Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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KarlK
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Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von KarlK » 22.03.2022, 12:18

Hallo zusammen,

ich habe früher in einem heutigen EU-Land gearbeitet, bevor ich nach Deutschland gezogen bin.
In diesem Land liegt das Renteneintrittsalter bei 62.

Gleichzeitig mit meinem Renteneintritt mit 65 hier in Deutschland habe ich einen Antrag auf Rente ebenfalls in dem EU-Land gestellt.
Ich beziehe also nun neben der Rente aus Deutschland eine weitere Rente (ca. 400 EUR/Monat) aus dem Ausland.

Diese Rente muss der Krankenkasse hier gemeldet werden. Das ist mir soweit klar.

Da ich jedoch die Rente im Ausland rückwirkend beantragt habe - und dies auch bewilligt wurde - erhalte ich für grob 3 Jahre ca. 15.000 EUR nachgezahlt.
Während dieser 3 Jahre die nachträglich ausgezahlt werden, habe ich hier in Deutschland "voll" gearbeitet.

Meine Frage
Gerne wollte ich Euch fragen, welche Auswirkungen dies bei meiner Krankenkasse nun hat.
Spontan würde ich sagen ich muss nichts "abgeben", da ich ja voll versichert war wegen meiner Vollzeitbeschäftigung.
Eventuell weiß da aber jemand von Euch mehr.

Eine weitere Frage habe ich noch
Die Krankenkasse schreibt, dass ich alles übersetzen lassen soll.
Der Rentenbescheid hat 25 Seiten. Bei (laut Recherche) grob 35 EUR / Seite bin ich ja bei 900 EUR. Muss ich tatsächlich alles übersetzen lassen und für die Kosten aufkommen?
Der Betrag ist ja nicht unerheblich.


Vielen Dank im Voraus
Karl

Czauderna
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von Czauderna » 22.03.2022, 12:31

Hallo und willkommen im Forum
KarlK hat geschrieben:
22.03.2022, 12:18
Hallo zusammen,

ich habe früher in einem heutigen EU-Land gearbeitet, bevor ich nach Deutschland gezogen bin.
In diesem Land liegt das Renteneintrittsalter bei 62.

Gleichzeitig mit meinem Renteneintritt mit 65 hier in Deutschland habe ich einen Antrag auf Rente ebenfalls in dem EU-Land gestellt.
Ich beziehe also nun neben der Rente aus Deutschland eine weitere Rente (ca. 400 EUR/Monat) aus dem Ausland.

Diese Rente muss der Krankenkasse hier gemeldet werden. Das ist mir soweit klar.

Da ich jedoch die Rente im Ausland rückwirkend beantragt habe - und dies auch bewilligt wurde - erhalte ich für grob 3 Jahre ca. 15.000 EUR nachgezahlt.
Während dieser 3 Jahre die nachträglich ausgezahlt werden, habe ich hier in Deutschland "voll" gearbeitet.

Meine Frage
Gerne wollte ich Euch fragen, welche Auswirkungen dies bei meiner Krankenkasse nun hat.
Spontan würde ich sagen ich muss nichts "abgeben", da ich ja voll versichert war wegen meiner Vollzeitbeschäftigung.
Eventuell weiß da aber jemand von Euch mehr.
Ja, sehe ich auch so - diese Einnahme wäre nur dann beitragspflichtig , wenn du in den entsprechenden Zeiträumen in Deutschland freiwillig versichert gewesen wärest und Deine anderen Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten.
Wenn du jetzt in Deutschland als Rentner pflichtversichert bist -hat Deine Kasse denn schon die Beitragspflicht für die "Auslandsrente" festgestellt und bestätigt ?
hier ist es gut erklärt
- https://www.hkk.de/versicherung-und-ta ... sche-rente

Eine weitere Frage habe ich noch
Die Krankenkasse schreibt, dass ich alles übersetzen lassen soll.
Der Rentenbescheid hat 25 Seiten. Bei (laut Recherche) grob 35 EUR / Seite bin ich ja bei 900 EUR. Muss ich tatsächlich alles übersetzen lassen und für die Kosten aufkommen?
Der Betrag ist ja nicht unerheblich.
Ja, das musst du selbst tragen


Vielen Dank im Voraus
Karl
Gruss
Czauderna

KarlK
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von KarlK » 22.03.2022, 14:00

Hallo Czauderna,

danke für Deine Antwort.
Wenn du jetzt in Deutschland als Rentner pflichtversichert bist -hat Deine Kasse denn schon die Beitragspflicht für die "Auslandsrente" festgestellt und bestätigt ?
Das wird gerade erledigt. Vorab habe ich daher diesen Beitrag erstellt :)

Ich danke Dir. Damit sollte nun alles geklärt sein.

GS
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von GS » 22.03.2022, 18:07

Hallo,

dieser Sachverhalt
Der TE KarlK schreibt:
Eine weitere Frage habe ich noch. Die Krankenkasse schreibt, dass ich alles übersetzen lassen soll.
Der Rentenbescheid hat 25 Seiten. Bei (laut Recherche) grob 35 EUR / Seite bin ich ja bei 900 EUR. Muss ich tatsächlich alles übersetzen lassen und für die Kosten aufkommen? Der Betrag ist ja nicht unerheblich.
Czauderna antwortet:
Ja, das musst du selbst tragen
hat mich etwas ins Grübeln gebracht.

Es ist ja nicht so, dass der TE etwas von der Kasse beansprucht und das nur mit einer deutschen Übersetzung seiner Anspruchsgrundlage belegen könnte.
Dann wäre es nachvollziehbar, dass er selbst - auf keinen Fall aber die Kasse - die Übersetzungskosten zu trägen hätte.

Hier ist es aber anders: Er zeigt seinen ausländischen, zur zusätzlichen Beitragspflicht führenden Rentenanspruch ja von sich aus an. Er kann den Zahlbetrag, der von nun an regelmäßig auf seinem deutschen Konto in € gutgeschrieben wird, außerdem per Bankbeleg der Kasse als beitragspflichtig nachweisen. Wozu ihn dann noch dazu verpflichten, ca. 30 weitere dieser zusätzlichen Monatsbeiträge einem Übersetzungsbüro hinzublättern? ABM auf Kosten des Beitragszahlers?

Aber vielleicht übersehe ich ja etwas dabei?

Gruß
von GS

Czauderna
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von Czauderna » 22.03.2022, 19:19

Hallo GS,
Aber vielleicht übersehe ich ja etwas dabei?
Vielleicht das hier - Das Geschäftsgebiet der Krankenkasse ist die Bundesrepublik Deutschland und die Amtssprache dieser Behörde ist deutsch.
Sicher, es kamen in den letzten Jahren die in Deutschland gängigen Sprachen wie englisch, türkisch, portugiesisch, spanisch oder italienisch in den Publikationen und auf den Web-Seiten als Service-Leistung dazu und in den meisten Fällen wird es da nicht die Regel sein, dass man Dokumente übersetzen lassen muss, aber es kann in der Praxis schon so sein. Ich kann mich erinnern, dass wir auch nicht unbedingt Wert auf eine "beglaubigte" Übersetzung gepocht haben, gerade, wenn es um Einkommensnachweise ging (bei Geburtsurkunden beispielsweise schon eher). Vielleicht hilft da auch weiter, dass auch Dolmetscherkosten keine Kassenleistung darstellen - https://www.haufe.de/sozialwesen/leist ... 47044.html
Gruss
Czauderna

GS
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von GS » 22.03.2022, 19:48

Hallo,

ja, wenn die Kasse auf die Übersetzung verzichten kann und es in diesem plausiblen Fall auch tut, ist ja alles OK. Ich hatte das zuletzt so interpretiert, als müsse sie auf der für ihren (Mehr-)Beitragszahler kostenpflichtigen Übersetzung bestehen.

Vllt. schreibt @KarlK ja noch, wie seine Kasse das händelt. Und wünschen wir ihm, dass ihm die 900 € erspart bleiben.

Gruß
von GS

KarlK
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von KarlK » 11.05.2022, 10:22

Hallo zusammen,

wollte Euch gerne ein Feedback geben.

Die Kasse hat die Dokumente anscheinend bei sich selbst "intern" übersetzt. Ich habe lediglich die Überschrift des jeweiligen Bescheids als Hilfestellung übersetzt. Hier sind also keine Kosten auf mich zugekommen.

Aber: Die Kasse möchte für jeden Monat - auch dort wo ich hier in Deutschland Vollzeit gearbeitet habe - einen Teil der Rente haben.
Ob das so korrekt ist ist mir nicht ganz klar. Eventuell muss ich mir da anwaltliche Unterstützung holen. Die Nachzahlung liegt bei rund 3500 EUR.

Czauderna
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von Czauderna » 11.05.2022, 11:54

Hallo,
Aber: Die Kasse möchte für jeden Monat - auch dort wo ich hier in Deutschland Vollzeit gearbeitet habe - einen Teil der Rente haben.
Ob das so korrekt ist ist mir nicht ganz klar. Eventuell muss ich mir da anwaltliche Unterstützung holen. Die Nachzahlung liegt bei rund 3500 EUR.

so, wie geschildert, mir auch nicht - gibt es dazu einen schriftlichen Bescheid -
Einzig logische Erklärung wäre, dass diese Rente als Versorgungsbezug gilt und die wären dann auch beitragspflichtig. Wenn dem so ist, kannst du zwar dagegen angehen, aber da sehe ich keine Chance.
Gruss
Czauderna

Rossi
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Re: Ausländige Rente - größere (einmalige) Auszahlung

Beitrag von Rossi » 12.05.2022, 09:29

Hm, ich würde mal sagen, dass die Kasse Recht hat. Es sind Beiträge von der ausländischen Rente zu zahlen, auch für den Zeitraum, wo der KarlK gearbeitet hat.

Die Rechtsgrundlage würde ich hier suchen.

§ 228 SGB V Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) 1Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.



Über § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unterliegt die Rente aus dem Ausland schon mal der Beitragspflicht, daran dürfte kein Weg vorbeigehen.

Jetzt ist nur noch die Frage zu klären, ob dies nur bei einem gleichzeitigen Rentenbezug in Deutschland gilt oder bspw. auch dann, wenn man hier als Arbeitnehmer in der GVK versicherungspflichtig ist.

Die Bestimmungen des § 226 SGB V regeln die Beitragspflicht bei bestimmen Tatbeständen.

§ 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,


2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),

4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Der § 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB V spricht in der erster Linie nur von dem Zahlbetrag der gesetzlichen Rente, hier könnte man meinen, dass es die deutsche Rente ist. Dem dürfte aber nicht so sein, weil es sich um eine Rente nach § 228 SGB V handeln muss. Genau hier werden nicht nur deutsche Renten angesprochen sondern auch ausländische Renten.

Ich denke mal, es sieht nicht gut aus!

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