Wechsel von GKV zu PKV bei ruhenden Leistungen

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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sl8741
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Wechsel von GKV zu PKV bei ruhenden Leistungen

Beitrag von sl8741 » 24.09.2019, 13:38

Guten Tag!

Folgendes Problem: Ich habe Beitragsrückstände bei einer GKV, die ja natürlich bei einem Wechsel zu einer anderen GKV dieser von der der alten GKV gemeldet und die ruhende Leistung von der neuen GKV übernommen werden würden.

Gilt das gleiche bei einem Wechsel von der GKV zu PKV?

Danke!

Czauderna
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Re: Wechsel von GKV zu PKV bei ruhenden Leistungen

Beitrag von Czauderna » 24.09.2019, 13:52

Hallo und herzlich willkommen im Forum,
nein, da gilt das nicht, d.h. der PKV sind Schulden bei der GKV egal.
Gruss
Czauderna

sl8741
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Re: Wechsel von GKV zu PKV bei ruhenden Leistungen

Beitrag von sl8741 » 24.09.2019, 13:54

Klasse! Vielen Dank für die schnelle Antwort!

vlac
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Re: Wechsel von GKV zu PKV bei ruhenden Leistungen

Beitrag von vlac » 25.09.2019, 16:04

Hallo,

ich möchte gerne an dieser Stelle einen wichtigen Aspekt ausdeuten:

Zwar wird bei einem Wechsel von der GKV in die PKV das Ruhen des Leistungsanspruchs nicht mitgenommen, und ein solcher Schritt scheint auf den ersten Blick dementsprechend logisch und erstrebenswert.

Nur: Man sollte hier beachten, dass man in der GKB trotz des Ruhenden Leistungsanspruchs einen Anspruch auf Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen hat; das wird immer wieder gerne vergessen. Wer sich krank fühlt, kann sich also durchaus bei der Krankenkasse einen "Behandlungsschein" beschaffen, und damit zum Arzt gehen. Die Kosten für ein einfaches erstes Gespräch beim Arzt sind auch so gering, dass sich da keine Krankenkasse quer legen wird. Wenn der Arzt zu dem Schluss kommt, dass Diagnostik und / oder eine Behandlung erforderlich ist / sind, wird / werden auch diese übernommen. Was es aber nicht gibt, sind Krankengeld und Leistungen, die nicht der Früherkennung von bestimmten Erkrankungen, der Behandlung von akuten Erkrankungen und / oder Schmerzzuständen dienen oder der Schwangerschaft und / oder Mutterschaft zuzuordnen sind. Darüber hinaus wird auch genau darauf geachtet, dass nur wirklich notwendige Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

Als akute Erkrankungen gelten auch psychische Erkrankungen, die akut sind, und chronische Erkrankungen, die ohne Behandlungen akut werden.

Man hat also trotz allem einen Basisanspruch auf Behandlung.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Behandlung von alltäglichen Erkrankungen zunächst einmal nicht besonders hoch sind, auch wenn man sie aus eigener Tasche bezahlt.

Vor einem Wechsel in die PKV sollte man berücksichtigen, dass Ärzte und Krankenhäuser nicht dazu verpflichtet sind, auf Rechnung zu behandeln; und auch Apotheken müssen Medikamente nicht ohne Bezahlung aushändigen.

Das kann bei geringer Zahlungsfähigkeit / Bonität selbst mit privater Krankenversicherung für erhebliche Probleme sorgen, weil Leistungserbringer eine Bonitätsprüfung durchführen dürfen, und dies auch oft tun. Es kann also passieren, dass man um direkte Bezahlung oder um die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenversicherung gebeten wird.

Und selbst wenn das nicht geschieht, kann es passieren, dass bei Schuldenproblematiken durch Gläubiger, wie beispielsweise der einstigen gesetzlichen Krankenkasse, Pfändungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen, ausgebracht werden, die selbst bei einer alsbaldigen Erstattung der Rechnungen durch die Krankenversicherung dafür sorgen, dass Rechnungen von Leistungserbringern nicht bezahlt werden können. Zwar kommt hier jeweils eine Freigabe dieser Zahlungen in Betracht, die aber gesondert zu beantragen ist. Ob man dazu im Krankheitsfall in der Lage wäre, istr fraglich.

Hinzu kommt, dass PKV-Tarife im Vergleich zur GKV sehr teuer sind, und deshalb oft hohe Selbstbehalte und darüber hinaus Eigenanteile vereinbart werden.

Dies führt dazu, dass zunächst pro Jahr ein bestimmter Teil der Behandlungskosten selbst zu zahlen ist. Und wenn man schon nicht dazu in der Lage ist, die Schulden bei der GKV auszugleichen, wird man mit großer Wahrscheinlichkeit auch den Selbstbehalt und die Eigenanteile nicht tragen können.

Dies führt dann dazu, dass Arztrechnungen nicht beglichen werden können, und die Leistungserbringer dann mit Verweis auf die offenen Rechnungen die Behandlung verweigern, oder sofortige Zahlung fordern. Selbst wenn man die Beiträge gezahlt hat, würde dies zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs "durch die Hintertür" führen.

sl8741
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Re: Wechsel von GKV zu PKV bei ruhenden Leistungen

Beitrag von sl8741 » 25.09.2019, 16:13

Vielen Dank für die sehr hilfreiche und umfangreiche Ergänzung!

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