Hallo ich habe da mal ein Frage.
Bin seid längerer Zeit krank geschrieben, und habe jetzt von meiner Krankenkasse ein Schreiben bekommen, in dem ich eine Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht abgeben soll. Die Krankenkasse bezieht sich auf folgenden Paragraphen( § 284 SGB i.V.m. § 67 b SGB X ).
Nun bin ich etwas verunsichert was ich nun weiter tun soll und was die Krankenkasse unternimmt, wenn ich diese Erklärung verweigere.
Entbindung der Schweigepflicht
Moderator: Czauderna
Hallo,
Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. § 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen nur insoweit zulässig ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben handelt oder die Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Verbänden und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
Das ist der § 67 b SGB V.
der erläutert den Anforderungsgrund
4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
Das ist der § 284 Abs. 4
Das ist der Zweck der Übung.
Vorteile für dich wenn du keine Zustimmung erteilst - ich sehe ehrlich gesagt keine. Die Kasse, vielmehr der MDK kann keine fundierte Begutachtung deiner Arbeitsunfähigkeit erstellen.
Nachteil für dich ist da schon eher dass die Kasse auf fehlende Mitwirkungspflicht deinerseits entscheidet und dir Leistungen, wie z.B. das Krankengeld verweigern kann.
Ich weiß, typisches Reden eines Kassenmitarbeiters, aber meine Praxis zeigt dass der Versicherte meist dabei der Dumme ist.
Gruß
Czauderna
Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. § 67a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen nur insoweit zulässig ist, als es sich um Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben handelt oder die Übermittlung zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder zwischen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und deren Verbänden und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
Das ist der § 67 b SGB V.
der erläutert den Anforderungsgrund
4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte, die Bestimmung des Zuzahlungsstatus und die Durchführung der Verfahren bei Kostenerstattung, Beitragsrückzahlung und der Ermittlung der Belastungsgrenze,
Das ist der § 284 Abs. 4
Das ist der Zweck der Übung.
Vorteile für dich wenn du keine Zustimmung erteilst - ich sehe ehrlich gesagt keine. Die Kasse, vielmehr der MDK kann keine fundierte Begutachtung deiner Arbeitsunfähigkeit erstellen.
Nachteil für dich ist da schon eher dass die Kasse auf fehlende Mitwirkungspflicht deinerseits entscheidet und dir Leistungen, wie z.B. das Krankengeld verweigern kann.
Ich weiß, typisches Reden eines Kassenmitarbeiters, aber meine Praxis zeigt dass der Versicherte meist dabei der Dumme ist.
Gruß
Czauderna