Informationen und Fragen zum Krankengeld
Moderator: Czauderna
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Klinger
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von Klinger » 09.04.2020, 13:16
Hallo liebes Forum,
ich stehe in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis und versuche grade, herauszufinden, was passiert, wenn während des Bezuges von KG
- Sich 2 Diagnosen überlappen, die nichts miteinander zu tun haben. Die erste Diagnose heilt aus, nachdem die zweite Diagnose hinzugetreten ist. Beide Diagnosen begründen jede für sich Arbeitsunfähigkeit.
- Entsteht eine neue Blockfrist, die mit Hinzutritt der zweiten Diagnose parallel neben der ersten Blockfrist für die erste Diagnose läuft?
- Entsteht für die neue Diagnose ein neuer KG-Anspruchszeitraum von 72 Wochen?
- Die zweite Diagnose an dem Tag gestellt wird, an dem die erste Diagnose geheilt ist. Auf der AU-Bescheinigung steht also nicht mehr die alte, sondern die neue Diagnose. Es lag aber keine Arbeitsfähigkeit vor, auch nicht stundenweise.
- Ist das dann eine Erstbescheinigung?
- Wie verhält es sich jetzt mit der Dauer des KG-Anspruches und der Blockfrist?
Das Gemeinsame Rundschreiben vom 18./19. 06. 2019 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII habe ich dazu schon konsultiert, aber nicht wirklich etwas gefunden, das mir helfen könnte.
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Czauderna
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Beitrag
von Czauderna » 09.04.2020, 14:01
Klinger hat geschrieben: ↑09.04.2020, 13:16
Hallo liebes Forum,
ich stehe in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis und versuche grade, herauszufinden, was passiert, wenn während des Bezuges von KG
- Sich 2 Diagnosen überlappen, die nichts miteinander zu tun haben. Die erste Diagnose heilt aus, nachdem die zweite Diagnose hinzugetreten ist. Beide Diagnosen begründen jede für sich Arbeitsunfähigkeit.
- Entsteht eine neue Blockfrist, die mit Hinzutritt der zweiten Diagnose parallel neben der ersten Blockfrist für die erste Diagnose läuft?
- Entsteht für die neue Diagnose ein neuer KG-Anspruchszeitraum von 72 Wochen?
nein, die für die erste Erkrankung gültige Blockfrist bleibt zuständig
- Die zweite Diagnose an dem Tag gestellt wird, an dem die erste Diagnose geheilt ist. Auf der AU-Bescheinigung steht also nicht mehr die alte, sondern die neue Diagnose. Es lag aber keine Arbeitsfähigkeit vor, auch nicht stundenweise.
- Ist das dann eine Erstbescheinigung?
- Wie verhält es sich jetzt mit der Dauer des KG-Anspruches und der Blockfrist?
grundsaetzlich - nein - es kommt hier auf folgende Punkte an. Wer sagt, dass die erste Arbeitsunfähigkeit wirklich wegen der ersten Erkrankung beendet ist - wie ist die "neue" Meldung ausgestellt, als Erstmeldung oder als Folgemeldung, geht aus der eventuellen Erstmeldung zweifelsfrei hervor, dass die neue Erkrankung wirklich erst am Tag der Feststellung aufgetreten ist (zweifelsfrei kann das eigentlich nur bei einem Unfall sein)- hinzu käme dann auch ggf. noch, dass auch der Arbeitgeber wieder erst sechs Wochen zahlen muesste.
Das Gemeinsame Rundschreiben vom 18./19. 06. 2019 zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII habe ich dazu schon konsultiert, aber nicht wirklich etwas gefunden, das mir helfen könnte.
Was ich damit sagen will, so ganz einfach ist das nicht diese Frage konkret und fallbezogen zu beantworten. Sicher wird sich das der eine oder andere aktive Experte noch dazu äussern.
Gruss
Czauderna
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D-S-E
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von D-S-E » 09.04.2020, 21:33
Hallo,
Dazu mal ein Praxisbeispiel mit geänderten Daten, an das ich mich gerade erinnern kann.
Sachverhalt:
Nach einer Schulter-OP dauerte die Heilung des Versicherten einige Monate. Am 15. März wird die Krankmeldung vom Hausarzt letztmals bis 31. März verlängert, weil die Behandlung anschlägt und der Arzt überzeugt ist, dass ab 1. April Arbeitsfähigkeit besteht.
Am 26. März stirbt die Ehefrau des Betroffenen. Am 1. April stellt der Arzt eine neue AU mit der Diagnose "F43.9 Reaktion auf schwere Belastung" aus.
Formell würde ab 1. April ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Da jedoch unstrittig bereits am 26. März die Ehefrau verstorben ist, handelt es sich um einen Hinzutritt, der weder die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes noch die Entgeltfortzahlung verlängert.
Viele Grüße
D-S-E
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Solveigh
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von Solveigh » 02.05.2020, 09:30
Hallo liebes Forenteam,
mich interessiert es gesetzt den Fall, derjenige ist in keinem Arbeitsverhältnis, erhält Krankengeld und muss wegen einer ganz anderen Sache, die höchstens marginal mit der anderen zu tun hat, operiert werden. Die Diagnose Operation hat einen völlig anderen Diagnoseschlüssel. Ist dann ebenfalls die für die erste Erkrankung zuständige Blockfrist zuständig?
Danke und Gruß!
Solveigh
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Czauderna
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von Czauderna » 02.05.2020, 10:32
Solveigh hat geschrieben: ↑02.05.2020, 09:30
Hallo liebes Forenteam,
mich interessiert es gesetzt den Fall, derjenige
ist in keinem Arbeitsverhältnis, erhält Krankengeld und muss wegen einer ganz anderen Sache, die höchstens marginal mit der anderen zu tun hat, operiert werden. Die Diagnose Operation hat einen völlig anderen Diagnoseschlüssel. Ist dann ebenfalls die für die erste Erkrankung zuständige Blockfrist zuständig?
Danke und Gruß!
Solveigh
Hallo,
ja, diese Blockfrist gilt weiter, d.h. die hinzugetretene Erkrankung verlängert nicht den Anspruch auf Krankengeld, selbst dann, wenn künftig nur wegen der neuen Diagnose die Arbeitsunfähigkeit
weiterbestehen sollte.
Gruss
Czauderna
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Solveigh
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von Solveigh » 23.05.2020, 13:16
Hallo,
ich bin nach 3 Monaten AU jetzt arbeitslos, habe den Antrag vor 2 Wochen gestellt, ist noch nicht bewilligt. Für Juli habe ich eine neue Arbeit in Aussicht.
Anfang Juni muss ich mich einem kleinen Eingriff im Krankenhaus unterziehen und eine Nacht im Krankenhaus bleiben. Danach werde ich voraussichtlich noch eine Woche nicht schwer heben dürfen.
Meine Frage: Lebt das Krankengeld wieder auf auch wenn die OP nichts mit der alten Diagnose zu tun hat? Oder ist das Alg1 zuständig?
Mfg
Solveigh
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Czauderna
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von Czauderna » 23.05.2020, 14:31
Hallo,
Wenn ALG-1 Bewilligt und gezahlt wurde, dann eine Arbeitsunfähigkeit Eintritt, dann wird erst mal ALG-1 weitergezahlt und dann Krankengeld wenn Anspruch (unter Berücksichtigung eventueller Blockfristen) besteht.
Gruß
Czauderna