Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Moderator: Czauderna
Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo,
in der GRV wird doch im Sterbemonat der KV-Beitrag nur zeitanteilig fällig, eben bis zum Sterbetag. Der Rest wird zurückerstattet.
In der Betriebsrente müßte es doch genauso sein? Die TK gab mir hierzu eine abschlägige Auskunft.
Bemerkenswert ist, dass der Freibetrag von 164,50 Euro zuerst auch nur zeitanteilig berücksichtigt wurde, so dass der Zahlbetrag sogar geringer ausfiel. Die dadurch entstehende Differenz zu den Vormonaten bekam ich erstattet.
Vielen Dank im Voraus
in der GRV wird doch im Sterbemonat der KV-Beitrag nur zeitanteilig fällig, eben bis zum Sterbetag. Der Rest wird zurückerstattet.
In der Betriebsrente müßte es doch genauso sein? Die TK gab mir hierzu eine abschlägige Auskunft.
Bemerkenswert ist, dass der Freibetrag von 164,50 Euro zuerst auch nur zeitanteilig berücksichtigt wurde, so dass der Zahlbetrag sogar geringer ausfiel. Die dadurch entstehende Differenz zu den Vormonaten bekam ich erstattet.
Vielen Dank im Voraus
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo,
Die TK gab mir hierzu eine abschlägige Auskunft.
Gibt es diese Auskunft auch schriftlich und wenn ja, mit welcher Begründung?
Und noch eine Rückfrage - wurde die Betriebsrente aus entsprechend gekürzt, denn wenn das nicht der Fall war, dann hätte die TK wieder recht.
Gruss
Czauderna
Die TK gab mir hierzu eine abschlägige Auskunft.
Gibt es diese Auskunft auch schriftlich und wenn ja, mit welcher Begründung?
Und noch eine Rückfrage - wurde die Betriebsrente aus entsprechend gekürzt, denn wenn das nicht der Fall war, dann hätte die TK wieder recht.
Gruss
Czauderna
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Nein, nur telefonisch. Man war sich sehr sicher, wollte ich aber nochmals dazu recherchieren.
Aber ich dachte selbst gerade darüber nach, mir einen Bescheid zustellen zu lassen, gegen den ich dann zunächst Widerspruch erheben kann. Die Rückfrage deutet ja schon darauf hin, daß das aussichtsreich sein sollte...?
Edit: Es müßte ein schriftlicher Bescheid in der Post sein zur Erstattung des o.g. kleineren Differenzbetrages, vielleicht kann ich auch gegen diesen Widerspruch einlegen.
PPS. Nein, die Betriebsrente wurde vollständig ausgezahlt, wie bei der GRV auch üblich.
Aber ich dachte selbst gerade darüber nach, mir einen Bescheid zustellen zu lassen, gegen den ich dann zunächst Widerspruch erheben kann. Die Rückfrage deutet ja schon darauf hin, daß das aussichtsreich sein sollte...?
Edit: Es müßte ein schriftlicher Bescheid in der Post sein zur Erstattung des o.g. kleineren Differenzbetrages, vielleicht kann ich auch gegen diesen Widerspruch einlegen.
PPS. Nein, die Betriebsrente wurde vollständig ausgezahlt, wie bei der GRV auch üblich.
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo,
PPS. Nein, die Betriebsrente wurde vollständig ausgezahlt, wie bei der GRV auch üblich.
Danach sehe ich die TK-Auskunft als richtig an.
Erklärung von meiner Seite aus -
Beispiel : voller Monat - Höhe der Betriebsrente 700,00 € - Beitragspflichtig nach Abzug des Freibetrages (für den gesamten Monat)
ca. 540,00 €
Sterbetag am 15. des Monats - Auszahlung der vollen Betriebsrente - Beitragspflicht für Zahlbetrag, also 700,00 € abzgl. anteiliger Freibetrag (15 Tag) würden demnach ca. 620,00 € ergeben.
Ja, das wäre logisch.
Gruss
Czauderna
PPS. Nein, die Betriebsrente wurde vollständig ausgezahlt, wie bei der GRV auch üblich.
Danach sehe ich die TK-Auskunft als richtig an.
Erklärung von meiner Seite aus -
Beispiel : voller Monat - Höhe der Betriebsrente 700,00 € - Beitragspflichtig nach Abzug des Freibetrages (für den gesamten Monat)
ca. 540,00 €
Sterbetag am 15. des Monats - Auszahlung der vollen Betriebsrente - Beitragspflicht für Zahlbetrag, also 700,00 € abzgl. anteiliger Freibetrag (15 Tag) würden demnach ca. 620,00 € ergeben.
Ja, das wäre logisch.
Gruss
Czauderna
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo Czauderna,
es ist also bei der Betriebsrente doch anders als bei der gesetzlichen, wie die TK-Mitarbeiterin meinte?
Beispiel bei 15% KK-Beitragssatz (und Vernachlässigung der PV) und gleichbleibenden 1000 Brutto, Verdienstabrechnung Vormonate:
D.h. der Freibetrag wurde neu (wie der Beitragssatz) für den ganzen Monat angesetzt statt nur für sechs Tage!
Ich fragte mich nun, ob nicht sowohl Freibetrag als auch KV-Beitrag nur anteilig fällig werden, so daß die korrekte Rechnung so aussähe:
es ist also bei der Betriebsrente doch anders als bei der gesetzlichen, wie die TK-Mitarbeiterin meinte?
Beispiel bei 15% KK-Beitragssatz (und Vernachlässigung der PV) und gleichbleibenden 1000 Brutto, Verdienstabrechnung Vormonate:
- 1000 - 164,50 = 835,50 SV-Brutto
- 125,33 KV-Beitrag (15% von 835,50)
- 874,67 Netto-Zahlbetrag
- 1000 - 164,50*0,2 = 967,10 SV-Brutto
- 145,07 KV-Beitrag (15% von 967,10)
- 854,93 Netto-Zahlbetrag
D.h. der Freibetrag wurde neu (wie der Beitragssatz) für den ganzen Monat angesetzt statt nur für sechs Tage!
Ich fragte mich nun, ob nicht sowohl Freibetrag als auch KV-Beitrag nur anteilig fällig werden, so daß die korrekte Rechnung so aussähe:
- 1000 - 164,50*0,2 = 967,10 beitragspflichtiges Brutto
- 29,01 KV-Beitrag (20% von 15% von 967,10)
- 970,99 Netto-Zahlbetrag
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo,
sehe ich nicht so, denn beitragspflichtig ist doch die tatsächlich bezogene Bruttorente unter Berücksichtigung des (vollen) Freibetrages.
Wenn wir mal den Freibetrag außen vor lassen, dann wären für den vollen Monat 1000,00 € beitragspflichtig gewesen, aber auch für die 5 Tage wurden hier die 1000,00 € zugrunde gelegt, was ja dann auch der Realität entspricht, also 1000,00 € für 5 Tage.
Gruss
Czauderna
sehe ich nicht so, denn beitragspflichtig ist doch die tatsächlich bezogene Bruttorente unter Berücksichtigung des (vollen) Freibetrages.
Wenn wir mal den Freibetrag außen vor lassen, dann wären für den vollen Monat 1000,00 € beitragspflichtig gewesen, aber auch für die 5 Tage wurden hier die 1000,00 € zugrunde gelegt, was ja dann auch der Realität entspricht, also 1000,00 € für 5 Tage.
Gruss
Czauderna
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Wenn das so wäre, daß die volle Rente quasi bis zum Sterbetag gezahlt wird (1000 Euro für sechs Tage), dann wäre die ursprüngliche Berechnung korrekt gewesen, bei mir Beispiel 2. Denn dann müßte auch der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt werden! Das hat die TK ja eingesehen und nun beides für den vollen Monat berücksichtigt. Dein Ansatz wäre also nicht einmal für sich plausibel, und vor allem wird es eben in der gesetzlichen Rentenversicherung anders gehandhabt, siehe z.B.: https://sozialversicherung-kompetent.de ... nderheiten
Unter der Google-Suche "Versorgungsbezüge" und "Sterbemonat" findet man diesen Treffer (ansonsten leider nicht viel zu diesem Thema): https://www.datev.de/dnlexom/v2/content ... 033067/pdfDie gesetzlichen Renten werden bis zum Ende des Sterbemonats geleistet. Die Mitgliedschaft und damit auch die Beitragspflicht enden jedoch bereits mit dem Tod des Versicherten (vgl. § 190 SGB V). Daher werden die überzahlten Beiträge entweder vom Rentenservice der Deutschen Post AG oder von der zuständigen Rentenkasse zurückgerechnet.
6.4 Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen im Sterbemonat
Aufgrund von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen können die Versorgungsbezüge auch über den Sterbetag
hinaus gezahlt werden. Sie können z. B. bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt werden. In diesem Fall ist nur der
Teil der Betriebsrente, der auf die Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft entfällt, der
verstorbenen Person als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V zuzuordnen. Für zu viel bezahlte Beiträge steht
den Erben ein Erstattungsanspruch zu. Die Erben können die Erstattung der Beiträge bei der zuständigen
Krankenkasse beantragen.
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Auch der GKV-Spitzenverband sieht das so, siehe S. 33 unter "A II 1.6.5 Leistungen im Sterbemonat oder im Sterbevierteljahr": https://www.hkk.de/fileadmin/dateien/fi ... usland.pdf
Obgleich bei Versorgungsbeziehern nicht auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Be-schäftigung gegen Arbeitsentgelt als Anknüpfungspunkt für das Entstehen von Beitragsan-sprüchen zurückgegriffen werden kann, muss für die beitragsrechtliche Beurteilung eines Ver-sorgungsbezuges im Sterbemonat das Gleiche gelten. Die Beitragspflicht endet mit dem Tod des Mitglieds. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist, als Versorgungsbezug der verstorbenen Person der Beitragspflicht.
In Folge dessen kann es sowohl bei vorschüssigen als auch bei nachschüssigen Zahlungen von Versorgungsbezügen zu Beitragsüberzahlungen kommen. Dies zieht einen Anspruch auf Er-stattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV, der von den Erben geltend gemacht werden kann, nach sich.
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo,
okay, das hier - Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist, als Versorgungsbezug der verstorbenen Person der Beitragspflicht.
In Folge dessen kann es sowohl bei vorschüssigen als auch bei nachschüssigen Zahlungen von Versorgungsbezügen zu Beitragsüberzahlungen kommen. Dies zieht einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV, der von den Erben geltend gemacht werden kann, nach sich.
hat mich eines Besseren belehrt - dann wäre die Frage ja geklärt.
Gruss
Czauderna
okay, das hier - Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist, als Versorgungsbezug der verstorbenen Person der Beitragspflicht.
In Folge dessen kann es sowohl bei vorschüssigen als auch bei nachschüssigen Zahlungen von Versorgungsbezügen zu Beitragsüberzahlungen kommen. Dies zieht einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 26 Abs. 2 SGB IV, der von den Erben geltend gemacht werden kann, nach sich.
hat mich eines Besseren belehrt - dann wäre die Frage ja geklärt.
Gruss
Czauderna
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Eine neue Folge von "Spaß mit der TK": Schriftlicher Bescheid, kein Einwand in der Sache, aber ich werde wieder an die Zahlstelle verwiesen, welche die Berechnung korrigieren solle. Ich weiß bereits, daß die sagen (werden), ich solle mich doch an die Krankenkasse wenden. Wer ist zuständig?
Re: Erstattung des KV-Beitrags zur Betriebsrente im Sterbemonat?
Hallo,immerso hat geschrieben: ↑14.11.2021, 23:52Eine neue Folge von "Spaß mit der TK": Schriftlicher Bescheid, kein Einwand in der Sache, aber ich werde wieder an die Zahlstelle verwiesen, welche die Berechnung korrigieren solle. Ich weiß bereits, daß die sagen (werden), ich solle mich doch an die Krankenkasse wenden. Wer ist zuständig?
eigentlich sind beide zuständig, wenn die Beiträge schon geflossen sind. Die Zahlstelle wird sehr wahrscheinlich die Beiträge mittels einer Beitragsnachweisung an die Kasse übermitteln. Anhand dieser Beitragsnachweise kann die Kasse zwar erkennen, dass für X-Versicherte der
Betrag Y für den Beitragsmonat Z abgeführt wurden, allerdings nicht, ob und wie viel für den Versicherten, Herr Mustermann darin enthalten sind.
Demzufolge weiß die Kasse nicht, wie viel Geld zurückzuzahlen wäre. Da es sich hier um einen Todesfall handelt, bei dem keine Verrechnung seitens der Zahlstelle erfolgen kann, wäre das Geld von der Kasse zu erstatten, meine ich
Lösung wäre meiner Meinung nach
1. Bestätigung bei der Zahlstelle über gezahlten Beitrag einholen
2. Unter Beifügung dieser Bestätigung die Auszahlung des Guthabens bei der Kasse beantragen
Gruss
Czauderna