Student - Ausschluss aus der Krankenverischerung
Moderator: Czauderna
Student - Ausschluss aus der Krankenverischerung
Hallo,
ich habe hier schon einiges gelesen und auch ein paar Ansätze gefunden, aber auch nicht wirklich ausreichend.
Hier die Situation:
Mein Freund hat im September 07 mit einem Studium an einer FH begonnen. Zur Einschreibung die erforderlichen Unterlagen für die Immatrikulation und BaföG bei der Krankenkasse geholt. Immatrikulation erfolgreich.
Da es große Hindernisse mit dem BaföG-Antrag gab, ging er zur ARGE um für den Übergangszeitraum Darlehensweise Unterstützung zu bekommen, da die Studentenwerke eine Vorausleistung (noch) nicht bewilligen konnten. Die ARGE hat brav den Antrag angenommen und scheinbar der Krankenkasse mitgeteilt, dass er arbeitssuchend ist. Eine Unterstützung wurde zunächst bewilligt, bis einem weiteren Sachbearbeiter plötzlich aufgefallen ist, dass er als Student nicht berechtigt ist, Leistungen von der ARGE zu erhalten (auch nicht Darlehensweise um bis zur Auszahlung des BaföGs überleben zu können). Dies wurde in einem Aufhebungsbescheid mitgeteilt. Dementsprechend wurde dies auch der Krankenkasse mitgeteilt.
Er hat es daraufhin versäumt, der Krankenkasse mitzuteilen, dass er Student ist und die ARGE ihn fälschlicherweise als Arbeitssuchend deklariert hat. Deshalb kam ein wenig später die Mitteilung, dass er aufgrund fehlender Nachweise neu eingestuft wurde.
Es wurde seitens der Krankenkasse ein fiktives Einkommen von ~3200 € angenommen, aus dem sich ein Krankenkassenbeitrag von über 300€ ergibt (die genauen Zahlen habe ich zur Zeit nicht vorliegen). Diese Beiträge seien rückwirkend für einen Zeitruam von 7 Monaten zu zahlen.
Bis zur Begleichung dieser Forderung würde der Anspruch auf Leistungen ruhen.
Aufgrund seiner ganzen Situation, auf die ich im Moment nicht näher eingehen möchte, hat er es einfach weiterlaufen lassen ohne darauf zu reagieren.
Im Dezember 08 kam dann die Mitteilung der Krankenkasse, dass er rückwirkend zum Oktober 08 aus der Krankenkasse ausgeschlossen wird, mit der Aufforderung zur Rückgabe der Versichertenkarte.
Somit ist er nun seit diesem Monat ohne Krankenversicherung.
Er hat sich sich zu den weiteren Semestern immer rechtzeitig rückgemeldet und blieb auch weiterhin immatrikuliert.
Daraus schließe ich, dass eine Anfrage der Hochschule an die Krankenkasse ausblieb, ob noch ein Versicherungsverhältnis besteht.
Nun will ich ihn dabei unterstützen, sein Leben wieder auf die Reihe zu bekommen, nur fehlen mir jegliche Lösungsansätze.
Wenn wir jetzt zur Krankenkasse gehen, ist eine Rückversicherung im Rahmen der studentischen Versicherung möglich? Somit betrüge die Forderung ja nur noch 66€ pro Monat für diesen Zeitraum. Damit wäre die Gesamtforderung "nur noch" bei ~1500€ und nicht wie jetzt bei weit über 7000€.
Gibt es eine Möglichkeit, dass er sein Studium weiterführen kann?
Ich habe im Internet gelesen, dass im Falle von nicht gezahlten Beiträgen eine Frist gesetzt werden kann, diese Ausstände zu begleichen.
Kann er eine geringfügig Beschäftigung aufnehmen, denn er muss ja irgendwie mehr Einkommen zu zielen um eine eventuelle angemessene Ratenzahlung leisten zu können? Mit seinem jetzigen Einkommen ist dies nicht möglich.
Wie ist es im Falle einer Exmatrikulation (die in meinen Augen sehr wahrscheinlich ist)?
Wenn er nicht weiter studieren kann, muss er sich zwangsläufig arbeitslos melden, Hartz4 beantragen und sich eine Arbeitsstelle suchen.
Wie ist vorgehensweise im Falle von Hartz4 und Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit?
Ist eine Rückkehr in die Krankenversicherung möglich?
Was gibt es jetzt bei einem Gang zur Krankenkasse zu beachten?
Ich hoffe, uns können hier einige Ansätze gegeben werden. Vielleicht auch eine Anlaufstelle im Raum Düsseldorf/Köln, an die man sich eventuell persönlich wenden kann.
Es wäre nett, wenn auf irgendwelches Anprangern verzichtet werden kann. Es gibt massig Fälle, in denen Personen einfach nur resigniert haben und sich somit die Schlinge immer weiter zugezogen hat. Nun ist es aber an der Zeit, die Dinge wieder so zu lenken, dass ein normales Leben möglich werden kann.
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eventuelle Antworten und Hilfestellungen
Grüße
JWD
ich habe hier schon einiges gelesen und auch ein paar Ansätze gefunden, aber auch nicht wirklich ausreichend.
Hier die Situation:
Mein Freund hat im September 07 mit einem Studium an einer FH begonnen. Zur Einschreibung die erforderlichen Unterlagen für die Immatrikulation und BaföG bei der Krankenkasse geholt. Immatrikulation erfolgreich.
Da es große Hindernisse mit dem BaföG-Antrag gab, ging er zur ARGE um für den Übergangszeitraum Darlehensweise Unterstützung zu bekommen, da die Studentenwerke eine Vorausleistung (noch) nicht bewilligen konnten. Die ARGE hat brav den Antrag angenommen und scheinbar der Krankenkasse mitgeteilt, dass er arbeitssuchend ist. Eine Unterstützung wurde zunächst bewilligt, bis einem weiteren Sachbearbeiter plötzlich aufgefallen ist, dass er als Student nicht berechtigt ist, Leistungen von der ARGE zu erhalten (auch nicht Darlehensweise um bis zur Auszahlung des BaföGs überleben zu können). Dies wurde in einem Aufhebungsbescheid mitgeteilt. Dementsprechend wurde dies auch der Krankenkasse mitgeteilt.
Er hat es daraufhin versäumt, der Krankenkasse mitzuteilen, dass er Student ist und die ARGE ihn fälschlicherweise als Arbeitssuchend deklariert hat. Deshalb kam ein wenig später die Mitteilung, dass er aufgrund fehlender Nachweise neu eingestuft wurde.
Es wurde seitens der Krankenkasse ein fiktives Einkommen von ~3200 € angenommen, aus dem sich ein Krankenkassenbeitrag von über 300€ ergibt (die genauen Zahlen habe ich zur Zeit nicht vorliegen). Diese Beiträge seien rückwirkend für einen Zeitruam von 7 Monaten zu zahlen.
Bis zur Begleichung dieser Forderung würde der Anspruch auf Leistungen ruhen.
Aufgrund seiner ganzen Situation, auf die ich im Moment nicht näher eingehen möchte, hat er es einfach weiterlaufen lassen ohne darauf zu reagieren.
Im Dezember 08 kam dann die Mitteilung der Krankenkasse, dass er rückwirkend zum Oktober 08 aus der Krankenkasse ausgeschlossen wird, mit der Aufforderung zur Rückgabe der Versichertenkarte.
Somit ist er nun seit diesem Monat ohne Krankenversicherung.
Er hat sich sich zu den weiteren Semestern immer rechtzeitig rückgemeldet und blieb auch weiterhin immatrikuliert.
Daraus schließe ich, dass eine Anfrage der Hochschule an die Krankenkasse ausblieb, ob noch ein Versicherungsverhältnis besteht.
Nun will ich ihn dabei unterstützen, sein Leben wieder auf die Reihe zu bekommen, nur fehlen mir jegliche Lösungsansätze.
Wenn wir jetzt zur Krankenkasse gehen, ist eine Rückversicherung im Rahmen der studentischen Versicherung möglich? Somit betrüge die Forderung ja nur noch 66€ pro Monat für diesen Zeitraum. Damit wäre die Gesamtforderung "nur noch" bei ~1500€ und nicht wie jetzt bei weit über 7000€.
Gibt es eine Möglichkeit, dass er sein Studium weiterführen kann?
Ich habe im Internet gelesen, dass im Falle von nicht gezahlten Beiträgen eine Frist gesetzt werden kann, diese Ausstände zu begleichen.
Kann er eine geringfügig Beschäftigung aufnehmen, denn er muss ja irgendwie mehr Einkommen zu zielen um eine eventuelle angemessene Ratenzahlung leisten zu können? Mit seinem jetzigen Einkommen ist dies nicht möglich.
Wie ist es im Falle einer Exmatrikulation (die in meinen Augen sehr wahrscheinlich ist)?
Wenn er nicht weiter studieren kann, muss er sich zwangsläufig arbeitslos melden, Hartz4 beantragen und sich eine Arbeitsstelle suchen.
Wie ist vorgehensweise im Falle von Hartz4 und Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit?
Ist eine Rückkehr in die Krankenversicherung möglich?
Was gibt es jetzt bei einem Gang zur Krankenkasse zu beachten?
Ich hoffe, uns können hier einige Ansätze gegeben werden. Vielleicht auch eine Anlaufstelle im Raum Düsseldorf/Köln, an die man sich eventuell persönlich wenden kann.
Es wäre nett, wenn auf irgendwelches Anprangern verzichtet werden kann. Es gibt massig Fälle, in denen Personen einfach nur resigniert haben und sich somit die Schlinge immer weiter zugezogen hat. Nun ist es aber an der Zeit, die Dinge wieder so zu lenken, dass ein normales Leben möglich werden kann.
Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eventuelle Antworten und Hilfestellungen
Grüße
JWD
grundsätzlich kann er seinen Versicherungsstatus als Student geltend machen, auch rückwirkend. wichtig ist, dass er alle seine Imma´s rückwirkend vorlegen kann, oder zumindest eine Bescheinigung von der Uni besorgt, aus der hervorgeht, dass er seit Zeitraum X durchgehend und ununterbrochen eingeschrieben war. ein entsprechender Antrag auf KVDS (Krankenversicherung der Studenten) muss natürlich rückwirkend gestellt werden.
wichtig ist, dass ihr bei der Krankenkasse Zahlungsbereitschaft zeigt, sofern eine Studentische Krankenversicherung rückwirkend hergestellt wird. auf jeden Fall die Krankenkasse um Ratenzahlung bitten.
eine geringfügige Beschäftigung trägt sicherlich dazu bei, den Beitragsrückstand abzuzahlen, erzeugt aber noch keine Versicherungspflicht, d.h. Beiträge als Student (wenn er eingeschrieben bleibt) sind weiterhin fällig.
sollte er sich tatsächlich exmatrikulieren, dann sollte er sich sofort um Hartz IV bemühen, denn darüber wird er dann bei der Krankenkasse pflichtversichert. vorausgesetzt, es wird nicht wieder als Darlehen bewilligt, denn als Darlehen erzeugt HartzIV keine Versicherungspflicht.
der Leistungsausschluss bedeutet, dass er zwar weiter versichert ist, aber nur bei akuter Erkrankungen behandelt wird. idR. erlischt der Leistungsausschluss erst, wenn die komplette Beitragsforderung ausgeglichen ist. manche Kassen scheinen da aber kooperativ zu sein, wenn eine Ratenzahlung abgeschlossen wird und vor Beginn dieser noch eine kleine Abschlagszahlung geleistet wird.
wichtig ist, dass ihr bei der Krankenkasse Zahlungsbereitschaft zeigt, sofern eine Studentische Krankenversicherung rückwirkend hergestellt wird. auf jeden Fall die Krankenkasse um Ratenzahlung bitten.
eine geringfügige Beschäftigung trägt sicherlich dazu bei, den Beitragsrückstand abzuzahlen, erzeugt aber noch keine Versicherungspflicht, d.h. Beiträge als Student (wenn er eingeschrieben bleibt) sind weiterhin fällig.
sollte er sich tatsächlich exmatrikulieren, dann sollte er sich sofort um Hartz IV bemühen, denn darüber wird er dann bei der Krankenkasse pflichtversichert. vorausgesetzt, es wird nicht wieder als Darlehen bewilligt, denn als Darlehen erzeugt HartzIV keine Versicherungspflicht.
der Leistungsausschluss bedeutet, dass er zwar weiter versichert ist, aber nur bei akuter Erkrankungen behandelt wird. idR. erlischt der Leistungsausschluss erst, wenn die komplette Beitragsforderung ausgeglichen ist. manche Kassen scheinen da aber kooperativ zu sein, wenn eine Ratenzahlung abgeschlossen wird und vor Beginn dieser noch eine kleine Abschlagszahlung geleistet wird.
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- Registriert: 28.03.2007, 13:35
Er ist 27 und hat jetzt das 4. Semester beendet.
Irgendwo hab ich gelesen, dass man zum Ende des Semesters Exmatrikuliert wird, sobald Rückstände bei der studentischen Krankenverischerung bestehen.
Bisher ist es nicht aufgefallen, das könnte sich aber jetzt ändern, wenn wir den Gang zur Krankenkasse machen. Die werden dann ja Meldung an die Hochschule machen.
Ich hoffe mal, dass sich alle Seiten einigen können und das Studium fortgeführt werden kann.
Eine Exmatrikulation würde bedeuten, dass er sich ohne Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt behaupten muss.
Irgendwo hab ich gelesen, dass man zum Ende des Semesters Exmatrikuliert wird, sobald Rückstände bei der studentischen Krankenverischerung bestehen.
Bisher ist es nicht aufgefallen, das könnte sich aber jetzt ändern, wenn wir den Gang zur Krankenkasse machen. Die werden dann ja Meldung an die Hochschule machen.
Ich hoffe mal, dass sich alle Seiten einigen können und das Studium fortgeführt werden kann.
Eine Exmatrikulation würde bedeuten, dass er sich ohne Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt behaupten muss.
wenn ihr bei der Krankenkasse vorsprecht, dann auf jeden Fall kooperativ sein und genau das ansprechen. viele Krankenkassen informieren zwar die Unis, schicken aber oftmals schon bei Abschluss einer Ratenzahlung der Uni eine neue Mitteilung, dass die Imma bestehen bleiben darf. die Unis werfen ihre Studenten auch nicht sofort raus. idR. sprechen sie den Studenten erst mal an und geben nochmal einen Aufschub, damit der Student die Angelegenheit mit seiner Krankenkasse klären kann. also nur Mut. gut, dass du dich um ihn kümmerst.
die günstige Krankenversicherung für Studenten ist nur bis zum 30. Lebensjahr möglich. danach wirds teurer, denn dann muss er sich freiwillig versichern.
die günstige Krankenversicherung für Studenten ist nur bis zum 30. Lebensjahr möglich. danach wirds teurer, denn dann muss er sich freiwillig versichern.
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- Registriert: 28.03.2007, 13:35
siehe Rundschreiben zur KVdS http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... 032006.pdf
Nach § 254 SGB V haben die versicherungspflichtigen Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse kann eine andere Zahlungsweise (z. B. monatlich) vorsehen. Die Hochschulen müssen die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigern, wenn der Student seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Nach § 254 Satz 3 SGB V verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung, wenn ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse aufgrund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist. Das Gesetz sieht dies als zwingende Maßnahmen seitens der Hochschule vor, wenn der Student seinen gegenüber der Krankenkasse obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem trägt der Verordnungsgeber durch § 4 Satz 3 zweite Alternative SKV-MV Rechnung und hat damit auch das vereinfachte Rückmeldeverfahren berücksichtigt. Die Hochschule muss für das Folgesemester, das auf das Semester folgt, in dem sie die vorgenannte Meldung erhalten hat, Überwachungsmaßnahmen ergreifen und ggf. den Studenten exmatrikulieren. Eine Sanktionierung in dem Semester, in dem die Meldung eingegangen ist, dürfte wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich sein. Im Übrigen kann der Versicherte die rückständigen Beiträge kurzfristig nachzahlen. Die Krankenkasse meldet den Ausgleich der Beitragsrückstände an die Hochschule.
Nach § 254 SGB V haben die versicherungspflichtigen Studenten vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse kann eine andere Zahlungsweise (z. B. monatlich) vorsehen. Die Hochschulen müssen die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung verweigern, wenn der Student seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist. Nach § 254 Satz 3 SGB V verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung, wenn ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse aufgrund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nachweist. Das Gesetz sieht dies als zwingende Maßnahmen seitens der Hochschule vor, wenn der Student seinen gegenüber der Krankenkasse obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem trägt der Verordnungsgeber durch § 4 Satz 3 zweite Alternative SKV-MV Rechnung und hat damit auch das vereinfachte Rückmeldeverfahren berücksichtigt. Die Hochschule muss für das Folgesemester, das auf das Semester folgt, in dem sie die vorgenannte Meldung erhalten hat, Überwachungsmaßnahmen ergreifen und ggf. den Studenten exmatrikulieren. Eine Sanktionierung in dem Semester, in dem die Meldung eingegangen ist, dürfte wegen der bereits durchgeführten Einschreibung oder angenommenen Rückmeldung nicht möglich sein. Im Übrigen kann der Versicherte die rückständigen Beiträge kurzfristig nachzahlen. Die Krankenkasse meldet den Ausgleich der Beitragsrückstände an die Hochschule.
Hallo,
um die Sache mal auf den Punkt zu bringen - solange keine Vorrangversicherung wie z.B. Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, Rentner oder Familienversicherung oder hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt ist man als Student an einer staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschul versicherungspflichtig als Student wenn man das 3o.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch keine 14. Fachsemester studiert hat.
Wenn ich das richtig gelesen habe dann ist der Betreffende klar als Student einzustufen ab dem Semesterbeginn bzw. der Einschreibung oder Wegfall der Vorrangversicherung.
Für diese Zeiträume kann die Kasse nur den Studentenbeitrag fordern und sonst nix.
Ein Ausschluss aus der Kasse zu dem genannten Zeitpunkt ist allein rechtlich nicht möglich - denn Ausschlüsse wegen Beitragsrückstände gibt
es nicht mehr.
Gruß
Czauderna
um die Sache mal auf den Punkt zu bringen - solange keine Vorrangversicherung wie z.B. Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer, Rentner oder Familienversicherung oder hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt ist man als Student an einer staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschul versicherungspflichtig als Student wenn man das 3o.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch keine 14. Fachsemester studiert hat.
Wenn ich das richtig gelesen habe dann ist der Betreffende klar als Student einzustufen ab dem Semesterbeginn bzw. der Einschreibung oder Wegfall der Vorrangversicherung.
Für diese Zeiträume kann die Kasse nur den Studentenbeitrag fordern und sonst nix.
Ein Ausschluss aus der Kasse zu dem genannten Zeitpunkt ist allein rechtlich nicht möglich - denn Ausschlüsse wegen Beitragsrückstände gibt
es nicht mehr.
Gruß
Czauderna
oh doch den gibt es sehr wohl noch. siehe SGB V §16 Abs. 3a Satz 2Czauderna hat geschrieben:Ein Ausschluss aus der Kasse zu dem genannten Zeitpunkt ist allein rechtlich nicht möglich - denn Ausschlüsse wegen Beitragsrückstände gibt
es nicht mehr.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/16.html
"...Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden."
Hallo Krümel,
sehr richtig - bei Nichzahlung der Beiträge werden die Leistungen verweigert,ausser Notfallbehandlungen, das bedeutet aber nicht das derjenige aus der Kasse ausgeschlossen wurde - er ist immer noch für Notfälle versichert und erhält diese Leistungen auch wenn keine Beiträge fliessen - ein kleiner aber feiner Unterschied.
Gruß
Czauderna
sehr richtig - bei Nichzahlung der Beiträge werden die Leistungen verweigert,ausser Notfallbehandlungen, das bedeutet aber nicht das derjenige aus der Kasse ausgeschlossen wurde - er ist immer noch für Notfälle versichert und erhält diese Leistungen auch wenn keine Beiträge fliessen - ein kleiner aber feiner Unterschied.
Gruß
Czauderna
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