von RHW » 26.08.2018, 10:49
Hallo,
es gab da in den letzten Jahren eine Änderung:
Die Pflegekasse zahlt auf Antrag einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, aber nicht mehr als den Mindestbeitrag. Wenn die Bruttoeinnahmen der pflegenden Person mehr als 1015 Euro monatlich betragen, ist der Beitrag höher als der Mindestbeitrag. Wenn der Ehegatte nicht in der GKV ist, wird die Hälfte der Ehegatten-Bruttoeinnahmen bei der Beitragsberechnung herangezogen (es gibt für Kinder ggf. Freibeträge). Aus den Ehegatteneinnahmen ergibt sich aber maximal ein Beitrag von ca. 390 Euro.
haufe.de/personal/personal-office-premium/pflegezeit-212-beitraege-fuer-freiwillige-mitglieder_idesk_PI10413_HI6689057.html
Wenn man in die PKV wechselt, können folgende Punkte wichtig sein:
- je nach Dauer des Berufslebens können auch kurze Lücken in der GKV gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge als Rentner haben ("Vorversicherungszeiten für die KVdR")
- ab dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr wesentlich erschwert
- bei Wegfall des Beihilfeanspruchs (z.B. Erbschaft, Selbstständigkeit, Scheidung) steigt der PKV-Beitrag ganz wesentlich. Eine besondere Rückkehrmöglichkeit in die GKV besteht dann aber nicht.
Gruß
RHW
Hallo,
es gab da in den letzten Jahren eine Änderung:
Die Pflegekasse zahlt auf Antrag einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, aber nicht mehr als den Mindestbeitrag. Wenn die Bruttoeinnahmen der pflegenden Person mehr als 1015 Euro monatlich betragen, ist der Beitrag höher als der Mindestbeitrag. Wenn der Ehegatte nicht in der GKV ist, wird die Hälfte der Ehegatten-Bruttoeinnahmen bei der Beitragsberechnung herangezogen (es gibt für Kinder ggf. Freibeträge). Aus den Ehegatteneinnahmen ergibt sich aber maximal ein Beitrag von ca. 390 Euro.
haufe.de/personal/personal-office-premium/pflegezeit-212-beitraege-fuer-freiwillige-mitglieder_idesk_PI10413_HI6689057.html
Wenn man in die PKV wechselt, können folgende Punkte wichtig sein:
- je nach Dauer des Berufslebens können auch kurze Lücken in der GKV gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge als Rentner haben ("Vorversicherungszeiten für die KVdR")
- ab dem 55. Geburtstag ist die Rückkehr wesentlich erschwert
- bei Wegfall des Beihilfeanspruchs (z.B. Erbschaft, Selbstständigkeit, Scheidung) steigt der PKV-Beitrag ganz wesentlich. Eine besondere Rückkehrmöglichkeit in die GKV besteht dann aber nicht.
Gruß
RHW