Moin zusammen,
ich habe einen Bruder im Rolli, der nach einem Schlaganfall linksseitig vollkommen gelähmt ist. Er wohnt in Hamburg und ich in Brunsbüttel.
Seine Versicherung ist AXA. Dort haben wir für meine sporadischen Einsätze bei ihm Verhinderungspflege beantragt - die abgelehnt wurde.
Die AXA schreibt - Zitat:
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Verhinderungspflege nur für Personen erstattet werden kann, die mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch zusammenleben. Zitat Ende.
Ich bin bei der VIAKTIV und da steht Zitat:
Hinweis: Wenn die Ersatzpflege von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, durchgeführt wird, ist die Kostenübernahme auf das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Werden außerdem Fahrkosten und Verdienstausfall nachgewiesen, so zahlen wir auch diese Kosten.
Im SGB steht Zitat:
Nach § 39 Abs. 3 SGB XI wird die Verhinderungspflege maximal in Höhe des Betrages des Pflegegeldes geleistet für die maximale Dauer von sechs Wochen geleistet, wenn die Ersatzpflege durch eine bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Pflegeperson durchführt oder die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Damit ist die Verhinderungspflege bei diesem Personenkreis auf das 1,5fache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt, da hier davon ausgegangen werden kann, dass die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Zitat Ende
Wie ist jetzt die Lage ? Kann eine Krankenkasse einfach so in ihrem Vertrag die Zahlungen für eine Verhinderungspflege für Personen bis zum 2. Verwandschaftsgrad ausschliessen ?
Danke für eine Beurteilung
Verhinderungspflege wird ausgeschlossen - erlaubt ?
Moderator: Czauderna
Re: Verhinderungspflege wird ausgeschlossen - erlaubt ?
Hallo,
ich habe mal auf der web-Seite der AXA nachgesehen und da steht folgendes -
Ersatzpflege
Verhinderungspflege / Urlaubspflege
Ist die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse bzw. -versicherung die Kosten für eine Ersatzkraft. Die sogenannte Verhinderungspflege wird für maximal 42 Kalendertage pro Jahr gewährt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits für mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt hat.
Von einer Einschränkung bzw. einer weiteren Voraussetzung ist da keine Rede.
Ich kann mich erinnern, dass wir (GKV) in den Fällen, in denen die Verhinderungspflege von Verwandten bis einschl. 2. Grades durchgeführt wurde aber nur die Fahrkosten und ggf. den nachgewiesenen Verdienstausfall erstattet haben.
Sicher meldet sich aber dazu noch ein PKV-Experte zu Wort.
Gruss
Czauderna
ich habe mal auf der web-Seite der AXA nachgesehen und da steht folgendes -
Ersatzpflege
Verhinderungspflege / Urlaubspflege
Ist die Pflegeperson wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse bzw. -versicherung die Kosten für eine Ersatzkraft. Die sogenannte Verhinderungspflege wird für maximal 42 Kalendertage pro Jahr gewährt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits für mindestens sechs Monate im häuslichen Bereich gepflegt hat.
Von einer Einschränkung bzw. einer weiteren Voraussetzung ist da keine Rede.
Ich kann mich erinnern, dass wir (GKV) in den Fällen, in denen die Verhinderungspflege von Verwandten bis einschl. 2. Grades durchgeführt wurde aber nur die Fahrkosten und ggf. den nachgewiesenen Verdienstausfall erstattet haben.
Sicher meldet sich aber dazu noch ein PKV-Experte zu Wort.
Gruss
Czauderna