Hallo Wolle18,
zu Deinem Projekt habe ich mir nochmals die NRW-Beihilfe angeschaut und dort u.a. gefunden den
§ 3 "Beihilfefähige Aufwendungen".
Dessen Absatz 4 lautet:
Landesbeihilfe NRW schreibt (vor):
Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sind die auf Grund dieser Vorschriften zustehenden Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die nach § 99 LBG auf den Dienstherrn oder eine Versorgungskasse übergehen, sowie nicht hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung
1. für Personen, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und denen dem Grunde nach kein Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zusteht, sofern nicht nach § 224 SGB V Beitragsfreiheit besteht,
2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Kinder, die von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung einer anderen Person erfasst werden, an deren Beiträgen kein Arbeitgeber beteiligt ist, oder - bei Beteiligung eines Arbeitgebers - wenn Leistungen aus dieser Versicherung nicht in Anspruch genommen werden,
Damit seid Ihr auf der sicheren Seite, soweit die Familienversicherung nicht genutzt wird. Das hattest Du ja eingangs auch so geschriieben.
Nur mein heute abend zum Besten gegebener Tipp, die Fami ausnahmsweise doch mal zu nutzen, ist damit natürlich für die Tonne. Ich werde versuchen, ihn dort hinein zu bugsieren.
Versuch gelungen
Gruß
von GS