Hallo Forenteilnehmer
und Forenexperten des KK-Forums,
... wenn bei einem freiwilligen GKV-Versicherten irgendwann einmal eine Vollstreckungsvorankündigung
durch das zuständige Hauptzollamt zugestellt wird sollte man umgehend mit dem Gläubiger kontakt aufnehmen
bzw. sich kompetent beraten lassen.
In diesem Zusammenhang habe ich gehört, dass man bei einer deutlich übersteigerten Vollstreckungsforderung
ggf. den Gerichtsvollzieher noch abwenden kann indem man gegenüber der betreffenden Krankenkasse einen
sog. Niederschlagungsantrag beim Vollstreckungsgericht einreicht.
Es ist mir an dieser Stelle noch nicht klar welchen Zweck diese dienen soll, denn durch die Vermögensauskunft
sieht ein berauftragter Gerichtsvollzieher ja auch, dass eine kompletten Forderungsbefriedigung nicht verwirklicht
werden kann.
Niederschlagungseingabe beim Vollstreckungsgericht
Moderator: Czauderna
Re: Niederschlagungseingabe beim Vollstreckungsgericht
Hallo,
eine Vollstreckung, z.B. über das Hauptzollamt wird von der Krankenkasse erst dann beauftragt, wenn ein entsprechender Rückstand besteht und vor allen Dingen, wenn auch die Rechtmäßigkeit in der Höhe abgeklärt ist. Dies bedeutet, dass bis zur Vollstreckung es grundsätzlich nicht passieren kann, dass die Krankenkasse eine "überhöhte" Beitragsforderung stellt, es sei denn, der/die Betroffene hat im Vorfeld keine Angaben zum Einkommen gemacht bzw. nachgewiesen und auch gegen die Beitragseinstufung keinen Widerspruch eingelegt, sondern wurde erst tätig, als der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand bzw. seinen Besuch angekündigt hat.
Den Rechtsweg beschreiten aufgrund einer Beitragseinstufung der Krankenkasse, das passiert schon wesentlich früher, also nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch die Krankenkasse.
Das Hauptzollamt prüft immer, inwieweit die Forderung beim Schuldner eingetrieben werden kann und gibt u.U. das Vollstreckungsersuchen mit der Bestätigung der "fruchtlosen Pfändung" an die Kasse zurück. Dann ist die Kasse wieder direkt der Ansprechpartner und, ja, auch durch die Kasse selbst kann es ggf. zur Niederschlagung der Beitragsforderungen kommen - ein langwieriger Prozess, aber möglich.
Gruss
Czauderna
eine Vollstreckung, z.B. über das Hauptzollamt wird von der Krankenkasse erst dann beauftragt, wenn ein entsprechender Rückstand besteht und vor allen Dingen, wenn auch die Rechtmäßigkeit in der Höhe abgeklärt ist. Dies bedeutet, dass bis zur Vollstreckung es grundsätzlich nicht passieren kann, dass die Krankenkasse eine "überhöhte" Beitragsforderung stellt, es sei denn, der/die Betroffene hat im Vorfeld keine Angaben zum Einkommen gemacht bzw. nachgewiesen und auch gegen die Beitragseinstufung keinen Widerspruch eingelegt, sondern wurde erst tätig, als der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand bzw. seinen Besuch angekündigt hat.
Den Rechtsweg beschreiten aufgrund einer Beitragseinstufung der Krankenkasse, das passiert schon wesentlich früher, also nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch die Krankenkasse.
Das Hauptzollamt prüft immer, inwieweit die Forderung beim Schuldner eingetrieben werden kann und gibt u.U. das Vollstreckungsersuchen mit der Bestätigung der "fruchtlosen Pfändung" an die Kasse zurück. Dann ist die Kasse wieder direkt der Ansprechpartner und, ja, auch durch die Kasse selbst kann es ggf. zur Niederschlagung der Beitragsforderungen kommen - ein langwieriger Prozess, aber möglich.
Gruss
Czauderna