Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Horst 58
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Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von Horst 58 » 10.06.2023, 10:40

Freiwillig gesetzlich Versicherte können bis zu 3 Jahresbeiträge im Voraus bezahlen. Dadurch kann man in den Jahren eines hohen Einkommens die Steuerlast drücken, da der Betrag unbeschränkt und vollständig steuerlich geltend gemacht werden kann, soweit ich informiert bin.

- Wie wird eine solche Vorauszahlung verwendet? Ist es eine Art Konto, von dem die laufenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden?
- Falls ja, kann das Konto immer wieder zum Jahresende aufgepolstert werden?

vikingz
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Re: Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von vikingz » 10.06.2023, 11:34

Hallo,

also, von Seite der GKV kenne ich das überhaupt nicht als Modell, für das man besondere Konten vorsehen würde.

Man hätte dort bei Überzahlung von Beiträgen schlicht auf dem Beitragskonto so lange ein Guthaben herumstehen, bis es durch fällig werdende Beiträge aufgebraucht ist.
Das sollte man auch ausdrücklich mit der GKV ausmachen, damit nicht ständig angefragt wird, wohin das bestehende Guthaben erstattet werden sollen.

Bei Beitragsänderungen müsste man sich auch darauf einstellen, dass das Guthaben entsprechend länger oder kürzer ausreicht - realistisch betrachtet eher kürzer als länger. Auf jeden Fall muss man auch seine Post gut im Blick haben, denn wenn man die eine oder andere Anfrage der Kasse verpassen und in die höchste Beitragsbemessung kommen sollte, dann würden solche Angelegenheiten wie Mahn- und Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt, denn das Geld ist ja schon da.

Die drei Jahre sind aus Kassensicht auch keine Grenze, sondern es handelt sich dabei wohl lediglich um die höchste Summe, die steuerlich vom Finanzamt anerkannt würde.

Czauderna
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Re: Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von Czauderna » 10.06.2023, 15:26

Hallo,
sicher kann man Beiträge im Voraus entrichten, aber aus Sicht der Krankenkasse bringt das dem Mitglied nichts, meine ich.
Nehmen wir mal an, Herr Mustermann überweist am 01.01.2023 seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
für die Jahre 2023-2025 in einer Summe, basierend auf seinem Einkommen aus dem Jahre 2022. Wenn er es so festlegt, verbucht auch die Krankenkasse die Beiträge genau für diesen Zeitraum. Trotzdem muss Herr Mustermann (Einkommensteuerbescheid) einreichen, selbst dann, wenn er bereits für das Jahr 2023 den Höchstbeitrag entrichtet hätte, denn für die Jahre 2024 und 2025 müsste ebenfalls eine Einkommensprüfung vorgenommen werden und er müsste ggf. dann nachzahlen, bzw. bekäme in diesem Fall sein evtl. Guthaben erst nach dem 31.12.2025 zurück. Ob das dann wirklich im Sinne von Herrn Mustermann wäre - die Kasse kann sicher auf solche Vorauszahlungen gerne verzichten.
Im Übrigen läuft es so wie vikingz es beschrieben hat.
Gruss
Czauderna

GS
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Re: Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von GS » 10.06.2023, 22:14

Hallo zusammen,

der Witz aus Sicht des Mitglieds liegt überwiegend oder sogar ausschließlich auf der einkommensteuerlichen Seite, die der TE @Horst58 schon beschrieben hat.

Zu seiner Ergänzung nur noch der Hinweis, dass in den durch Vorauszahlung beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Jahren auch andere Versicherungsbeiträge "plötzlich" steuerlich wirksam abzugsfähig werden, und zwar bis zu den hierfür geltenden €-Obergenzen von
- 1.900 (2.800) für ledige Arbeitnehmer/Beamte (Selbständige)
- 3.800 (5.600) für verh. Arbeitnehmer/Beamte (Selbständige)
Dabei handelt es sich u. a. um Beiträge zu Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherungen. Diese Beiträge fallen bei normaler monatlicher Beitragszahlung an die Kranken- und die Pflegekasse regelmäßig unter den Tisch des Finanzamts.

Die beitragstechnischen "Nebenwirkungen" für die Mitglieder und die Kassen haben @vikingz und @Czauderna schon ausführlich benannt - da kann ich nichts hinzufügen und habe auch nichts zu meckern.

Grüße
von GS

Horst 58
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Re: Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von Horst 58 » 11.06.2023, 08:25

Danke für die detaillierten Antworten.

Ich habe bei der Krankenkasse nachgefragt. Die Überzahlung mit bis zu 3 Jahresbeiträgen ist möglich. Ich sehe den Sachverhalt jetzt so.

Beispiel:

2023 überweist ein freiwillig gesetzlich Versicherter nach Zahlung des letzten Monatsbeitrags 12 Monatsbeiträge von z. B. 300 €.

Steuerwirksam sind dann 2023 die 12 Monatsbeiträge aus 2023 (3.600 €) und die Überzahlung von 3.600 €, insgesamt 7.200 €.
In 2024 wird die Überzahlung dann entsprechend dem Beitragssatz abgebaut. Solange die Überzahlung reicht, werden keine Beiträge vom Girokonto abgebucht.

Er könnte dann zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder steuerwirksam Überzahlungen vornehmen, z. B. nach Zahlung des letzten Monatsbeitrags im Dezember 2024.

Wenn er 3 Jahresbeiträge im Voraus zahlt, sind diese dann steuerwirksam, die allerdings 2023 im Voraus gezahlten Beiträge nicht, da diese 2023 wirksam waren. Sollte der Monatsbeitrag noch bei 300 € liegen, sind 3 x 300 € x 12 = 10.800 € in 2024 steuerwirksam.

GS
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Re: Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von GS » 11.06.2023, 11:08

@Horst 58
wenn Du die Steuerwirksamkeit von Beiträgen für 2024 (und 2025) ins Steuerjahr 2023 vorziehen willst, solltest du m. K. sicherstellen, dass der betreffende Betrag spätestens am 21.12.2023 (besser einige Tage früher) bei der Kasse gutgeschrieben ist.

vikingz
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Re: Vorauszahlung bei freiwillig gesetzlicher Versicherung

Beitrag von vikingz » 11.06.2023, 13:38

Ja, steuerlich anerkannt werden die tatsächlich gezahlten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres. Fälligkeit oder Zweckbestimmung sind nicht relevant. Es gilt der Tag des Geldeingangs bei der Kasse.

"Letzter Beitrag" ist auch eine etwas unsaubere Formulierung, denn der Dezemberbeitrag wird im Januar des Folgejahrs fällig, zuletzt zu zahlen wäre im Dezember der Novemberbeitrag.

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