Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

Antworten
holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 10.09.2019, 00:59

Hallo,

ich bin jetzt ausgesteuert aber weiter Krank und in ärztlicher Behandlung. Ich befinde mich im Nahtlosigkeitsantragsverfahren. Durch eine reHa bin ich mit einem Arbeitsvermögen auf dem allg. Arbeitsmarkt von 3-6 h eingestuft worden. Jetzt wurde ich von der DRV aufgefordert einen Rentenantrag zu stellen. Laut Sachbearbeiter wäre es nur Formsache das diesem Antrag zur Teilerwerbsminderung mit Arbeitsmarktrente befristet für 3 Rückwirkend zu 2018 genehmigt wird.

Jetzt die Frage.
Muss ich überhaupt noch weiter AU schreiben lassen vom Facharzt? Jetzt könnte man ja sagen kann ja nicht schaden.... Aber ich habe im Hinterkopf das ich nach Ende der zeitlich befristeten Teilrente, und ich mich immer noch AU sehe aber die DRV nicht, ich mir ein Eigentor schiesse mit weiteren AUB wegen der Blockfrist.... Oder wäre eine Möglichkeit sich weiter AU schreiben zu lassen, diese aber nicht der KK vorzulegen? Sind diese AUB nicht Blockfristrelevant?

Vielen lieben Dank für euren Rat im Voraus...

Liebe Grüsse
Holger

holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 12.09.2019, 13:05

Hallo Zusammen,
leider verstehe ich nicht warum ich noch keine Meinung gehört habe. Ist die Antwort so schwierig oder habe ich irgendwelche Regeln missachtet? Wenn dem so ist helft mit bitte auf die Sprünge....
Vielen Dank.
Liebe Grüsse
Holger

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von Czauderna » 12.09.2019, 13:44

Hallo,
ja, das ist schon ärgerlich, da stellt man am 10. eine Frage und hat am 12. noch keine Antwort - wo es doch sonst und bei anderen auch klappt.
Sorry, ich bin zwar täglich mehrmals hier zugange, aber deine Frage muss ich wohl irgendwie nicht wahrgenommen haben. Was unsere Experten angeht, wird es wahrscheinlich so sein, dass die vielleicht nicht die Zeit haben hier täglich rein zu schauen. Die meisten von ihnen sind auch noch "nebenher" berufstätig.
Aber im Erst - sorry, hab ich wirklich erst jetzt gesehen.
Zu deiner Frage - natürlich kann die Kasse nur das anrechnen, was ihr auch vorliegt, aber wenn es dumm läuft fragt die Kasse einfach die behandelnden Ärzte nach den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen und dann wird es ggf. doch angerechnet.
Nur noch als Info - die Zeiten des "gelben Zettels" gehören demnächst sowieso der Vergangenheit an, denn künftig werden die Ärzte direkt und digitasl die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen an die Kassen übermitteln.
Gruss
Czauderna

holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 12.09.2019, 14:26

Hallo Czauderna,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Das war in keinster Weise böse gemeint. Ich hatte aber heute morgen den Arzttermin und musste mich entscheiden eine AU ausstellen zu lassen oder nicht.
Genauso wie du es geschildert hast habe ich es mir auch gedacht.

Allerdings bin immer noch ratlos bezüglich der sogenannten Blockfrist.

Verstehe ich das richtig dass für den Neuanspruch auf Krankengeld die Dauer Beziehung war das Ende der AU Bescheinigung uninteressant ist? Also in meinem Fall geht es nur noch um eine AU Bescheinigung für die nächsten 2-3 Monate und dann kriege ich wahrscheinlich sowieso die Teilerwerbsminderungsrente mit Arbeitsmarktrente. Zumindest gehe ich personlich davon aus da mir mündlich angedeutet worden ist. Die Verleihung der Teikerwerbsminderung käme dann Ende 2021 in Betracht. Dahingehend gesehen ist es doch bezugl. der Blockfrist egal ob ich bis September 2019 oder Anfang 2020 AU geschrieben werde? Oder?

Und noch die kleine Nachfrage, ich sehe das doch richtig dass ich, wenn ich kein Krankengeld mehr bekomme, die AU der Krankenkasse und nirgendwo anders vorlegen muss oder? Bei der Agentur für Arbeit liegt der Antrag auf Nahtlosigkeit vor.

Vielen lieben Dank!

Liebe Grüsse
Holger

P.S. Nichts für ungut. Ich wollte bestimmt nicht aufdringlich sein aber wie du schon richtig vermutet hast habe es nicht ganz verstanden und kam in Zugzwang.

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von Czauderna » 12.09.2019, 14:45

Hallo,
alles klar, ich habe es auch mehr scherzhaft gemeint. Es war ja auch wirklich mein Fehler - ich frage mich, warum ich das nicht gesehen habe - vielleicht werde ich alt - grins !.
Also - entscheidend sind zwei Daten - der Tag der Krankengeldeinstellung wegen Leistungsablauf sowie dass Ende der entsprechenden Blockfrist.
Ein Beispiel : Leistungsablauf war der 15.6.2018 - Ende der entsprechenden Blockfrist war der 31.01.2019.
Wenn am 01.02.2019 eine Versicherung mit grundsaetzlichem Krankengeldanspruch bestand, dann konnte aufgrund einer an diesem Tag oder danach eintretenden Arbeitsunfähigkeit erneut Krankengeld für die Erkrankung gezahlt werden, wegen der der Leistungsablauf am 15.06.2018 eingetreten war.
Voraussetzung dafür war allerdings, dass seit dem 16.08. für mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, wobei diese sechs Monate nicht am Stück zurückgelegt werden mussten.

Derzeit ist es so, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei ALG-1 Bezug dem Arbeitsamt und der Krankenkasse vorgelegt werden müssen.
Die Krankenkasse benötigt keine Bescheinigungen wenn keine Versicherung mit einem grundsaetzlichen Krankengeldanspruch besteht, d.h. in deinem Fall, Vorlage ist erforderlich, auch deshlab weil nicht immer die gleiche ICD auch wirklich die gleiche Diagnose (Zusammenhang) ist.

Gruss
Czauderna

holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 12.09.2019, 15:42

Hallo Czauderna,
jetzt komme ich ganz durcheinander, sorry.
Also erstmal war es nicht sein Fehler, sondern ich bin dankbar dass mir jemand hilft! Wann und ob ist ganz alleine deine Entscheidung.

Das war nur alles zu kompliziert. Kann es auch sein daß du 15.6. mit 15.8.in Verbindung gebracht hast?

Also gehen wir Mal von einem Tag des Leistungsablaufes der KK 1.9.19 aus.
Wann die Blockfrist endet weiss ich eben nicht. Also geht man da von dem ersten Tag der AU aus oder vom letzten Tag der AU? In unserem Beispiel au von ca 1.4.18 bis 1.9.18 und davor auch schon Mal 2-3 für wenige Wochen. Wann endet da die Blockfrist. Also nur theoretisch da die Daten nicht exakt sind. Nur zum Verstehen und nachvollziehen.

Dann sagst du das die KK, wenn kein Leistungsanspruch besteht wie bei mir , keine Au braucht. Später schreibst du aber das ich eine Vorlegen soll. Verstehe ich nicht.

Und zuletzt war ich im Glauben das die AfA auch keine AU bekommen darf, da ich sonst den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Mich also dort melde mit der mündlichen Angabe der AU und mich mit meinem Testleistungsvermögen zur Verfügung stellen Bein der Nahtlosigkeit.

Die ICD sind auf den Folgebescheinigungen immer gleich.

Sorry, irgendwie mir alles zu hoch....

Trotzdem vielen Dank!

Liebe Grüsse
Holger

holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 12.09.2019, 15:59

Um das ganze vielleicht einfacher zu machen.

Wahrscheinlich kriege ich eine Teilerwerbsminderungsrente befristet für drei Jahre mit Arbeitsmarktrente genehmigt. Meines Wissens nach habe ich, wenn ich dann nicht weiter die EMR bekommen, wieder neuen Anspruch auf arbeitslosengeld 1 obwohl jetzt fast ausgeschöpft... Nach drei Jahren Rente sollte das doch mindestens 12 Monate sein. Dann habe ich doch keinerlei Sorgen wegen der blockfrist und sollte eventuell im arbeitslosengeld 1 wieder krankengeld bekommen , falls ich wieder in die selbe Krankheit zurück Falle, oder?

Aber dann besteht immer noch die Frage muss ich die AU der Krankenkasse und Agentur für Arbeit jetzt abgeben wo ich Nahtlosigkeit beantragt habe und noch nicht die Rente genehmigt bekommen habe? Angeblich darf ich dich bei Machtlosigkeit der AfA keine Au vorlegen. Und warum der KK?

Vielen Dank!

Liebe Grüsse
Holger

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von Czauderna » 12.09.2019, 16:14

Hallo,
okay, der reihe nach.
Grundsaetzlich beginnt die Blockfrist mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) und die dauert dann drei Jahre. Während diesen drei Jahren besteht ein Krankengeldanspruch von 78 Wochen. Bevor aber diese Blockfrist gebildet wird, schaut man zurück ob es schon wegen dieser Diagnose eine Blockfrist gibt, bzw. ob in den letzten drei Jahren wegen dieser Diagnose schon mal ein oder mehrere AU`s bestanden haben. Wenn dies der Fall ist, dann ändert sich in der Regel auch der Beginn der neuen Blockfrist (nach vorne oder nach hinten, je nachdem).
Wenn nun bis zum Ablauf der aktuellen Blockfrist die 78 Wochen Krankengeldleistung erbracht werden können (ggf. unter Anrechnung von Vorerkrankungen der letzten drei Jahre), dann endet mit dem Tag dieser Anspruchserfüllung die Krankengeldzahlung wegen dieser Diagnose.
Das bedeutet, wegen dieser Diagnose gibt es bis zum Ende der Blockfrist kein Krankengeld mehr, auch nicht für eventuell während der AU. hinzugetretene andere Erkrankungen. Ab Beginn der nächsten Blockfrist muss dann, wenn eine Versicherung mit grundsaetzlichem Krankengeldanspruch besteht und auch eine AU wegen der gleichen Diagnose wieder beginnt, geprüft werden ob nun wieder ein Krankengeldanspruch von maximal 78 Wochen wegen dieser Diagnose besteht.
Nun zur Vorlage der AU-Bescheinigung - während des ALG_1 Bezug besteht eine Versicherung mit einem grundsaetzlichen Krankengeldanspruch, ausgenommen eben bei einem erfolgten Leistungsablauf der Anspruch für eine ganz bestimmte Diagnose. Für alle anderen Erkrankungen besteht aber dieser Krankengeldanspruch ( Beispiel - Leistungsablauf wegen Herzinfarkt - neue AU. wegen Beinbruch)#
Du bist in einer Versicherung mit einem grundsaetzlichen Krankengeldanspruch - anders wäre es, wenn du z.B. ALG-2 oder als Rentner oder auch freiwillig versichert wärest - dann benötigst du keine AU-Meldung für die Kasse.
Ob das Arbeitsamt eine AU-Bescheinigung benötigt - das kann ich dir wissentlich nicht sagen, ich denke aber, ja, brauchen die schon.
Gruss
Czauderna

holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 12.09.2019, 21:54

sorry, irgendwie hängts...
Einmal schreibst du...
Das bedeutet, wegen dieser Diagnose gibt es bis zum Ende der Blockfrist kein Krankengeld mehr, auch nicht für eventuell während der AU. hinzugetretene andere Erkrankungen
und dann...
Für alle anderen Erkrankungen besteht aber dieser Krankengeldanspruch ( Beispiel - Leistungsablauf wegen Herzinfarkt - neue AU. wegen Beinbruch)#
Also gibt es für neue Krankheiten in der Blockfrist Geld oder nicht...

Und wieso ist die KK nicht raus, wenn ich doch immer eine Folgebescheinigung mit selbiger ICD Schlüssel bekomme

Ist die ganze Diskussion nicht hinfällig? Nach meinem Beispiel hat doch Fallbeispiel keine Sorgen, da erst mind. erst 3 Jahre Teilrente und ann ev. ALG 1 12 Monate...

Liebe Grüsse
Holger

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von Czauderna » 12.09.2019, 22:17

Hallo,
wenn eine neue AU nur wegen einer hinzugetretenen Erkrankung beginnt, dann besteht Krankengeldanspruch , die Zeit ab der damals die neue Diagnose hinzugetreten ist, wird aber dann angerechnet.
Gruss
Czauderna

D-S-E
Beiträge: 449
Registriert: 14.12.2015, 20:27

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von D-S-E » 12.09.2019, 22:51

Hallo Holger,

um das ganze für dich klarer zu machen: Schau doch mal auf deinen Höchstanspruch-Bescheid. Da steht doch die Blockfrist drauf (ob die von der Kasse richtig festgesetzt wurde, ist natürlich was anderes).

Fallmanagement der Agentur für Arbeit zielt unter anderem darauf ab, dass du dich nicht krankschreiben lassen sollst. Dann bist du nämlich vermittelbar. Nur die Agentur für Arbeit hat ein großes Interesse daran, dass deine AU nicht fortlaufen ausgestellt wird.

Nehmen wir an, du bist in der neuen Blockfrist wieder mit der gleichen Erkrankung AU und hättest dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld. Dann wird die Kasse alles daran setzen, nachzuweisen, dass diese Krankheit (wenn auch offiziell nicht attestiert) weiterhin AU ausgelöst hat/hätte. Wenn dem so ist, würdest du die Voraussetzungen eines erneuten Krankengeldanspruchs nicht erfüllen. Hier kannst du dich dann auf einen Machtkampf mit der Kasse einstellen.

Viele Grüße
D-S-E

Viele Grüße
D-S-E

holgerkoeln
Beiträge: 54
Registriert: 04.07.2018, 15:12

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von holgerkoeln » 14.09.2019, 14:23

Vielen Dank ihr Beiden!

Und was sagt ihr dazu?

...Ist die ganze Diskussion nicht hinfällig? Nach meinem Beispiel hat doch Fallbeispiel keine Sorgen, da erst mind. erst 3 Jahre Teilrente und ann ev. ALG 1 12 Monate...

Liebe Grüsse und danke!
Holger

Czauderna
Beiträge: 11322
Registriert: 10.12.2008, 14:25

Re: Zählt zur Blockfrist auch AUB die nicht bei der KK eingereicht werden?

Beitrag von Czauderna » 14.09.2019, 18:37

Hallo,
es kommt hier darauf an wie du versichert bist - als Rentner in der KVdR, dann spielt die Arbeitsunfähigkeit keine Rolle und benötigst auch keine entsprechenden Meldungen. Wenn du aber als ALG-1 Bezieher versichert wirst, dann schon.
Gruss
Czauderna

Antworten