"Kleine Anwartschaft" noch nötig bzw. sinnvoll ?
Moderator: Czauderna
"Kleine Anwartschaft" noch nötig bzw. sinnvoll ?
Hallo Zusammen,
kaum angemeldet werde ich gleich mal meinen ersten Thread ins Forum stellen.
Es geht um die "kleine Anwartschaft" für die gesetzliche Krankenversicherung in DE.
Folgende Konstellation :
Noch ca. 20 Jahre bis zum Rentenalter, selbstständig (Gewerbe in DE), vorher im Angestelltenverhältnis und darüber ca. 20 Jahre Mitglied in einer gesetzlichen KV, z.Zt. und auch für die Zukunft geplant pro Jahr ca. 1 Monat in DE, den Rest in Asien und dort privat über Deutsche Langzeit-Reise-KV versichert + zusätzlich wenn nicht in DE eine "kleine Anwartschaft" bei der gesetzlichen KV über welche bei Aufenthalt in DE eine freiwillige KV besteht (wird jeweils aktiviert und wieder deaktiviert, d.h. auf Anwartschaft umgestellt).
Gestern habe ich anläßlich einer bevorstehenden DE-Reise bei betr. KV alles in die Wege geleitet um in DE in dieser Zeit versichert zu sein, wobei mir die Sachbearbeiterin der KV sagte, dass ich eigentlich keine Anwartschaft mehr bräuchte, denn die KV bei der ich zuletzt versichert war, wäre nun verpflichtet mich wieder zum gleichen Tarif etc. aufzunehmen.
Da in DE eine KV-Versicherungpflicht besteht, könnte es Nachteile allenfalls dann geben, wenn ich in Kürze einen Rentenantrag stellen würde und ohne diese Anwartschaft Fehlzeiten hätte.
Welche Nachteile dies im Detail wären, wie es bei betr. Konstellation aussieht und ob eine solche Anwartschaft nicht doch z.B. für die Pflegeversicherung notwendig wäre, konnte mir die Sachbearbeiterin leider nicht beantworten.
Frage :
Hat jemand eine Ahnung ob eine solche "kleine Anwartschaft" bei einer gesetzlichen KV und o.g. Konstellation nun Sinn macht oder nicht, wobei Verweise auf entsprechende Gesetzestexte wie z.B. SGB wünschenswert wären, denn auch im Internet kursieren alle möglichen Theorien darüber aber letztendlich ohne rechtliche Grundlage.
Für diese 11 Monate Anwartschaft sind im Jahr z.Zt. immerhin € 490,60 (inkl. Pflegeversicherungsanteil) aufzubringen, d.h. bis zur Rente rein rechnerisch noch ca.
€ 10.000,-, die ich mir schon gerne sparen würde, wobei es aber zu klären gilt, ob man auch ohne diese Anwartschaft im Falle eines Falles wieder ganzjährig als Selbstständiger in DE leben könnte und dort dann wie zuvor gesetzlich versichert werden kann, wozu auch die Pflegeversicherung zählt, in welche man ggf. aber gar nichts mehr einbezahlt hat, was ich mir irgendwie nicht vorstellen kann.
Ferner gibt es im SGB noch einen Paragraphen, der besagt dass man in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens min. 90% der Zeit in eine gesetzliche KV einbezahlt haben muss um auf was auch immer Anspruch zu haben - was ist die zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit ?
( http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... /sgb_v.htm )
Vielleicht gibt es hier einen Sozialversicherungsfachangestellten, der / die sich speziell mit dieser Thematik auskennt.
Gruß Alex
kaum angemeldet werde ich gleich mal meinen ersten Thread ins Forum stellen.
Es geht um die "kleine Anwartschaft" für die gesetzliche Krankenversicherung in DE.
Folgende Konstellation :
Noch ca. 20 Jahre bis zum Rentenalter, selbstständig (Gewerbe in DE), vorher im Angestelltenverhältnis und darüber ca. 20 Jahre Mitglied in einer gesetzlichen KV, z.Zt. und auch für die Zukunft geplant pro Jahr ca. 1 Monat in DE, den Rest in Asien und dort privat über Deutsche Langzeit-Reise-KV versichert + zusätzlich wenn nicht in DE eine "kleine Anwartschaft" bei der gesetzlichen KV über welche bei Aufenthalt in DE eine freiwillige KV besteht (wird jeweils aktiviert und wieder deaktiviert, d.h. auf Anwartschaft umgestellt).
Gestern habe ich anläßlich einer bevorstehenden DE-Reise bei betr. KV alles in die Wege geleitet um in DE in dieser Zeit versichert zu sein, wobei mir die Sachbearbeiterin der KV sagte, dass ich eigentlich keine Anwartschaft mehr bräuchte, denn die KV bei der ich zuletzt versichert war, wäre nun verpflichtet mich wieder zum gleichen Tarif etc. aufzunehmen.
Da in DE eine KV-Versicherungpflicht besteht, könnte es Nachteile allenfalls dann geben, wenn ich in Kürze einen Rentenantrag stellen würde und ohne diese Anwartschaft Fehlzeiten hätte.
Welche Nachteile dies im Detail wären, wie es bei betr. Konstellation aussieht und ob eine solche Anwartschaft nicht doch z.B. für die Pflegeversicherung notwendig wäre, konnte mir die Sachbearbeiterin leider nicht beantworten.
Frage :
Hat jemand eine Ahnung ob eine solche "kleine Anwartschaft" bei einer gesetzlichen KV und o.g. Konstellation nun Sinn macht oder nicht, wobei Verweise auf entsprechende Gesetzestexte wie z.B. SGB wünschenswert wären, denn auch im Internet kursieren alle möglichen Theorien darüber aber letztendlich ohne rechtliche Grundlage.
Für diese 11 Monate Anwartschaft sind im Jahr z.Zt. immerhin € 490,60 (inkl. Pflegeversicherungsanteil) aufzubringen, d.h. bis zur Rente rein rechnerisch noch ca.
€ 10.000,-, die ich mir schon gerne sparen würde, wobei es aber zu klären gilt, ob man auch ohne diese Anwartschaft im Falle eines Falles wieder ganzjährig als Selbstständiger in DE leben könnte und dort dann wie zuvor gesetzlich versichert werden kann, wozu auch die Pflegeversicherung zählt, in welche man ggf. aber gar nichts mehr einbezahlt hat, was ich mir irgendwie nicht vorstellen kann.
Ferner gibt es im SGB noch einen Paragraphen, der besagt dass man in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens min. 90% der Zeit in eine gesetzliche KV einbezahlt haben muss um auf was auch immer Anspruch zu haben - was ist die zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit ?
( http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... /sgb_v.htm )
Vielleicht gibt es hier einen Sozialversicherungsfachangestellten, der / die sich speziell mit dieser Thematik auskennt.
Gruß Alex
Hallo,
zur Anwartschat weiß ich als Versicherte nix.
Mit den 90 % der 2. Hälfte des Erwerbslebens ist vermutlich die Pflichtversicherung der Rentner gemeint. Die ist eben billiger als freiwillige Versicherung oder PKV, weil die Beitragshöhe nur von den Renten abhängig ist. Ob Anwartschaft da allerdings auch mitzählt, würde ich bei der KV nachfragen ("gefühlsmäßig" eher nicht).
deutsche-rentenversicherung.de/nn_11798/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/KVdR__PVdR/KVDR__Voraussetzungen__Beginn__Ausschluss__node.html__nnn=true!
zur Anwartschat weiß ich als Versicherte nix.
Mit den 90 % der 2. Hälfte des Erwerbslebens ist vermutlich die Pflichtversicherung der Rentner gemeint. Die ist eben billiger als freiwillige Versicherung oder PKV, weil die Beitragshöhe nur von den Renten abhängig ist. Ob Anwartschaft da allerdings auch mitzählt, würde ich bei der KV nachfragen ("gefühlsmäßig" eher nicht).
deutsche-rentenversicherung.de/nn_11798/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/KVdR__PVdR/KVDR__Voraussetzungen__Beginn__Ausschluss__node.html__nnn=true!
Hallo,
danke für den Tip - habe eben mit dem Info-Telefon der Rentenversicherung gesprochen. Die zweite hälfte des Erwerbslebens definiert sich so, dass das Erwerbsleben mit der ersten Beitragszahlung beginnt und mit Eintritt ins Rentenalter endet. Dieser Zeitraum dann durch 2 geteilt ist die Hälfte des Erwerbslebens. D.h. also Datum des Renteneintritts abzüglich dieser Hälfte ergibt das Datum ab welchem man bis zum Eintritt ins Rentenalter min. 90 % in einer GKV versichert gewesen sein muß um von der Rentenversicherung einen Zuschuss zur KV der Rentner zu erhalten. Da an den Beiträgen zur Anwartschaft auch die Beiträge zur Pflegeversicherung hängen, wirkt sich ein Ausstieg aus der Anwartschaft wahrscheinlich auch darauf aus, was ich aber noch klären muss.
Die GKV muss einem nach derzeitigen Rechtsstand (der sich jederzeit ändern kann) auch bei Renteneintritt wieder versichern, sofern man zuletzt dort versichert war - ob das die nächsten 20 Jahre so bleibt ist aber nicht sicher, d.h. wer sicher gehen will auch im Rentenalter wieder in die GKV zu kommen, hält weiterhin die Anwartschaft aufrecht - wer aber jetzt schon weis, dass er als Rentner sicher im Ausland sein wird, wo die Deutsche KV nicht zahlt und auch vorher nicht wieder für lange Zeit in DE ist, kann sich die Anwartschaft sparen. Allerdings gibt es laut GVKA Tel.:0228-95300 für die GKV´s die Möglichkeit z.B. dann die Wiederaufnahme zu verweigern, wenn man z.B. wegen akuter Erkrankung nach DE kommt um sich dort behandeln zu lassen, wobei denen aber kein Fall bekannt ist, bei welchem dieses Recht angewandt worden wäre.
Ich müßte um in den "Genuß" dieser Leistung, d.h. Zuschuss zur KV der Rentner, zu kommen bis zum 23.07.2024 in irgendeiner Form Beiträge an eine GKV entrichten, was z.B. bei einer Anwartschaft zum derzeitigen Tarif ca. € 8.000,- wäre, was doch sehr zu überlegen ist.
Hier habe ich auch noch was dazu gefunden :
krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=2&Pos=1185.2
forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?p=8602
Alles andere als einfach dieses Thema, weshalb ich eben meine Sachbearbeiterin bei der GKV per Email explizit danach gefragt habe, was denn passieren würde, wenn ich ohne Anwartschaft zum Zwecke der Behandlung einer schweren Erkrankung nach DE reisen würde und bei meiner letzten GKV (also diese) eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen würde.
Gruß Alex
danke für den Tip - habe eben mit dem Info-Telefon der Rentenversicherung gesprochen. Die zweite hälfte des Erwerbslebens definiert sich so, dass das Erwerbsleben mit der ersten Beitragszahlung beginnt und mit Eintritt ins Rentenalter endet. Dieser Zeitraum dann durch 2 geteilt ist die Hälfte des Erwerbslebens. D.h. also Datum des Renteneintritts abzüglich dieser Hälfte ergibt das Datum ab welchem man bis zum Eintritt ins Rentenalter min. 90 % in einer GKV versichert gewesen sein muß um von der Rentenversicherung einen Zuschuss zur KV der Rentner zu erhalten. Da an den Beiträgen zur Anwartschaft auch die Beiträge zur Pflegeversicherung hängen, wirkt sich ein Ausstieg aus der Anwartschaft wahrscheinlich auch darauf aus, was ich aber noch klären muss.
Die GKV muss einem nach derzeitigen Rechtsstand (der sich jederzeit ändern kann) auch bei Renteneintritt wieder versichern, sofern man zuletzt dort versichert war - ob das die nächsten 20 Jahre so bleibt ist aber nicht sicher, d.h. wer sicher gehen will auch im Rentenalter wieder in die GKV zu kommen, hält weiterhin die Anwartschaft aufrecht - wer aber jetzt schon weis, dass er als Rentner sicher im Ausland sein wird, wo die Deutsche KV nicht zahlt und auch vorher nicht wieder für lange Zeit in DE ist, kann sich die Anwartschaft sparen. Allerdings gibt es laut GVKA Tel.:0228-95300 für die GKV´s die Möglichkeit z.B. dann die Wiederaufnahme zu verweigern, wenn man z.B. wegen akuter Erkrankung nach DE kommt um sich dort behandeln zu lassen, wobei denen aber kein Fall bekannt ist, bei welchem dieses Recht angewandt worden wäre.
Ich müßte um in den "Genuß" dieser Leistung, d.h. Zuschuss zur KV der Rentner, zu kommen bis zum 23.07.2024 in irgendeiner Form Beiträge an eine GKV entrichten, was z.B. bei einer Anwartschaft zum derzeitigen Tarif ca. € 8.000,- wäre, was doch sehr zu überlegen ist.
Hier habe ich auch noch was dazu gefunden :
krankenkassentarife.de/baseportal/foren/forumb&forenid=2&Pos=1185.2
forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?p=8602
Alles andere als einfach dieses Thema, weshalb ich eben meine Sachbearbeiterin bei der GKV per Email explizit danach gefragt habe, was denn passieren würde, wenn ich ohne Anwartschaft zum Zwecke der Behandlung einer schweren Erkrankung nach DE reisen würde und bei meiner letzten GKV (also diese) eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen würde.
Gruß Alex
Um z.B. mit Excel zu berechnen, wann man die Zahlung an eine GKV einstellen kann um diese 9/10-Regelung erfüllt zu haben, sieht die Formel z.B. so aus :
=(((SV-Beginn+(Renteneintritt-SV-Beginn/2)+(((Renteneintritt-SV-Beginn)/2)*0,9)))
zur Berechnung der Rest-Monate ab aktuellem Datum so :
=(((SV-Beginn+(Renteneintritt-SV-Beginn)/2)+(((Renteneintritt-SV-Beginn)/2)*0,9))-HEUTE())/365*12
Vorausgesetzt dass es sonst keine Fehlzeiten in der "zweiten Hälfte" gibt, sollte das so korrekt sein - viel Spaß beim Excel´n (zur besseren Übersicht sind mehr Klammern drin als mathematisch nötig wären)
Gruß Alex
=(((SV-Beginn+(Renteneintritt-SV-Beginn/2)+(((Renteneintritt-SV-Beginn)/2)*0,9)))
zur Berechnung der Rest-Monate ab aktuellem Datum so :
=(((SV-Beginn+(Renteneintritt-SV-Beginn)/2)+(((Renteneintritt-SV-Beginn)/2)*0,9))-HEUTE())/365*12
Vorausgesetzt dass es sonst keine Fehlzeiten in der "zweiten Hälfte" gibt, sollte das so korrekt sein - viel Spaß beim Excel´n (zur besseren Übersicht sind mehr Klammern drin als mathematisch nötig wären)
Gruß Alex
Kleine Anwartschaft für Vorversicherungszeiten anrechenbar ?
EDIT : Kommentar gelöscht, da nicht mehr zutreffend.krümel2007 hat geschrieben: u. Link zu einem Rundschreiben an GKV´s
Gruß Alex
Zuletzt geändert von KV-Alex am 13.05.2009, 04:45, insgesamt 2-mal geändert.
EDIT : Kommentar gelöscht, da nicht mehr zutreffend.krümel2007 hat geschrieben:.......
arbeitgeber.citybkk.de/pub/arbeitgeber/Rundschreiben230207KrankenversicherungPflegeversicherungRentner.pdf
Siehe u.a. diesen Verweis + nachfolgenden Brief des BMG :
http://www.i-a-c.de/solva_docs/Sonderin ... herung.pdf
Gruß Alex
Zuletzt geändert von KV-Alex am 13.05.2009, 04:44, insgesamt 2-mal geändert.
das ergibt sich für mich aus dem gesamten Rundschreiben. es ist angegeben, dass nur Mitgliedszeiten bei der gesetzlichen Krankenkasse anrechenbar sind für die Krankenversicherung der Rentner. dazu zählen pflichtige Mitgliedschaften (z.B. Beschäftigungsverhältnisse unter BBG, ALG1 + 2), freiwillige Mitgliedschaften (z.B. Beschäftigungsverhältnisse über BBG, Selbstzahler ohne Einkünfte, Selbständige) und eben Zeiten aus der Familienversicherung.
ob eine Anwartschaftsversicherung eine freiwillige Versicherung ist weiß ich nicht.
ob eine Anwartschaftsversicherung eine freiwillige Versicherung ist weiß ich nicht.
Zuletzt geändert von Gast am 12.05.2009, 08:17, insgesamt 1-mal geändert.
Danke für Deine Ausführungen, aber so definitiv steht dort nicht, dass eine Anwartschaft nicht anrechenbar ist, andere Ausschlüsse aber schon, was mich zusammen mit dieser Info http://www.i-a-c.de/solva_docs/Sonderin ... herung.pdf , welche genau das Gegenteil besagt, eben immer noch im Zweifel läßt.
Ich habe diesbezüglich nun auch nach einer Rechtsgrundlage bei dieser Consulting-Firma nachgefragt, sowie meine GKV um schriftliche, rechtsverbindliche Auskunft gebeten.
Irgendwo muß es doch eine rechtsverbindliche Auskunft darüber geben, welchen Status so eine Anwartschaft überhaupt hat - meiner Ansicht nach ist das eine Versicherung zum Minimaltarif ohne Leistungsanspruch um weiterhin Status der Mitgliedschaft zu haben und Rücklagen zu bilden, was denke ich auch daraus hervorgeht, dass zusammen mit dem KV-Beitrag, der Beitrag zur Pflegeversicherung anfällt.
Beide Beträge müssen ja schließlich für irgend etwas verwendet werden, wobei das meiner Ansicht nach die Rückstellungen für eine künftige KV mit Leistungsanspruch ist, welche ggf. eben auch mal in die GKV der Rentner übergeht - wozu sollte es auch sonst sein ?
Etwa nur für Verwaltungsgebühren ?
Gruß Alex
EDIT :
Siehe dazu nachfolgende Mitteilung des BMG !!!
Ich habe diesbezüglich nun auch nach einer Rechtsgrundlage bei dieser Consulting-Firma nachgefragt, sowie meine GKV um schriftliche, rechtsverbindliche Auskunft gebeten.
Irgendwo muß es doch eine rechtsverbindliche Auskunft darüber geben, welchen Status so eine Anwartschaft überhaupt hat - meiner Ansicht nach ist das eine Versicherung zum Minimaltarif ohne Leistungsanspruch um weiterhin Status der Mitgliedschaft zu haben und Rücklagen zu bilden, was denke ich auch daraus hervorgeht, dass zusammen mit dem KV-Beitrag, der Beitrag zur Pflegeversicherung anfällt.
Beide Beträge müssen ja schließlich für irgend etwas verwendet werden, wobei das meiner Ansicht nach die Rückstellungen für eine künftige KV mit Leistungsanspruch ist, welche ggf. eben auch mal in die GKV der Rentner übergeht - wozu sollte es auch sonst sein ?
Etwa nur für Verwaltungsgebühren ?
Gruß Alex
EDIT :
Siehe dazu nachfolgende Mitteilung des BMG !!!
Zuletzt geändert von KV-Alex am 13.05.2009, 04:44, insgesamt 1-mal geändert.
mal abgesehen von der Tatsache, dass es seit dem 01.04.2007 die Versicherungspflicht in Deutschland gibt, war eine Anwartschaft immer dafür da, dass man, nachdem aus dem Ausland zurück nach Deutschland kam, wieder direkten Zugang zur GKV hatte und sich freiwillig versichern konnte. denn für eine freiwillige Versicherung, und dass gilt heute immer noch, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. bist du für viele Jahre im Ausland, erfüllst du diese Voraussetzungen nicht mehr. und dafür ist dann die Anwartschaftsversicherung gewesen. um den Zugang wieder möglich zu machen. heute gibt es die sogenannten "Nichtversicherung", weshalb jetzt eben heiß diskutiert wird, ob eine Anwartschaft überhaupt noch notwendig ist.
Anwartschaften regelt übrigens jede Krankenkasse in ihrer Satzung. vielleicht solltest du da mal bei deiner Krankenkasse danach fragen oder vielleicht haben die ihre Satzung sogar online zur Verfügung.
was den Geldfluss angeht, da kann ich nichts sagen. in Deutschland ist nichts unmöglich. bei Minijobbern zahlt der Arbeitgeber ja auch einen Pauschalbetrag an die Bundesknappschaft, der Arbeitnehmer ist aber deshalb noch lange nicht versichert. da fließt das Geld auch nur in die Finanzlöcher des Staates
Anwartschaften regelt übrigens jede Krankenkasse in ihrer Satzung. vielleicht solltest du da mal bei deiner Krankenkasse danach fragen oder vielleicht haben die ihre Satzung sogar online zur Verfügung.
was den Geldfluss angeht, da kann ich nichts sagen. in Deutschland ist nichts unmöglich. bei Minijobbern zahlt der Arbeitgeber ja auch einen Pauschalbetrag an die Bundesknappschaft, der Arbeitnehmer ist aber deshalb noch lange nicht versichert. da fließt das Geld auch nur in die Finanzlöcher des Staates
Danke für die weiteren Hinweise - ich habe nun ja bereits meine GKV um rechtsverbindliche Antwort dazu gebeten, sowie auch versucht in der Satzung was darüber zu finden, wobei das Problem ist, dass es diese Satzung nirgends im Internet zu finden gibt, d.h. ich werde nun gleich die nächste Anfrage nach der Satzung absenden, denn es steht auf deren Homepage etc. überall "Stand: 01.01.2009. Rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung." - Gesetz o.k. doch wo ist die Satzung ?
Ferner bedeutet das, dass es gerade bei der freiwilligen KV doch Unterschiede der Kassen gibt und eben doch nicht alle gleich sind.
Um eine korrekte Aussage zu erhalten habe ich heute auch noch das Bundesministerium für Gesundheit angeschrieben, dessen Antwort auf diese Fragestellung denke ich verbindlich sein sollte.
Gruß Alex
Ferner bedeutet das, dass es gerade bei der freiwilligen KV doch Unterschiede der Kassen gibt und eben doch nicht alle gleich sind.
Um eine korrekte Aussage zu erhalten habe ich heute auch noch das Bundesministerium für Gesundheit angeschrieben, dessen Antwort auf diese Fragestellung denke ich verbindlich sein sollte.
Gruß Alex
GKV Anwartschaft ist f. Vorversicherungszeiten anrechenbar !
Hallo,
heute kam schon die Antwort vom Kommunikationscenter des Bundesministeruims für Gesundheit, womit das Thema bis auf die Angabe der Rechtsvorschrift, nach der ich noch mal gefragt habe, geklärt wäre - prima Service :
Sehr geehrter Herr xxxxx,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 09.05.2009 zur Anwartschaftsversicherung.
Nach dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Personen werden Mitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007.
Auf Grund der Neuregelung stellt sich die Frage, inwieweit der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Anwartschaftsversicherung geboten oder notwendig ist. Ein solcher Abschluss war bisher zum Beispiel bei Zeitsoldaten, befristeten Beamtenverhältnissen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz angeraten.
Die gesetzliche Anwartschaftsversicherung ist so ausgestaltet, dass diese Personen freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Sie bezahlen hierfür aber ermäßigte Beiträge. Grundlage für die Ermittlung dieser Beiträge ist die ermäßigte Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit
252,- Euro (das sind 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), auf die der allgemeine Beitragssatz angewandt wird. Die monatliche Beitragsbelastung beträgt danach derzeit 39,06 Euro für die Krankenversicherung sowie 4,91 Euro bzw. 5,54 Euro (bei Kinderlosen) für die Pflegeversicherung.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend Fälle aufgeführt, in denen eine Anwartschaftsversicherung weiterhin anzuraten ist:
- Das Mitglied der GKV gehört zu dem Personenkreis, der später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann, und möchte sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit in der GKV von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens notwendig. Die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit wird ohne eine Anwartschaftsversicherung, bei der die Mitgliedschaft fortbesteht, in der Regel nicht möglich sein. Die Pflichtmitgliedschaft als Rentner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sonstige Einkünfte (z.B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte) bezogen werden. Diese werden nur bei einer freiwilligen Versicherung zur Beitragsbemessung herangezogen.
- Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen wird.
- Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat später hauptberuflich selbständig tätig sein und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch hierfür ist die Anwartschaftsversicherung notwendig, da Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der GKV werden, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
- Ein Mitglied verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland und möchte sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen kann die Anwartschaftsversicherung in eine Versicherung mit "vollen" Beiträgen und sofortigem Leistungsanspruch umgewandelt werden. Die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt demgegenüber erst, wenn der Wohnsitz nach Deutschland rückverlegt wird.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Rückverlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland und Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen ein Leistungsausschluss entstehen kann. Hat nämlich die betreffende Person diese Versicherungspflicht begründet, um für sich oder für einen familienversicherten Angehörigen missbräuchlich Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 52a SGB V ein Leistungsausschluss. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Auch dies spricht für die Begründung einer Anwartschaftsversicherung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.
- Eine Anwartschaftsversicherung ist auch notwendig, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt, sich dort privat versichert, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will. Die mit diesen Staaten vorzunehmende Gebietsgleichstellung führt nämlich dazu, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nur von Personen erfüllt wird, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem des anderen EU-Staates / EWR-Staates oder der Schweiz krankenversichert waren, nicht aber von Personen, die in diesen Staaten einem anderen Krankenversicherungssystem angehört haben.
Bitte lassen Sie sich zu den oben genannten Regelungen sowie allgemein zur Anwartschaftsversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse beraten, bei der die Anwartschaftsversicherung besteht oder begründet werden soll.
Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er zuletzt krankenversichert war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem beabsichtigten langjährigen Auslandsaufenthalt oder einem anderen beabsichtigten langjährigen Unterbrechen der Mitgliedschaft in der GKV die Anwartschaftsversicherung ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit bietet. Die dargestellte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV kann durch Gesetz im Rahmen des Verfassungsrechts geändert werden.
Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nicht die Möglichkeit, die Entscheidung einzelner Krankenkassen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden zuständig.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
xxxxxxxxxx
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit
info@bmg.bund.de
Bürgertelefone (Festpreis 14 Cent/Min. - abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich):
- Bürgertelefon zum Versicherungsschutz: 0180 5 99 66 01
- Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung: 0180 5 99 66 02
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 0180 5 99 66 03
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 0180 5 99 66 09
Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:
- Schreibtelefon 0180 5 99 66 07
- Fax 0180 5 99 66 08
heute kam schon die Antwort vom Kommunikationscenter des Bundesministeruims für Gesundheit, womit das Thema bis auf die Angabe der Rechtsvorschrift, nach der ich noch mal gefragt habe, geklärt wäre - prima Service :
Sehr geehrter Herr xxxxx,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 09.05.2009 zur Anwartschaftsversicherung.
Nach dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V). Diese Personen werden Mitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder von deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens am 1. April 2007.
Auf Grund der Neuregelung stellt sich die Frage, inwieweit der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder die Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Anwartschaftsversicherung geboten oder notwendig ist. Ein solcher Abschluss war bisher zum Beispiel bei Zeitsoldaten, befristeten Beamtenverhältnissen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten außerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) oder der Schweiz angeraten.
Die gesetzliche Anwartschaftsversicherung ist so ausgestaltet, dass diese Personen freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben. Sie bezahlen hierfür aber ermäßigte Beiträge. Grundlage für die Ermittlung dieser Beiträge ist die ermäßigte Bemessungsgrundlage in Höhe von derzeit
252,- Euro (das sind 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße), auf die der allgemeine Beitragssatz angewandt wird. Die monatliche Beitragsbelastung beträgt danach derzeit 39,06 Euro für die Krankenversicherung sowie 4,91 Euro bzw. 5,54 Euro (bei Kinderlosen) für die Pflegeversicherung.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nachfolgend Fälle aufgeführt, in denen eine Anwartschaftsversicherung weiterhin anzuraten ist:
- Das Mitglied der GKV gehört zu dem Personenkreis, der später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden kann, und möchte sicherstellen, dass es die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit in der GKV von 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens notwendig. Die Erfüllung dieser Vorversicherungszeit wird ohne eine Anwartschaftsversicherung, bei der die Mitgliedschaft fortbesteht, in der Regel nicht möglich sein. Die Pflichtmitgliedschaft als Rentner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn sonstige Einkünfte (z.B. Kapitalerträge oder Mieteinkünfte) bezogen werden. Diese werden nur bei einer freiwilligen Versicherung zur Beitragsbemessung herangezogen.
- Die Anwartschaftsversicherung wird auch bei der Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen berücksichtigt. Leistungen der Pflegeversicherung werden nur gewährt, wenn innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren nachgewiesen wird.
- Das Mitglied möchte nach Beendigung z. B. des Auslandsaufenthaltes oder der Tätigkeit als Zeitsoldat später hauptberuflich selbständig tätig sein und dann als freiwilliges Mitglied Anspruch auf Krankengeld haben. Auch hierfür ist die Anwartschaftsversicherung notwendig, da Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig in der GKV werden, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
- Ein Mitglied verlegt seinen Wohnsitz ins Ausland und möchte sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten. In diesen Fällen kann die Anwartschaftsversicherung in eine Versicherung mit "vollen" Beiträgen und sofortigem Leistungsanspruch umgewandelt werden. Die nachrangige Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt demgegenüber erst, wenn der Wohnsitz nach Deutschland rückverlegt wird.
- Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Rückverlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland nach Deutschland und Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen ein Leistungsausschluss entstehen kann. Hat nämlich die betreffende Person diese Versicherungspflicht begründet, um für sich oder für einen familienversicherten Angehörigen missbräuchlich Leistungen der GKV in Anspruch zu nehmen, besteht gemäß § 52a SGB V ein Leistungsausschluss. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Auch dies spricht für die Begründung einer Anwartschaftsversicherung bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.
- Eine Anwartschaftsversicherung ist auch notwendig, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die Schweiz verlegt, sich dort privat versichert, sodann nach Deutschland zurückkehrt und wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden will. Die mit diesen Staaten vorzunehmende Gebietsgleichstellung führt nämlich dazu, dass die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich krankenversichert" nur von Personen erfüllt wird, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem des anderen EU-Staates / EWR-Staates oder der Schweiz krankenversichert waren, nicht aber von Personen, die in diesen Staaten einem anderen Krankenversicherungssystem angehört haben.
Bitte lassen Sie sich zu den oben genannten Regelungen sowie allgemein zur Anwartschaftsversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse beraten, bei der die Anwartschaftsversicherung besteht oder begründet werden soll.
Wer seine gesetzliche Anwartschaftsversicherung kündigt oder nicht abschließt, sollte unbedingt den Nachweis darüber aufbewahren, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er zuletzt krankenversichert war. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem beabsichtigten langjährigen Auslandsaufenthalt oder einem anderen beabsichtigten langjährigen Unterbrechen der Mitgliedschaft in der GKV die Anwartschaftsversicherung ein Höchstmaß an rechtlicher Sicherheit bietet. Die dargestellte nachrangige Versicherungspflicht in der GKV kann durch Gesetz im Rahmen des Verfassungsrechts geändert werden.
Für die Anwendung und Auslegung des Krankenversicherungsrechts in Einzelfällen sind die Krankenkassen eigenverantwortlich zuständig. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nicht die Möglichkeit, die Entscheidung einzelner Krankenkassen zu beeinflussen oder zu überprüfen. Hierfür sind die Aufsichtsbehörden zuständig.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
xxxxxxxxxx
Kommunikationscenter
Bundesministerium für Gesundheit
info@bmg.bund.de
Bürgertelefone (Festpreis 14 Cent/Min. - abweichende Preise aus den Mobilfunknetzen möglich):
- Bürgertelefon zum Versicherungsschutz: 0180 5 99 66 01
- Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung: 0180 5 99 66 02
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 0180 5 99 66 03
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 0180 5 99 66 09
Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:
- Schreibtelefon 0180 5 99 66 07
- Fax 0180 5 99 66 08
dann haben wir wieder alle etwas dazu gelernt. denn nach dieser Aussage gilt eine Anwartschaft als Mitgliedschaft.
aber dann beantwortet dir das doch auf jeden Fall schon deine ursprünglich Frage, ob du die Anwartschaft noch benötigst.
ja, weil dies später bei der Rentenantragstellung wichtig ist, damit du die Zeiten zur Krankenversicherung der Rentner erfüllen kannst. eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist sicherlich günstiger als eine Pflichtversicherung als Nichtversicherter.
aber dann beantwortet dir das doch auf jeden Fall schon deine ursprünglich Frage, ob du die Anwartschaft noch benötigst.
ja, weil dies später bei der Rentenantragstellung wichtig ist, damit du die Zeiten zur Krankenversicherung der Rentner erfüllen kannst. eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist sicherlich günstiger als eine Pflichtversicherung als Nichtversicherter.
Teilweise ja, zumindest in dem Punkt, dass diese Anwartschaft überhaupt zum Aufbau der Vorversicherungszeiten geeignet ist, wovon ich ursprünglich, d.h. bis zu Deiner so sicher klingenden Aussage, dass es nicht (EDIT : Wurde zwischenzeitlich wohl zur Vermeidung von Verwirrung gelöscht !) so wäre, auch ausging.krümel2007 hat geschrieben:.......
aber dann beantwortet dir das doch auf jeden Fall schon deine ursprünglich Frage, ob du die Anwartschaft noch benötigst.
.........
Zur endgültigen Entscheidung sollte man nun noch wissen, wie sich die Beiträge zur Anwartschaft in den nächsten ca. 16 Jahren entwickeln werden, ob man eventuell mal ganz im Ausland lebt und für diesen Fall wie hoch die Zuzahlungen, d.h. das was man anteilig als Rentenbezieher nach Abmeldung aus DE zusätzlich in Form der anteiligen KV-Beiträge ausbezahlt bekommt, sein werden.
Nur mit diesen Eckdaten, ließe sich relativ zuverlässig die Rentabilität berechnen, wozu ein Hellseher nicht schlecht wäre
(ist zufällig einer da ?)
Ich gehe für meinen Fall davon aus, dass ich weiterhin diese Anwartschaft aufrecht erhalten werde, denn ohne ist das "Risiko" einfach zu groß.
Gruß Alex
Zuletzt geändert von KV-Alex am 13.05.2009, 04:49, insgesamt 1-mal geändert.
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