Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Moderator: Czauderna
Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,
ich habe eine Frage zum Krankengeld.
Ich habe bis zum 21.07.21 Krankengeld bezogen. Am 23.07.21 wäre ich ausgesteuert worden. Ab dem 21.07.2021 war ich wieder im Lohnbezug.
Die Blockfrist war vom 11.02.2019-11.02.2022.
Vom 28.sep.-26.Okt. 2021 war ich noch mal in Reha (4 Wochen). Hier teilten sich mein Arbeitgeber und der Rententräger das Übergangsgeld.
Leider wird es nicht besser mit meiner Erkrankung, deshalb muss ich mich bald vom Onkologen krankschreiben lassen und dann wohl Krankengeld beziehen oder ist dann auch das Arbeitsamt für mich zuständig.
Jetzt ist für mich ganz wichtig, ob ich denn wieder in den Krankengeldbezug komme, wie sich die 6 Monate zusammensetzten. Nach meinem Kenntnisstand müssen diese nicht am Stück sein.
Mir ist klar das die KK mich dann schnell in die Erwerbsminderungrente schicken möchte, das steht dann auch an.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich machen.
lg Philo
ich habe eine Frage zum Krankengeld.
Ich habe bis zum 21.07.21 Krankengeld bezogen. Am 23.07.21 wäre ich ausgesteuert worden. Ab dem 21.07.2021 war ich wieder im Lohnbezug.
Die Blockfrist war vom 11.02.2019-11.02.2022.
Vom 28.sep.-26.Okt. 2021 war ich noch mal in Reha (4 Wochen). Hier teilten sich mein Arbeitgeber und der Rententräger das Übergangsgeld.
Leider wird es nicht besser mit meiner Erkrankung, deshalb muss ich mich bald vom Onkologen krankschreiben lassen und dann wohl Krankengeld beziehen oder ist dann auch das Arbeitsamt für mich zuständig.
Jetzt ist für mich ganz wichtig, ob ich denn wieder in den Krankengeldbezug komme, wie sich die 6 Monate zusammensetzten. Nach meinem Kenntnisstand müssen diese nicht am Stück sein.
Mir ist klar das die KK mich dann schnell in die Erwerbsminderungrente schicken möchte, das steht dann auch an.
Ich hoffe ich konnte mich verständlich machen.
lg Philo
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,
Ich habe bis zum 21.07.21 Krankengeld bezogen. Am 23.07.21 wäre ich ausgesteuert worden. Ab dem 21.07.2021 war ich wieder im Lohnbezug.
Die Blockfrist war vom 11.02.2019-11.02.2022.
Vom 28.sep.-26.Okt. 2021 war ich noch mal in Reha (4 Wochen). Hier teilten sich mein Arbeitgeber und der Rententräger das Übergangsgeld.
Okay, ich versuche es mal -
es fehlten 2 Tage Krankengeld bis zur Aussteuerung - die Blockfrist endete am 11.02.2022.
Während der Entgeltfortzahlung und/oder Übergangsgeldanspruch ruht der Krankengeldanspruch, wird aber auf die Gesamtanspruchszeit angerechnet.
das würde bedeuten, die Aussteuerung würde vom 23.7.2021 auf den 30.9.2021 verschoben - die Blockfrist läuft weiterhin bis zum 11.02.2022.
Ab dem 12.02.2022 bestünde wegen der betreffenden Erkrankung wieder Krankengeldanspruch, wenn seit dem Leistungsende für sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestanden hat, d.h. am 01.10.2021 beginnen diese sechs Monate. Die Reha (Arbeitsunfähigkeitszeit) endete am 26.10.2021, also müssen ab 27.10.2021 die genannten sechs Monate erfüllt werden, was den 26.04.2022 ergäbe.
Ich hoffe für mich, dass ich das richtig, was die Berechnung angeht, in Erinnerung habe, und hoffe aber gleichzeitig für dich, dass ich zu deinen Gunsten falsch liege.
Hier sind wieder einmal die anderen Experten aufgerufen, sich ggf. korrigierend zu Wort zu melden.
Gruss
Czauderna
Ich habe bis zum 21.07.21 Krankengeld bezogen. Am 23.07.21 wäre ich ausgesteuert worden. Ab dem 21.07.2021 war ich wieder im Lohnbezug.
Die Blockfrist war vom 11.02.2019-11.02.2022.
Vom 28.sep.-26.Okt. 2021 war ich noch mal in Reha (4 Wochen). Hier teilten sich mein Arbeitgeber und der Rententräger das Übergangsgeld.
Okay, ich versuche es mal -
es fehlten 2 Tage Krankengeld bis zur Aussteuerung - die Blockfrist endete am 11.02.2022.
Während der Entgeltfortzahlung und/oder Übergangsgeldanspruch ruht der Krankengeldanspruch, wird aber auf die Gesamtanspruchszeit angerechnet.
das würde bedeuten, die Aussteuerung würde vom 23.7.2021 auf den 30.9.2021 verschoben - die Blockfrist läuft weiterhin bis zum 11.02.2022.
Ab dem 12.02.2022 bestünde wegen der betreffenden Erkrankung wieder Krankengeldanspruch, wenn seit dem Leistungsende für sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bestanden hat, d.h. am 01.10.2021 beginnen diese sechs Monate. Die Reha (Arbeitsunfähigkeitszeit) endete am 26.10.2021, also müssen ab 27.10.2021 die genannten sechs Monate erfüllt werden, was den 26.04.2022 ergäbe.
Ich hoffe für mich, dass ich das richtig, was die Berechnung angeht, in Erinnerung habe, und hoffe aber gleichzeitig für dich, dass ich zu deinen Gunsten falsch liege.
Hier sind wieder einmal die anderen Experten aufgerufen, sich ggf. korrigierend zu Wort zu melden.
Gruss
Czauderna
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,
erstmal Danke für deine Antwort. Ich habe mal die unabhängige Patientenberatung nachgefragt.
Die gaben die info, dass man mich hätte von der Friständerung und dem veränderten Aussteuerdatum hätte informieren müssen, damit das als Verwaltungsakt rechtskräftig wird. die Rechtsbelehrung und die Widerspruchfrist hätte mir zugestanden.
Auch ist die Reha von dem Rentenversicher, das bedeutet, es gibt wenn ich das richtig verstanden habe dann keine Anspruchsvorraussetzungen.
Kurz um ich habe wieder Anspruch auf Krankengeld.
Beim der Patientenberatung gibt es jetzt eine Nummer und ich kann wenn es schwierig wird mich wieder dort melden.
Wie siehst du das ?
lg Philo
erstmal Danke für deine Antwort. Ich habe mal die unabhängige Patientenberatung nachgefragt.
Die gaben die info, dass man mich hätte von der Friständerung und dem veränderten Aussteuerdatum hätte informieren müssen, damit das als Verwaltungsakt rechtskräftig wird. die Rechtsbelehrung und die Widerspruchfrist hätte mir zugestanden.
Auch ist die Reha von dem Rentenversicher, das bedeutet, es gibt wenn ich das richtig verstanden habe dann keine Anspruchsvorraussetzungen.
Kurz um ich habe wieder Anspruch auf Krankengeld.
Beim der Patientenberatung gibt es jetzt eine Nummer und ich kann wenn es schwierig wird mich wieder dort melden.
Wie siehst du das ?
lg Philo
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,Philomela hat geschrieben: ↑14.02.2022, 17:10Hallo,
erstmal Danke für deine Antwort. Ich habe mal die unabhängige Patientenberatung nachgefragt.
Die gaben die info, dass man mich hätte von der Friständerung und dem veränderten Aussteuerdatum hätte informieren müssen, damit das als Verwaltungsakt rechtskräftig wird. die Rechtsbelehrung und die Widerspruchfrist hätte mir zugestanden.
Auch ist die Reha von dem Rentenversicher, das bedeutet, es gibt wenn ich das richtig verstanden habe dann keine Anspruchsvorraussetzungen.
Kurz um ich habe wieder Anspruch auf Krankengeld.
Beim der Patientenberatung gibt es jetzt eine Nummer und ich kann wenn es schwierig wird mich wieder dort melden.
Wie siehst du das ?
lg Philo
na ja, ich war bei einer Krankenkasse beschäftigt und hatte auch ab und zu mit einer Patientenberatung zu tun. Von daher kann ich nur sagen, nicht alles, was die Patientenberatung so von sich gab, dann auch den Tatsachen. Die ursprüngliche Mitteilung über das Leistungsende (23.07.2021) war ein belastender Verwaltungsakt, der auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden musste. Meiner Meinung nach hätte der ursprüngliche Bescheid aufgehoben werden und zur gegebenen Zeit neu erstellt werden müssen.
Was die Aussage zur Reha betrifft, da liegt die Patientenberatung meiner Meinung nach falsch - ich hatte ja geschrieben, dass der Krankengeldanspruch ruht, wenn Entgeltfortzahlung oder Übergangsgeld gezahlt wird, diese Ruhenszeiten aber auf den Gesamtanspruch angerechnet werden.
Das mit dem Verwaltungsakt, muss ggf. durch den Rechtsweg geklärt werden - wichtig in meinen Augen ist, dass die Blockfrist durch diesen Ablauf nicht verändert wurde - der 11.02.2022 gilt und die sechs Monate beginnen rückwirkend ab dem Tag des Leistungsendes - in deinem Fall ab Folgetag, nach Reha-Entlassung.
Ich bin gespannt, was die Kasse machen wird.
Gruss
Czauderna
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Danke, deinen Erklärungen kann ich folgen. wenn die KK nicht zahlt, kann ich dann Nahtlosigkeit beantragen? Ich wollte noch Urlaub nehmen und habe dann ein Gespräch mit dem Onkologen. Davor habe ich große Angst und dann das mit der KK.
Einen Änderungsbescheid habe ich nicht bekommen. Letzter Brief war im Juli mit dem Leistungsende 23.07. .
Was wäre den dein Rat, soll ich bei der KK nachfragen?
Einen Änderungsbescheid habe ich nicht bekommen. Letzter Brief war im Juli mit dem Leistungsende 23.07. .
Was wäre den dein Rat, soll ich bei der KK nachfragen?
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,Philomela hat geschrieben: ↑14.02.2022, 20:09Danke, deinen Erklärungen kann ich folgen. wenn die KK nicht zahlt, kann ich dann Nahtlosigkeit beantragen? Ich wollte noch Urlaub nehmen und habe dann ein Gespräch mit dem Onkologen. Davor habe ich große Angst und dann das mit der KK.
Einen Änderungsbescheid habe ich nicht bekommen. Letzter Brief war im Juli mit dem Leistungsende 23.07. .
Was wäre den dein Rat, soll ich bei der KK nachfragen?
sagen wir mal so, wenn du es verbindlich haben willst, dann ist zuerst die Krankenkasse der Ansprechpartner für diese Frage. Ob du sie im Vorfeld, also vor der Erstellung der Arbeitsunfähigkeit ansprechen solltest, dazu kann ich dir nicht zuraten, aber auch nicht abraten.
was dafür spricht ist die Tatsache, dass du dann verbindlich weißt, was Sache in deinem Fall ist, was dagegen spricht, obwohl das bei deiner Diagnose absolut nachvollziehbar ist, dass du der Kasse eine Arbeitsunfähigkeit ankündigst, und da werden die Kassen schon aktiv in irgendeiner Form.
Es tut mir wirklich leid, aber das musst du selbst entscheiden.
Gruss
Czauderna
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo
und sorry, dass ich mich hier reinhänge.
Welche Aktivitäten der Kasse(n) Du mit "dagegen" verhindern kannst, weiß ich zwar auch nicht, aber es scheint wohl welche zu geben, die besser verhindert werden sollten.
Heißt aus meiner Sicht: Im Zweifel stimmst Du "dagegen".
Gruß
von GS
und sorry, dass ich mich hier reinhänge.
Wenn Du - Philomena - unter "dafür" von der für Dich nachteiligeren Alternative ausgehst. weißt Du immerhin, dass es anderenfalls nur besser, aber nicht schlechter werden kann.Czauderna schreibt:
... was dafür spricht ist die Tatsache, dass du dann verbindlich weißt, was Sache in deinem Fall ist, was dagegen spricht, obwohl das bei deiner Diagnose absolut nachvollziehbar ist, dass du der Kasse eine Arbeitsunfähigkeit ankündigst, und da werden die Kassen schon aktiv in irgendeiner Form.
Es tut mir wirklich leid, aber das musst du selbst entscheiden.
Welche Aktivitäten der Kasse(n) Du mit "dagegen" verhindern kannst, weiß ich zwar auch nicht, aber es scheint wohl welche zu geben, die besser verhindert werden sollten.
Heißt aus meiner Sicht: Im Zweifel stimmst Du "dagegen".
Gruß
von GS
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo GS,
ja, danke. Ich werde abwarten. Das ist besser. Schon schade, das man sich bei der KK immer als Bittsteller fühlt. lg Philo
ja, danke. Ich werde abwarten. Das ist besser. Schon schade, das man sich bei der KK immer als Bittsteller fühlt. lg Philo
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,
ich habe noch eine Rechtsanwältin für Sozialrecht angeschrieben, hier ihre Antwort :
Voraussetzung für einen erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung ist, dass
- Sie bei Beginn der erneuten Arbeitsunfhigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- Sie bis zum Beginn der neuen Blockfrist bzw. der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren,
- Sie bis zum Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate erwerbstätig waren.
Die 6 Monate müssen nicht "am Stück" sein. Ausschlagggebend ist, dass sie insgesamt erreicht werden.
In Ihrem Fall beginnt die neue Blockfrist, in der wieder Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Erkrankung besteht, am 12.02.2022.
Da Sie Angestellte sind, sind Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wenn Sie ab dem 22.07.2021 wieder erwerbstätig waren, wären die 6 Monate Ende Januar erreicht.
Da Sie aber während der Reha als arbeitsunfähig galten, kämen diese 4 Wochen noch "obendrauf", um die 6 Monate "voll zu machen".
Fazit:
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Erkrankung besteht frühestens ab Anfang März 2022.
Das wäre eine 3 Möglichkeit. Es ist wirklich nicht eindeutig,
lg Philo
ich habe noch eine Rechtsanwältin für Sozialrecht angeschrieben, hier ihre Antwort :
Voraussetzung für einen erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung ist, dass
- Sie bei Beginn der erneuten Arbeitsunfhigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- Sie bis zum Beginn der neuen Blockfrist bzw. der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren,
- Sie bis zum Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate erwerbstätig waren.
Die 6 Monate müssen nicht "am Stück" sein. Ausschlagggebend ist, dass sie insgesamt erreicht werden.
In Ihrem Fall beginnt die neue Blockfrist, in der wieder Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Erkrankung besteht, am 12.02.2022.
Da Sie Angestellte sind, sind Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wenn Sie ab dem 22.07.2021 wieder erwerbstätig waren, wären die 6 Monate Ende Januar erreicht.
Da Sie aber während der Reha als arbeitsunfähig galten, kämen diese 4 Wochen noch "obendrauf", um die 6 Monate "voll zu machen".
Fazit:
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Erkrankung besteht frühestens ab Anfang März 2022.
Das wäre eine 3 Möglichkeit. Es ist wirklich nicht eindeutig,
lg Philo
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
GrussPhilomela hat geschrieben: ↑17.02.2022, 18:22Hallo,
ich habe noch eine Rechtsanwältin für Sozialrecht angeschrieben, hier ihre Antwort :
Voraussetzung für einen erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung ist, dass
- Sie bei Beginn der erneuten Arbeitsunfhigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
das sehe ich auch so
- Sie bis zum Beginn der neuen Blockfrist bzw. der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate lang nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren,
das sehe ich auch so
- Sie bis zum Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate erwerbstätig waren.
das sehe ich nicht so, sondern es darf keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben - viele Ausgesteuerte haben z.B. nach der Aussteuerung Arbeiotslosengeld-1 bezogen, waren also nicht erwerbstätig.
Die 6 Monate müssen nicht "am Stück" sein. Ausschlagggebend ist, dass sie insgesamt erreicht werden.
das sehe ich auch so
In Ihrem Fall beginnt die neue Blockfrist, in der wieder Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Erkrankung besteht, am 12.02.2022.
das sehe ich auch so, wobei ich da den Begriff "grundsaetzlich" einfügen will
Da Sie Angestellte sind, sind Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wenn Sie ab dem 22.07.2021 wieder erwerbstätig waren, wären die 6 Monate Ende Januar erreicht.
Das sehe ich nicht so, weil die sechs Monate mit dem Folgetag nach Aussteuerung beginnen
Da Sie aber während der Reha als arbeitsunfähig galten, kämen diese 4 Wochen noch "obendrauf", um die 6 Monate "voll zu machen".
Das sehe ich auch so
Fazit:
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen Ihrer Erkrankung besteht frühestens ab Anfang März 2022.
Das sehe ich nicht so - ich bleibe weiterhin dabei, dass die sechs Monate ab Tag nach Reha-Entlassung beginnen
Das wäre eine 3 Möglichkeit. Es ist wirklich nicht eindeutig,
Das sehe ich nicht so, aber ich bin nicht deine Krankenkasse
lg Philo
Czauderna
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Okay, dann war ich ausgesteuert und wusste es nicht. Dann würde ich keine Krankengeld bekommen und müsste gleich in die Nahtlosigkeit gehen oder habe ich da dann auch keinen Anspruch drauf?
lg Philo
lg Philo
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,
tut mir leid, aber da bin ich nicht der passende Experte, da wäre jemand aufgerufen, der mit den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
vertraut ist.
Gruss
Czauderna
-
- Beiträge: 11
- Registriert: 06.02.2020, 10:44
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo zusammen, ich heise Nico, und ich wollte was fragen ob mich jemand helfen kann.
Ich wurde am 15.12.2018 erstmals eine Woche Krankgeschrieben wegen Rückenprobleme, dann habe ich weiter gearbeitet bis am 07.03.2019 weil Ich hatte die gleichen Rückenprobleme mit stärkeren Schmerzen, und war ich dan seit den 07.03.2019 bis 24.08.2020 krankgeschrieben und habe ich 78 Wochen lang Krankengeld bekommen, danach würde ich vom K.K. ausgesteuert, und ab den 25.08.2020 habe ich mich arbeitslos 1 angemeldet. da ich fast 60 Jahre alt bin habe ich anschprüch auf 18 Monaten ALG bekommen,
meine frage ist: inzwischen sind meine rücken schmerzen immer noch stärker geworden, das ich das erstmal wegen dieses Krankheit am
15.12.2018 krank geschrieben war, kann ich jetzt wieder krankengeld vom K.K. für 78 Wochen bekommen , wenn ich mich für die selber Krankheit krank schreiben lassen? weil ich glaube so wie ich vestanden habe, dass der blockfrist für die selber krankheit hat am 15.12.2021 beendet, und dass ich auch wenn Arbeitslos gemeldet bin kann ich , sobald ich wieder mehr wie 6 wochen krank geschrieben bin , wieder krankengeld bekommen? und wenn Ja, was passiert nach diesen 78 wochen, bekommen ich wieder ALG 1 ?
vielen dank
Ich wurde am 15.12.2018 erstmals eine Woche Krankgeschrieben wegen Rückenprobleme, dann habe ich weiter gearbeitet bis am 07.03.2019 weil Ich hatte die gleichen Rückenprobleme mit stärkeren Schmerzen, und war ich dan seit den 07.03.2019 bis 24.08.2020 krankgeschrieben und habe ich 78 Wochen lang Krankengeld bekommen, danach würde ich vom K.K. ausgesteuert, und ab den 25.08.2020 habe ich mich arbeitslos 1 angemeldet. da ich fast 60 Jahre alt bin habe ich anschprüch auf 18 Monaten ALG bekommen,
meine frage ist: inzwischen sind meine rücken schmerzen immer noch stärker geworden, das ich das erstmal wegen dieses Krankheit am
15.12.2018 krank geschrieben war, kann ich jetzt wieder krankengeld vom K.K. für 78 Wochen bekommen , wenn ich mich für die selber Krankheit krank schreiben lassen? weil ich glaube so wie ich vestanden habe, dass der blockfrist für die selber krankheit hat am 15.12.2021 beendet, und dass ich auch wenn Arbeitslos gemeldet bin kann ich , sobald ich wieder mehr wie 6 wochen krank geschrieben bin , wieder krankengeld bekommen? und wenn Ja, was passiert nach diesen 78 wochen, bekommen ich wieder ALG 1 ?
vielen dank
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo,Nicogrumo62 hat geschrieben: ↑11.04.2022, 12:08Hallo zusammen, ich heise Nico, und ich wollte was fragen ob mich jemand helfen kann.
Ich wurde am 15.12.2018 erstmals eine Woche Krankgeschrieben wegen Rückenprobleme, dann habe ich weiter gearbeitet bis am 07.03.2019 weil Ich hatte die gleichen Rückenprobleme mit stärkeren Schmerzen, und war ich dan seit den 07.03.2019 bis 24.08.2020 krankgeschrieben und habe ich 78 Wochen lang Krankengeld bekommen, danach würde ich vom K.K. ausgesteuert, und ab den 25.08.2020 habe ich mich arbeitslos 1 angemeldet. da ich fast 60 Jahre alt bin habe ich anschprüch auf 18 Monaten ALG bekommen,
meine frage ist: inzwischen sind meine rücken schmerzen immer noch stärker geworden, das ich das erstmal wegen dieses Krankheit am
15.12.2018 krank geschrieben war, kann ich jetzt wieder krankengeld vom K.K. für 78 Wochen bekommen , wenn ich mich für die selber Krankheit krank schreiben lassen? weil ich glaube so wie ich vestanden habe, dass der blockfrist für die selber krankheit hat am 15.12.2021 beendet, und dass ich auch wenn Arbeitslos gemeldet bin kann ich , sobald ich wieder mehr wie 6 wochen krank geschrieben bin , wieder krankengeld bekommen? und wenn Ja, was passiert nach diesen 78 wochen, bekommen ich wieder ALG 1 ?
vielen dank
Leistungsende war offenbar der 24.08.2020 und das Ende der maßgebenden Blockfrist der 14.12.2021. Das bedeutet, wenn seit dem 24.08.2020 keine Arbeitsunfähigkeit wegen der alten Erkrankung für mindestens sechs Monate bestanden hat und eine Versicherung mit grundsätzlichem Krankengeldanspruch besteht, dann würde auch wegen der alten Erkrankung ab dem 15.12.2021 wieder Krankengeldanspruch bestehen.
Also, wenn jetzt eine Arbeitsunfähigkeit wegen der alten Erkrankung (gilt aber auch für neue Diagnosen) eintritt, dann zahlt das Arbeitsamt erst mal für maximal sechs Wochen das ALG-1 weiter und danach die Krankenkasse Krankengeld.
Gruss
Czauderna
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- Registriert: 06.02.2020, 10:44
Re: Krankengeld Anspruch 6 Monatsfrist
Hallo Herr Czauderna, danke für Ihre hilfe und Antwort, ich wollte Sie noch etwas fragen, praktisc, nach den ich 11 Monaten arbeitslos war, und von meinen gesamte 18 Monaten Arbeitslosengeld habe ich nur von 25.08.2020 bis 10.11.2021 gemacht, praktisch ich war nur 14 Monate Arbeitslos, weil es würde mich am einem teilhabe am arbeitsleben kurs. vom Arbeitsamt beantragt, und seit dem 11.11.2021 bekommen ich übergangsgeld vom DRV bis dem 10.07.2022 ,
jetzt wollte ich Sie fragen, wenn ich mich Krankschreiben lassen wärend dieses kurs, für mehr als 6 wochen was passiert dann?
gehen ich automatisch ins Krankengeld, oder nicht?
und nach den ich dieses neue 78 wochen krankengeld bekommen und vieder ausgesteuert bin von K.K.
werde ich wieder wolle zeit 18 Monaten Arbeitslosgeld 1 bekommen wieder von vorne, oder bekommen ich nür meinen restichen 7 Monaten dass mich noch zusteht bevor ich dieses teilhaber am Arbeitsleben angefangen habe?
ich bedanken mich für ihre Hilfe
jetzt wollte ich Sie fragen, wenn ich mich Krankschreiben lassen wärend dieses kurs, für mehr als 6 wochen was passiert dann?
gehen ich automatisch ins Krankengeld, oder nicht?
und nach den ich dieses neue 78 wochen krankengeld bekommen und vieder ausgesteuert bin von K.K.
werde ich wieder wolle zeit 18 Monaten Arbeitslosgeld 1 bekommen wieder von vorne, oder bekommen ich nür meinen restichen 7 Monaten dass mich noch zusteht bevor ich dieses teilhaber am Arbeitsleben angefangen habe?
ich bedanken mich für ihre Hilfe