Steuererklärung - Krankengeld bezogen

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
Rick.Grimes
Beiträge: 71
Registriert: 30.03.2019, 18:42

Steuererklärung - Krankengeld bezogen

Beitrag von Rick.Grimes » 04.01.2020, 21:14

Hallo Zusammen,

habe eine Frage und vielleicht hatte jemand diesen Fall schon:

Ich hatte am 15.02.2019 meine Stelle angetreten. Bin dann zum 30.04.2019 gekündigt worden wegen Krankheit. Krankengeld wurde ab 08.04.2019 gezahlt.

Lohnt sich eine Steuererklärung für diese kurze Zeit und was spielt das Krankengeld für eine Rolle ?

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Steuererklärung - Krankengeld bezogen

Beitrag von Czauderna » 04.01.2020, 22:20

Hallo,
Das,ist eher eine Frage für einen Steuerexperten, weniger für einen Krankenkassenmensch.
Aus Sicht der Krankenkasse kann ich dazu sagen, dass die Krankenkasse Anfang des Folgejahres dem Finanzamt eine Mitteilung über das im vergangenen Jahr bezogene Krankengeld übermittelt. Welche Auswirkungen das Krankengeld konkret auf die Einkommensteuererklörung hat, wie geschrieben, das weiß ich leider nicht vielleicht einer der anderen Experten ?
Geuss
Czauderna

sundancere20j
Beiträge: 26
Registriert: 05.09.2019, 05:33

Re: Steuererklärung - Krankengeld bezogen

Beitrag von sundancere20j » 05.01.2020, 09:10

Guten Morgen,

meiner Auffassung nach kann in diesem Fall die Pflicht zur Abgabe der Lohnsteuererklärung bestehen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet zwischen der Pflichtveranlagung, bei der Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet sind, und der Antragsveranlagung, bei der Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und damit zugleich einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss seine Erklärung ab dem Steuerjahr 2018 immer bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Die Abgabepflicht für Arbeitnehmer ist in Paragraf 46 EStG geregelt.

Demnach müssen Sie dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen, wenn

Sie Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld) von mehr als 410 Euro haben; dies gilt auch für Aufstockungsbeiträge zur Altersteilzeit
Hoffe das hilft.

Viele Grüße
sundancer

Antworten