KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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GKVfan
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KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von GKVfan » 02.11.2024, 17:15

Hallo,

ich beziehe mich auf:

§ 48 Dauer des Krankengeldes SGB V

...
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

und frage:

Die Nr. 1 und 2 müssen "in der Zwischenzeit für mindestens sechs Monate" erfolgt sein.

Bedeutet dies nach Ablauf der ersten Blockfrist von 3 Jahren, dann währen das ja 3 Jahre + 6 Monate oder bedeutet dies nach Ablauf des Krankengeldbezuges z.B. noch während die erste Blockfrist läuft.

Beispiel:

Ein Kranker ist von 1.1.2023 + 78 Wochen = 30.6.2024 AU für insgesamt 78 Wochen, Blockfrist läuft bis 31.12.2025.

Ab dem 1.8.2024 nimmt der Genesene einen befristeten Job an für 3 Monate.
Ab dem 1.11.2024 ist der Genesene erwerbslos und steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Ab dem 1.1.2025 steht der Genesene für 2 Monate der Arbeitsagentur zur Verfügung und bezieht ALG 1.
Ab dem 1.3.2025 ist der Genesene erwerbslos und steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Ab dem 1.1.2026 steht der Genesene für 1 Monate der Arbeitsagentur zur Verfügung und bezieht ALG 1.

Am 1.2.2026 wird wieder AU wegen derselben Krankheit.

Erhält er nun wieder KrG nach Ablauf der Entgeltfortzahlung druch die Arbeitsagentur ?

Czauderna
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von Czauderna » 02.11.2024, 18:36

Hallo,
maßgebend ist der Leistungsablauf - das wäre hier der 30.06.2024. Die neue Blockfrist beginnt am 01.01.2026. Um die Voraussetzungen der sechs Monate zu erfüllen, dürfte die erneute Arbeitsunfähigkeit erst am 01.02.2026 oder später beginnen. Zuerst würde dann das Arbeitsamt für sechs Wochen ALG-1 weiterzahlen, danach die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds - so sehe ich das.
Gruß
Czauderna

heinrich
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von heinrich » 05.11.2024, 09:35

für mich ist nicht das Ende des Leistungsablaufes (30.06.24) entscheidend.

Für mich ist entscheidend, wann die AU endet.

Wenn also die AU zum 31.7.24 endet, dann berechnet sich die 6 Monates-Frist in deren keine AU (wegen der selben Krankheit) bestehen darf,
erst ab 1.8.2024

Czauderna
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von Czauderna » 05.11.2024, 10:30

heinrich hat geschrieben:
05.11.2024, 09:35
für mich ist nicht das Ende des Leistungsablaufes (30.06.24) entscheidend.

Für mich ist entscheidend, wann die AU endet.

Wenn also die AU zum 31.7.24 endet, dann berechnet sich die 6 Monates-Frist in deren keine AU (wegen der selben Krankheit) bestehen darf,
erst ab 1.8.2024
Hallo Heinrich,
was wäre hier mit dem Juli, wenn es aufgrund des Leistungsendes keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr gibt und aufgrund der Meldung beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld bezogen wurde ?
Was hier natürlich zutrifft, der erste, der sechs notwendigen Monate wäre in jedem Fall der August.
Gruss
Günter

heinrich
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von heinrich » 05.11.2024, 15:14

Wenn das Leistungsende, also der letzte Tag der der 78 Wochen , also der Aussteuerungstag der 30.06.2024 ist
UND an diesem Tag rein zufällig die Krankheit endet,,,,ja dann beginnt der 6 Monatszeitraum ab 1.7.2024.

Ich weiß nicht, Czauderna, ob du das meintest, aber ja so würde ich das sehen.

Wobei, Mensch, das wäre ja ein Zufall. So wie ich die Mitarbeiter von KK kenne, die für Krankengeldzahlungen zuständig sind,
werden die das genau prüfen.

Meine Auffassung: auch wenn man sich sich 6 Monate nicht hat krankschreiben "lassen", werden Mitarbeiter von KK den MD (medizinischen Dienst) einschalten , um prüfen zu lassen, ob nicht doch eine AU bestand. Damit würde der Schwindel auffliegen. Hab so was schon mal gehört.

Czauderna
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von Czauderna » 05.11.2024, 17:54

Hallo Heinrich,
Meine Auffassung: auch wenn man sich sich 6 Monate nicht hat krankschreiben "lassen", werden Mitarbeiter von KK den MD (medizinischen Dienst) einschalten , um prüfen zu lassen, ob nicht doch eine AU bestand. Damit würde der Schwindel auffliegen. Hab so was schon mal gehört.

Da hast du richtig gehört, es gab und gibt Kassen, die so etwas zumindest probieren, also, dass Arbeitsunfähigkeit unterstellt wird, obwohl es keine schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt. Das Problem dabei ist, dass die Kassen, wenn sie den Medizinischen Dienst einschalten in solchen Fällen, dass dieser rückwirkend Zeiträume, oft von mehreren Monaten, ja sogar bis zu 2 Jahren, beurteilen soll.
In unserem Fall würde das bedeuten, dass am Beginn der nächsten Blockfrist (01.07.2026) beurteilt werden muss, dass während der gesamten Dauer vom Leistungsende, meinetwegen auch vom Ende der AU. 31.07.2024 eigentlich Arbeitsunfähigkeit bestand, obwohl zum 01.08.2024 eine Beschäftigung aufgenommen wurde und es weiterhin keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der gleichen Diagnose in der Folge gegeben hat.
Im normalen Alltag kann und darf ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit verbindlich nur für einen kurzen Zeitraum attestieren - hier soll das ggf. für Monate/Jahre möglich sein ?.
Ja, es gab und gibt sicherlich Kassen, die so etwas versucht und sogar auch durchgezogen haben - ich kenne das aus meiner Praxis nicht.
Gruss
Günter

ratte1
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von ratte1 » 05.11.2024, 20:53

Hallo czauderna,

könnte sich die Arbeitsunfähigkeit nicht auch durch eine entsprechende Stellungnahme und/oder aus den Behandlungsunterlagen des Arztes ergeben?

MfG
ratte1

Czauderna
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Re: KrG-Bezug nach Ablauf der Blockfrist.

Beitrag von Czauderna » 05.11.2024, 22:05

ratte1 hat geschrieben:
05.11.2024, 20:53
Hallo czauderna,

könnte sich die Arbeitsunfähigkeit nicht auch durch eine entsprechende Stellungnahme und/oder aus den Behandlungsunterlagen des Arztes ergeben?

MfG
ratte1
Hallo Ratte1,
das kann ich allgemein nicht so sagen, aber ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass in einer Patientenakte eines Arztes vermerkt ist, dass der Arzt bei jedem Kontakt mit dem Patienten nach dem Ende der Krankengeldzahlung und keiner Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotzdem aktenkundig gemacht hat, dass (weiterhin) Arbeitsunfähigkeit besteht. Was die Stellungnahme betrifft, die ein Arzt auf Anforderung dem Medizinischen Dienst zukommen lässt (neben allen alten und aktuellen Befundberichten), halte ich eine rückwirkende Stellungnahme pro Arbeitsunfähigkeit für bedenklich und frage, warum man dann nicht weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt und der Kasse übermittelt hat, denn schließlich bildet eine, den AU-Richtlinien entsprechen erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Grundlage für eine Beurteilung des Krankengeldanspruchs.
Ich würde mich als betroffener Patient in einem solchen Fall auf den Rechtsweg begeben. Wie immer im Leben kommt es aber auch hier auf den jeweiligen Fall an und wie schon geschrieben, ich kenne dieses Handeln einzelner Kassen aus meiner Praxis nicht und rückblickend kann ich auch sagen, dass solche Fälle ( neue Blockfrist und neuer Arbeitsunfähigkeit mit erneutem Krankengeldanspruch mehrere Monate nach Leistungsende) auch nicht alltäglich waren.
Gruss
Czauderna

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