haupt- oder nebenberuflich selbständig?

GKV - PKV wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

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seppi
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haupt- oder nebenberuflich selbständig?

Beitrag von seppi » 10.07.2009, 10:55

Wenn man aus einer selbständigen Tätigkeit weniger als 350,-EUR/Mon. verdient und von Ersparnissen lebt und keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, gilt man dann als haupt- oder nebenberuflich selbständig?

Wenn man nebenberuflich selbständig ist, zählen dann nach § 240, Abs. 4, Satz 1, SGB 5 als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße?

Czauderna
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Re: haupt- oder nebenberuflich selbständig?

Beitrag von Czauderna » 10.07.2009, 12:17

seppi hat geschrieben:Wenn man aus einer selbständigen Tätigkeit weniger als 350,-EUR/Mon. verdient und von Ersparnissen lebt und keine weiteren Einnahmen vorhanden sind, gilt man dann als haupt- oder nebenberuflich selbständig?

Wenn man nebenberuflich selbständig ist, zählen dann nach § 240, Abs. 4, Satz 1, SGB 5 als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße?
Hallo,

nein, eher nicht, meiner Meinung nach jedenfalls - das kann die zuständige Krankenkasse aber ggf. anders sehen wenn beispielsweise diese 350,00 € für dich von entscheidender wirtschaftlicher Bedueutung sind.

Den Begriff "nebenruflich selbständig" gibt es für die Kasse so nicht.
Entweder man ist hauptberuflich selbständig oder nicht.
Nebeneruflich würde ja coraussetzen das man einen Hauptberuf hat ??
Das ist aber nicht immer der Fall --ä nehmen wir eine nicht berufstätige Hausfrau, die sich als Tupper-Beraterin, Avon-Beraterin oder Sammelbestellering eines Versandhandels Geld verdient.
Die muss nicht hauptberuflich selbständig sein !!
Für hauptberuflich Selbständige gelten die Grenzen von 1890 bzw. 1250,00 € mtl. - für alle anderen gilt die Grenze von 840,00 €.
Gruß
Czauderna

seppi
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Beitrag von seppi » 10.07.2009, 14:36

Es ist richtig, den Begriff "nebenberuflich selbständig" gibt es nicht.

Aber nach SGB 4 §8 gibt es eine "geringfügige selbständige Tätigkeit"
==> Abs 1 Pkt 1 Verdienst < 400,- / Mon
Abs 3 gilt auch für eine selbständige Tätigkeit

Gilt hier nun 1/90 der Bezugsgröße, also 840,-

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