Anspruch Krankengeld
Moderator: Czauderna
Anspruch Krankengeld
Hallo ich in die Runde,
ich habe da mal ein paar Fragen!
Ich war seit 03.05.2017 krank geschrieben bis zum 24.03.2019! Seitdem bin ich wieder voll arbeiten!
Aufgrund der Länge der Krankschreibung wurde ich ausgesteuert und erhielt ALG1!
Wenn ich das richtig verstanden habe, hätte ich bei erneuter Krankschrift auf die gleiche Krankheit wieder Anspruch auf Krankengeld ab dem 04.05.2020 richtig ?
Sollte ich vor diesem Datum wegen der gleichen Krankheit krank geschrieben sein würde ich 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhalten ?
Sollte ich ab dem 18. März krank geschrieben sein, die 6 Wochen Entgeltforzahlung erhalten, so sind nach Ende der Entgeltfortzahlung die 3 Jahre Blockfrist noch nicht rum! Was passiert dann? Wer tritt hier für weitere Zahlungen ein? Und steht mir dann nach Ablauf der Blockfrist wieder Krankengeld zu, obwohl ich schon vorher krank geschrieben war!
Vielen Dank für ein paar Antworten!
VG Benny
ich habe da mal ein paar Fragen!
Ich war seit 03.05.2017 krank geschrieben bis zum 24.03.2019! Seitdem bin ich wieder voll arbeiten!
Aufgrund der Länge der Krankschreibung wurde ich ausgesteuert und erhielt ALG1!
Wenn ich das richtig verstanden habe, hätte ich bei erneuter Krankschrift auf die gleiche Krankheit wieder Anspruch auf Krankengeld ab dem 04.05.2020 richtig ?
Sollte ich vor diesem Datum wegen der gleichen Krankheit krank geschrieben sein würde ich 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhalten ?
Sollte ich ab dem 18. März krank geschrieben sein, die 6 Wochen Entgeltforzahlung erhalten, so sind nach Ende der Entgeltfortzahlung die 3 Jahre Blockfrist noch nicht rum! Was passiert dann? Wer tritt hier für weitere Zahlungen ein? Und steht mir dann nach Ablauf der Blockfrist wieder Krankengeld zu, obwohl ich schon vorher krank geschrieben war!
Vielen Dank für ein paar Antworten!
VG Benny
Re: Anspruch Krankengeld
Hallo und willkommen im Forum.
hier habe ich mal einen Link, wo du nachlesen kannst. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 58378.html
Die Kriterien sind da gut beschrieben.
Das bedeutet für dich nach meiner Auffassung folgendes - Beginn der neuen Blockfrist, von der wir jetzt mal ausgehen, am 03.05.2020.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 03.05.2020 beginnt, hast du einen neuen Anspruch von insgesamt 78 Wochen, während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch.
Beginn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 03.05.2020, dann greift natürlich erstmal die Lohnfortzahlung, es besteht aber kein Krankengeldanspruch bis zum 02.05.2020. Endet die Lohnfortzahlung vor dem 03.05.2020, dann bekommst du bis zum 03.05.2020 kein Krankengeld.
Ich lasse mich, wie immer, gerne von den aktiven Experten ggf. korrigieren, aber so sehe ich das.
Ich weise aber auch nochmals daraufhin, dass die Blockfrist nur aufgrund deiner Schilderung angenommen wurde, weil es erfahrungsgemäß auch sein kann, dass der Beginn der damaligen Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch der Beginn einer Blockfrist darstellt.
Gruss
Czauderna
hier habe ich mal einen Link, wo du nachlesen kannst. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 58378.html
Die Kriterien sind da gut beschrieben.
Das bedeutet für dich nach meiner Auffassung folgendes - Beginn der neuen Blockfrist, von der wir jetzt mal ausgehen, am 03.05.2020.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 03.05.2020 beginnt, hast du einen neuen Anspruch von insgesamt 78 Wochen, während der Entgeltfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch.
Beginn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 03.05.2020, dann greift natürlich erstmal die Lohnfortzahlung, es besteht aber kein Krankengeldanspruch bis zum 02.05.2020. Endet die Lohnfortzahlung vor dem 03.05.2020, dann bekommst du bis zum 03.05.2020 kein Krankengeld.
Ich lasse mich, wie immer, gerne von den aktiven Experten ggf. korrigieren, aber so sehe ich das.
Ich weise aber auch nochmals daraufhin, dass die Blockfrist nur aufgrund deiner Schilderung angenommen wurde, weil es erfahrungsgemäß auch sein kann, dass der Beginn der damaligen Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch der Beginn einer Blockfrist darstellt.
Gruss
Czauderna
Re: Anspruch Krankengeld
Seit wann arbeitest Du voll?
Wurde ALG aufgrund der Nahtlosigkeit gezahlt?
Wurde ALG aufgrund der Nahtlosigkeit gezahlt?
Re: Anspruch Krankengeld
Seit 25.03.19 und ja aufgrund Nahtlosigkeit!
Re: Anspruch Krankengeld
Hallo Czauderna,
das heißt ich würde dann ab dem 03.05. auf die gleiche Krankheit wieder Krankengeld bekommen? Auch wenn ich vorher schon krankgeschrieben bin?
das heißt ich würde dann ab dem 03.05. auf die gleiche Krankheit wieder Krankengeld bekommen? Auch wenn ich vorher schon krankgeschrieben bin?
Re: Anspruch Krankengeld
Also arbeitest Du nicht?
ALG aufgrund der Nahtlosigkeit zählt nicht zu den 6 Monaten
Daher wohl kein neuer Anspruch auf Krankengeld
ALG aufgrund der Nahtlosigkeit zählt nicht zu den 6 Monaten
Daher wohl kein neuer Anspruch auf Krankengeld
Re: Anspruch Krankengeld
Hallo,
grundsätzlich ja, wenn du Arbeitnehmer bist und Arbeitsentgelt bekommst und davon gehe ich aus, wenn ich deine Antwort an broemmel richtig deute.
Gruss
Czauderna
Re: Anspruch Krankengeld
Doch ich arbeite seit März 2019 wieder durchgängig ohne Krankschrift!
Das ALG bekam ich davor! Von ca. Oktober 2018 bis Mitte März 2019!
Re: Anspruch Krankengeld
Hallo Benny,
damit ein neuer Krankengeldanspruch erforderlich ist, darf die neue Krankheit auch erst in der neuen Blockfrist beginnen. Das gilt auch, wenn erstmal Entgeltfortzahlung geleistet wird.
Viele Grüße
damit ein neuer Krankengeldanspruch erforderlich ist, darf die neue Krankheit auch erst in der neuen Blockfrist beginnen. Das gilt auch, wenn erstmal Entgeltfortzahlung geleistet wird.
Viele Grüße
Re: Anspruch Krankengeld
Hallo D-S-E,
hast du dafür auch eine Quelle - ich habe dazu nichts gefunden - wäre super, wenn du die benennen könntest, denn dann wäre meine Auslegung natürlich falsch.
Vielen Dank
Gruss
Czauderna
hast du dafür auch eine Quelle - ich habe dazu nichts gefunden - wäre super, wenn du die benennen könntest, denn dann wäre meine Auslegung natürlich falsch.
Vielen Dank
Gruss
Czauderna
Re: Anspruch Krankengeld
Der Anspruch besteht für 78 Wochen . Nach dieser Zeit besteht kein Anspruch.
Deshalb darf die AU nicht in der Blockfrist beginnen. Egal ob LFZ geleistet wurde oder nicht
Deshalb darf die AU nicht in der Blockfrist beginnen. Egal ob LFZ geleistet wurde oder nicht
Re: Anspruch Krankengeld
Hallobenny0990,
nachdem nun schon zwei aktive Experten dazu geschrieben haben, liege ich mit meiner Auffassung wohl doch falsch und ziehe die hiermit auch zurück.
Vielleicht liefert einer von den beiden auch noch die Rechtsquelle dazu.
Sorry, aber es scheint da nichts zu werden mit dem Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
nachdem nun schon zwei aktive Experten dazu geschrieben haben, liege ich mit meiner Auffassung wohl doch falsch und ziehe die hiermit auch zurück.
Vielleicht liefert einer von den beiden auch noch die Rechtsquelle dazu.
Sorry, aber es scheint da nichts zu werden mit dem Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna
Re: Anspruch Krankengeld
Welche Rechtsquelle?
Den 48 SGB? Den kennst Du doch bestimmt selber
Den 48 SGB? Den kennst Du doch bestimmt selber
Re: Anspruch Krankengeld
Hallo broemmel,
ja sicher kenne ich den - da ist er -
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
darum ging es mir aber bei der Frage nach der Rechtsquelle nicht direkt - im Abs. 2 heisst es doch, dass nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums wieder ein Krankengeldanspruch besteht, wenn sie zu Beginn der AU. mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren, wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld unberücksichtigt bleiben.
Mir ginge es um die Rechtsgrundlage dafür, wenn ein neuer Dreijahreszeitraum beispielsweise am 01.3.2020 begann, die AU. aber bereits am 29.02.2020 begann und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestand und die genannten Voraussetzung (6 Monate arbeitsfähig und Erwerbstätigkeit) erfüllt sind. Wie ist es rechtlich begründet, dass ab 01.03.2020 hier trotzdem kein Krankengeldanspruch besteht.
Nicht, dass ich deine Aussage und die von D-S-E bezweifle, schließlich seit Ihr die aktiven Experten, aber es wäre schon interessant, ob es dazu nähere Informationen (Urteile oder Rundschreiben, Verlautbarungen) gibt.
Danke und Gruss
Czauderna