Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Kehlchen
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Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 27.03.2023, 10:06

Hallo, wenn der GKV-Beitrag nach § 240 SGB V erhoben wird, dürfen dann auch Geldleistungen verbeitragt werden, für die ein Abtretungs- und Pfändungsschutz im Gesetz festgeschrieben ist? Läuft § 240 SGB V damit nicht der Pfändungsschutznorm (Zweckbestimmung vgl. u.a. SGB 1) zuwider?
Gibt es dazu vielleicht entsprechende Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands?
Danke für eure Hilfe.
MfG Kehlchen

Czauderna
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Czauderna » 27.03.2023, 10:26

Hallo,
was für Geldleistungen genau meinst du ?
Krankengeld kann es nicht sein und Pflegegeld auch nicht, was die Krankenversicherung betrifft.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 27.03.2023, 10:59

Hallo Was ich meine, ist eine wegen Gesundheitsschäden vorgesehene Geldleistung, für die das Gesetz die Abtretung und Pfändbarkeit ausgeschlossen hat.
MfG

Czauderna
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Czauderna » 27.03.2023, 11:14

Kehlchen hat geschrieben:
27.03.2023, 10:59
Hallo Was ich meine, ist eine wegen Gesundheitsschäden vorgesehene Geldleistung, für die das Gesetz die Abtretung und Pfändbarkeit ausgeschlossen hat.
MfG
Hallo,
Ich verstehe unter Geldleistungen im Sinne der Krankenversicherung Krankengeld/Pflegegeld
was du genau meinst, da stehe ich auf dem Schlauch - hier kannst du dir den Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen mal anschauen -
https://www.gkv-spitzenverband.de/krank ... essung.jsp
vielleicht findest du da die passende Antwort.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 27.03.2023, 11:21

Hallo Ich kann die Information gerne zum späteren Zeitpunkt nachtragen, um welche Geldleistung es sich handelt (die im Katalog m.A.n. unzulässigerweise aufgeführt ist). Vielleicht lässt sich meine Frage auch beantworten, wenn ich die Leistung noch nicht benenne, es ist eine per Gesetz unabtretbare, unpfändbare und nicht auf Rente anrechenbare Leistung, damit dürfte ihr die Zweckbestimmung innewohnen, die eine Beitragsfreiheit begründet.
MfG

Czauderna
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Czauderna » 27.03.2023, 14:26

Hallo,
Ich kann die Information gerne zum späteren Zeitpunkt nachtragen, um welche Geldleistung es sich handelt (die im Katalog m.A.n. unzulässigerweise aufgeführt ist).
das sagt mir, dass du diese "Geldleistung" im Katalog gefunden hast - was soll ich dann dazu anderes sagen, außer, dass das, was im Katalog dazu steht, die gesetzliche Grundlage dazu bildet, und wenn es nicht im Katalog steht, es auch nicht beitragspflichtig sein kann.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 27.03.2023, 19:16

Hallo und danke für deine Antwort. Dass die Einnahme im Katalog steht, ist das eine. Es ist aber so, dass die Einnahme pfändungsfrei, nicht abtretbar und nicht mit Rente verrechenbar ist. Daraus resultiert meine Frage, ob solch eine Leistung der Beitragspflicht unterliegen dürfte. Die Frage bleibt.
MfG

Czauderna
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Czauderna » 27.03.2023, 20:01

Hallo,
hast du den § 3 dazu gelesen -
Hier ist er zum Nachlesen .
§ 3

Beitragspflichtige Einnahmen

(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das
Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle
Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder
verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung
zugrunde zu legen.
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend
den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der
Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen
Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner
Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer
Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von
einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als







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Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten
Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen.

(1a) Einnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen, die steuerrechtlich als
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden, gelten als
Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV.

(1b) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus
Kapitalvermögen sind den beitragspflichtigen Einnahmen nach Abzug von
Werbungskosten zuzurechnen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Als Werbungskosten ist
bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu
berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen
nachgewiesen werden. Für Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus
Kapitalvermögen gilt § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
entsprechend.

(2) Für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist 1/30 der dem Beitragsmonat
nach § 5 zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen, maximal ein Betrag in
Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, zu
berücksichtigen.

(3) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der
90. Teil der monatlichen Bezugsgröße, soweit im SGB V und im SGB XI nichts
Abweichendes bestimmt ist.

(4) § 226 Absatz 2 SGB V gilt nicht.

(5) Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht mit dem Ziel einer einheitlichen
Anwendung des Absatzes 1 einen Katalog von Einnahmen und deren
beitragsrechtliche Bewertung.


Wenn dann immer noch rechtliche Zweifel bestehen, dann sollte dagegen geklagt werden von dem/den Betroffenen
Ich habe kursiv den wohl entscheidenden Grundsatz hervorgehoben.
Gruss
Czauderna

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 27.03.2023, 22:24

Hallo und nochmal danke. Selbstverständlich ist mir § 3 bekannt. Vielleicht hat noch jemand eine Antwort, die darüber hinaus und konkreter auf meine Frage eingeht. Unpfändbarkeit etc. setzt ja einiges voraus.
MfG

GS
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von GS » 28.03.2023, 01:13

Auch wenn das jetzt hinkt: Geht es um leere Weinflaschen oder Hohes-C-Brownies? Beides pfandfrei und auch wohl kaum pfändbar.

Drück dich mal etwas verständlicher aus. Das wäre eventuell hilfreich.

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 28.03.2023, 11:50

Hallo GS, alles zu seiner Zeit. Weinflaschen und Brownies sind keine Geldeinnahmen, Einnahmen aufgrund eines Gesundheitsschadens, denen die Bestimmung anhaftet, dass sie nicht abtretbar, nicht pfändbar, nicht Erwerbsersatzeinkommen, nicht auf Rente anrechenbar sind. Das sind konkrete Angaben.
MfG

Czauderna
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Czauderna » 28.03.2023, 13:17

Hallo,
bezieht sich deine Frage evtl. auf das hier - https://books.google.de/books?id=Ikj2D ... en&f=false
Mehr kann ich derzeit, und offen geschrieben, will ich auch nicht mehr dazu beitragen, solange du mit den notwendigen Informationen (Um was handelt es sich hier genau ?)hinterm Berg hältst.
Unpfändbarkeit ist nicht gleichbedeutend mit "zählt nicht als beitragspflichtiges Einkommen"
Gruss
Czaudern

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 28.03.2023, 15:58

Danke, Czauderna. Ich werde in der verlinkten Quelle noch weiter lesen, nach dem Gelesenen gehe ich weiter davon aus: Meine Geldeinnahme ist kein Erwerbsersatzeinkommen, nicht abtretbar, nicht pfändbar.
MfG

heinrich
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von heinrich » 12.04.2023, 18:05

Bsp:
jemand bekommt 200.000 EUR aus einer Direktversicherung.

50.000 EUR sind aber an eine Bank abgetreten; bekommt die Person also nicht.

Die Person bekommt 150.000.

Lösung von einem beitragspflichtigen Wert von 200.000 EUR wird trotzdem ausgegangen.
Dazu gibt es auch Rechtsprechung der Sozialgerichte.
Grund: warum soll der Mensch der Schulden gemacht hat, besser gestellt werden als der Mensch, der keine Schulden gemacht hat.

Anderer Fall:
Jemand bekommt eine Rente, privat oder gesetzlich oder wegen einem Unfallschaden, den jemand anders verschuldet hat.
2000 EUR/ Monat = 2000 sind beitragspflichtig

Ein anderer würde 2000 EUR bekommen, hat aber 300 EUR abgetreten oder werden ihm gepfändet.
Trotzdem sind 2000 beitragspflichtig. Diese Person kann ja nicht besser gestellt werden.

Nur dann, wenn ein Urteil oder die Beitragsverfahrensgrundsätze sagen wie nachfolgend (auch schon vom lieben Czauderne zitiert)
ist KEINE Beitragspflicht gegeben

Auszug aus § 3
...."es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer
Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von
einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als
Einkommen berücksichtigt."

Kehlchen
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Re: Ist es zulässig, Beitrag auf unpfändbare, nicht abtretbare Geldleistung zu erheben im Rahmen von § 240 SGB V?

Beitrag von Kehlchen » 13.04.2023, 08:01

Hallo Heinrich, danke dir. Deine Beispiele zeigen abtretbare und pfändbare Leistungen/Versorgungsbezüge.
MfG

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