinden soll. Ich bin als normale Kassenpatientin bei der Barmer versichert und werde von einem Arzt betreut, der als Belegarzt in einer Privatklinik arbeitet, aber in seiner Praxis ganz normal Kassenpatienten betreut. Würde ich an der Privatklinik entbinden, wäre er der Arzt, der zur Geburtsbetreuung gerufen würde.
Nun folgende Fragen: Die Klinik hat laut eigener Aussage Verträge mit allen Krankenkassen einschließlich den gesetzlichen. Die Abwicklung der Kosten läuft angeblich direkt mit meiner Krankenkasse ab.
Wie sieht das nun aber wirklich aus? Kommen auf mich Extrakosten zu? Oder zahle ich z.B. nur 10 Euro am Tag? Und gibt es für mich eine Verpflichtung, meine Krankenkasse im Vornerein um eine Kostenübernahme anzusprechen?
Würde mich über Eure Antworten freuen!
Vielen Dank und einen schönen Sonntag.
Eastybeasty.
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[quote="CiceroOWL"]Guten Tag, ich würde das mit der BEK abklären, ob die BEK einen vertrag mit der Klinik hat.
Das stellt sich mir gleich die nächste Frage: Was bedeutet es denn für den Patienten, wenn eine Krankenkasse einen Vertrag mit einer Klinik hat? Dass alle gesetzlichen Leistungen erbracht und übernommen werden?! Oder sagt das im Endeffekt noch nicht so viel aus?
Vielen Dank für die Antwort!
Das stellt sich mir gleich die nächste Frage: Was bedeutet es denn für den Patienten, wenn eine Krankenkasse einen Vertrag mit einer Klinik hat? Dass alle gesetzlichen Leistungen erbracht und übernommen werden?! Oder sagt das im Endeffekt noch nicht so viel aus?
Vielen Dank für die Antwort!
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wenn die Klinik einen Vertrag mit den Kassen hat, kannst du dich ganz normal dort behandeln lassen. Die Klinik rechnet mit der BEK ab, und du musst nur die gesetzlichen Zuzahlungen übernehmen.Das stellt sich mir gleich die nächste Frage: Was bedeutet es denn für den Patienten, wenn eine Krankenkasse einen Vertrag mit einer Klinik hat? Dass alle gesetzlichen Leistungen erbracht und übernommen werden?! Oder sagt das im Endeffekt noch nicht so viel aus?
einfach mal bei der BEK anrufen und nachhören...
Gruß Lady Butterfly
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Hgallo,CiceroOWL hat geschrieben:Guten Tag, ich würde das mit der BEK abklären, ob die BEK einen vertrag mit der Klinik hat.
Grundsätzlich müßten denn auch 10 € pro Tag zugezahlt werden.
vielleicht stehe ich (wieder einmal) auf dem Schlauch, aber bei Entbindungsanstaltspflege gibt es auch die 10,00 € Eigenanteil ??
Gruß
Czauderna
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vielleicht stehe ich (wieder einmal) auf dem Schlauch, aber bei Entbindungsanstaltspflege gibt es auch die 10,00 € Eigenanteil ??
Quelle: aok.de/berl/rd/8963.htm#KrankenhausbehandlungKrankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung - vollstationär - 10 EUR je Kalendertag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr; bei stationärer Entbindung ab dem 7. Tag nach der Entbindung.
Keine Zuzahlung während der stationären Entbindung
Die stationäre Entbindung ist keine Krankenhausbehandlung. § 197 Satz 2 RVO/§ 24 Satz 2 KVLG schreiben vor, dass für den Zeitraum der stationären Entbindung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht. Deshalb ist keine Zuzahlung zu entrichten. Die Tage vor der Entbindung sind ebenfalls zuzahlungsfrei, wenn der Grund der Aufnahme die Entbindung ist.
Die stationäre Entbindung ist keine Krankenhausbehandlung. § 197 Satz 2 RVO/§ 24 Satz 2 KVLG schreiben vor, dass für den Zeitraum der stationären Entbindung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht. Deshalb ist keine Zuzahlung zu entrichten. Die Tage vor der Entbindung sind ebenfalls zuzahlungsfrei, wenn der Grund der Aufnahme die Entbindung ist.
Wahlrecht unter den Krankenhäusern und den anderen Einrichtungen
Die Versicherte kann die stationäre Einrichtung zur Entbindung grundsätzlich frei wählen. Die Versicherte hat allerdings die Mehrkosten ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn sie ohne zwingenden Grund nicht eine der nächsterreichbaren stationären Einrichtungen in Anspruch nimmt (vgl. § 197 Satz 3 RVO i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse hat die Versicherten entsprechend zu beraten.
Die Versicherte kann die stationäre Einrichtung zur Entbindung grundsätzlich frei wählen. Die Versicherte hat allerdings die Mehrkosten ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn sie ohne zwingenden Grund nicht eine der nächsterreichbaren stationären Einrichtungen in Anspruch nimmt (vgl. § 197 Satz 3 RVO i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB V). Die Krankenkasse hat die Versicherten entsprechend zu beraten.
Die Aussage gilt aber nur für Vertragskrankenhäuser, nicht für Privatkliniken.CiceroOWL hat geschrieben:Wahlrecht unter den Krankenhäusern und den anderen Einrichtungen
Die Versicherte kann die stationäre Einrichtung zur Entbindung grundsätzlich frei wählen. Die Versicherte hat allerdings die Mehrkosten ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn sie ohne zwingenden Grund nicht eine der nächsterreichbaren stationären Einrichtungen in Anspruch nimmt (vgl. § 197 Satz 3 RVO i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB V).
Dort kann nur eine Kostenerstattung in Höhe der Vertragssätze erfolgen und dieses auch nur wenn Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt wurde.
MfG
ratte1
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Wichtig ist, dass das Krankenhaus die Zulassung nach § 108 SGB V hat. Reine Privatkliniken dürfen weder als Sachleistung noch im Rahmen der Kostenerstattung bezahlt werden.
Die Sache mit den nächsterreichbaren Krankenhäusern kenne ich nur von Primärkassen (AOK, BKK, IKK). Die Ersatzkassen wenden diesen Paragraphen meines Wissens alle nicht an. Lediglich bei der Erstattung der Fahrkosten wird auf die nächste Behandlungsmöglichkeit geachtet.
GKV
Die Sache mit den nächsterreichbaren Krankenhäusern kenne ich nur von Primärkassen (AOK, BKK, IKK). Die Ersatzkassen wenden diesen Paragraphen meines Wissens alle nicht an. Lediglich bei der Erstattung der Fahrkosten wird auf die nächste Behandlungsmöglichkeit geachtet.
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