PVK versichert und Nebenjob
Moderator: Czauderna
PVK versichert und Nebenjob
Hallo zusammen.
Kurze Frage, zu der ich keine Antwort gefunden habe:
"Jemand" ist hauptberuflich bei einem anderen Unternehmen tätig (5-Tage-Woche) und in der PKV versichert (Einkommen deutlich über Bemessungsgrenze). Dieser "Jemand" reduziert seine Arbeitszeit auf vier Tage um bei uns in der GmbH einen Tag arbeiten zu können (Abrechnung über Lohnsteuerklasse VI). Im Gegensatz zur GKV, die ja prozentual abrechnet, rechnet die PKV einen bestimmten, festen Beitrag ab (unabhängig vom Einkommen). Jetzt stellt sich die Frage: Ist die KV damit für uns als GmbH abrechnungstechnisch relevant oder ein "0 €-Position"? Oder müsste hier gar noch zusätzlich (zur PKV) dann in die GKV eingezahlt werden, so eine Art Umlage?
Über eine Antwort würde ich mich freuen und wünsche einen guten Start in die Woche.
Kurze Frage, zu der ich keine Antwort gefunden habe:
"Jemand" ist hauptberuflich bei einem anderen Unternehmen tätig (5-Tage-Woche) und in der PKV versichert (Einkommen deutlich über Bemessungsgrenze). Dieser "Jemand" reduziert seine Arbeitszeit auf vier Tage um bei uns in der GmbH einen Tag arbeiten zu können (Abrechnung über Lohnsteuerklasse VI). Im Gegensatz zur GKV, die ja prozentual abrechnet, rechnet die PKV einen bestimmten, festen Beitrag ab (unabhängig vom Einkommen). Jetzt stellt sich die Frage: Ist die KV damit für uns als GmbH abrechnungstechnisch relevant oder ein "0 €-Position"? Oder müsste hier gar noch zusätzlich (zur PKV) dann in die GKV eingezahlt werden, so eine Art Umlage?
Über eine Antwort würde ich mich freuen und wünsche einen guten Start in die Woche.
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo,
was wird denn in der GmbH. Brutto verdient ?.
Gruss
Czauderna
was wird denn in der GmbH. Brutto verdient ?.
Gruss
Czauderna
Re: PVK versichert und Nebenjob
Irgendwas zwischen 1.200€ und 1.600€ im Monat.
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo,
so, wie geschildert tritt keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, die bisherige hauptberuflilche Tätigkeit bleibt bestehen, somit
fallen weiterhin die PKV-Beiträge an und keine Krankenversicherung/Pflegeversicherung zur GKV.
Gruss
Czauderna
so, wie geschildert tritt keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer ein, die bisherige hauptberuflilche Tätigkeit bleibt bestehen, somit
fallen weiterhin die PKV-Beiträge an und keine Krankenversicherung/Pflegeversicherung zur GKV.
Gruss
Czauderna
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo Czauderna.
Nur damit ich das auch wirklich richtig verstehe: Sämtliche Beiträge zur PKV (und PV) trägt das Unternehmen in voller Höhe, die GmbH muss hier keinen Cent an die PKV abführen?
Trifft Deine Aussage auch zu, wenn kumuliert betrachtet (GmbH + Unternehmen) die Beitragsbemessungsgrenze (also diese 4.537,50€ Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung) hier ausgereizt wird? Bzw. anders gefragt: Trägt dieser Zuschuss auch das Unternehmen? Oder wird der anteilig an die GmbH weitergegeben?
Nur damit ich das auch wirklich richtig verstehe: Sämtliche Beiträge zur PKV (und PV) trägt das Unternehmen in voller Höhe, die GmbH muss hier keinen Cent an die PKV abführen?
Trifft Deine Aussage auch zu, wenn kumuliert betrachtet (GmbH + Unternehmen) die Beitragsbemessungsgrenze (also diese 4.537,50€ Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung) hier ausgereizt wird? Bzw. anders gefragt: Trägt dieser Zuschuss auch das Unternehmen? Oder wird der anteilig an die GmbH weitergegeben?
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo,
nicht das Einkommen ist hier entscheidend sondern der Status, also gilt hier die GKV weil der Betroffene als Arbeitnerhmer gilt
oider verbleibt er in die PKV, weil er als hauptberuflich Selbständiger gilt ?.
Allein der Umstand, dass er als "Arbeitnehmer" nur einen Tag die Woche arbeitet, also maximal 10 Stunden spricht schon dafür das er weiterhin hauptberuflich Selbständig bleibt.
Beiträge zur PKV werden nicht nach dem Einkommen bemessen sondern nach dem jeweiligen Tarif, insofern schliesst sich ein Vergleich mit der GKV, was die Beiträge angeht, aus.
Gruss
Czauderna
nicht das Einkommen ist hier entscheidend sondern der Status, also gilt hier die GKV weil der Betroffene als Arbeitnerhmer gilt
oider verbleibt er in die PKV, weil er als hauptberuflich Selbständiger gilt ?.
Allein der Umstand, dass er als "Arbeitnehmer" nur einen Tag die Woche arbeitet, also maximal 10 Stunden spricht schon dafür das er weiterhin hauptberuflich Selbständig bleibt.
Beiträge zur PKV werden nicht nach dem Einkommen bemessen sondern nach dem jeweiligen Tarif, insofern schliesst sich ein Vergleich mit der GKV, was die Beiträge angeht, aus.
Gruss
Czauderna
Re: PVK versichert und Nebenjob
Ich glaube, hier haben wir uns missverstanden:
In der Konstellation stellt sich mir die Eingangsfrage: Verschieben sich hier die Beiträge vom Unternehmen zur GmbH?
Sorry, wenn ich mich da missverständlich ausgedrückt habe.
"Jemand" hat mit der GKV [zunächst] nichts zu tun, da PKV-Mitglied. "Jemand" ist auch nicht hauptberuflich selbständig, sondern beim Unternehmen nur in einem "normalen" Angestelltenverhältnis. "Jemand" ist in der PKV, weil sein Einkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt und "Jemand" sich für PKV entschieden hat. In der GmbH soll dieser "Jemand" zwar in die Geschäftsführung aufrücken, ohne aber Anteile an der Gesellschaft zu (er)halten. Also für mein Verständnis auch "nur" normaler Angestellter, so dass "Selbständigkeit" in keinem der beiden Fälle ein Rolle spielen dürfte.Czauderna hat geschrieben:nicht das Einkommen ist hier entscheidend sondern der Status, also gilt hier die GKV weil der Betroffene als Arbeitnerhmer gilt
oider verbleibt er in die PKV, weil er als hauptberuflich Selbständiger gilt ?.
In der Konstellation stellt sich mir die Eingangsfrage: Verschieben sich hier die Beiträge vom Unternehmen zur GmbH?
Sorry, wenn ich mich da missverständlich ausgedrückt habe.
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo,
ja, das war schon etwas missverständlich. Also, wir halten fest - der Betroffene ist als Arbeitnehmer bei einer GmbH angestellt und aufgrund seines Verdienstes krankenversicherungsfrei. Er nimmt jetzt zusätzlich eine Beschaeftigung auf, die mit ca. 1600,00 € vergütet wird.
Eine Selbständigkeit liegt dann natürlich nicht vor, aber er bleibt krankenversicherungsfrei weil er schon beim ersten Arbeitgeber (GmbH) die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. In der Praxis bedeutet dies, dass die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die beiden Arbeitgeber verteilt werden müssen - solange die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze 2019 - 6.700,00 €) nicht erreicht wird, ist das kein Problem, jeder Arbeitgeber führt normal an die Kasse ab.
Bei der Krankenversicherung ist es so, dass in der zweiten Beschaeftigung keine Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Das sollte aber in jedem Fall mit dem zweiten Arbeitgeber entsprechend besprochen werden, dem ggf. die PKV-Versicherung nachgewiesen werden muesste.
Der zweite Arbeitgeber macht dann eine Anmeldung bei der GKV-Kasse zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der GmbH. würde sich nichts ändern. So sehe ich es, bzw. so kenne ich es noch aus der Praxis - wie immer gilt - bitte gerne korrigieren.
Gruss
Czauderna
ja, das war schon etwas missverständlich. Also, wir halten fest - der Betroffene ist als Arbeitnehmer bei einer GmbH angestellt und aufgrund seines Verdienstes krankenversicherungsfrei. Er nimmt jetzt zusätzlich eine Beschaeftigung auf, die mit ca. 1600,00 € vergütet wird.
Eine Selbständigkeit liegt dann natürlich nicht vor, aber er bleibt krankenversicherungsfrei weil er schon beim ersten Arbeitgeber (GmbH) die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat. In der Praxis bedeutet dies, dass die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die beiden Arbeitgeber verteilt werden müssen - solange die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze 2019 - 6.700,00 €) nicht erreicht wird, ist das kein Problem, jeder Arbeitgeber führt normal an die Kasse ab.
Bei der Krankenversicherung ist es so, dass in der zweiten Beschaeftigung keine Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Das sollte aber in jedem Fall mit dem zweiten Arbeitgeber entsprechend besprochen werden, dem ggf. die PKV-Versicherung nachgewiesen werden muesste.
Der zweite Arbeitgeber macht dann eine Anmeldung bei der GKV-Kasse zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei der GmbH. würde sich nichts ändern. So sehe ich es, bzw. so kenne ich es noch aus der Praxis - wie immer gilt - bitte gerne korrigieren.
Gruss
Czauderna
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo.
Jetzt haben wir es fast rund .
Bedeutet für die GmbH in der Praxis:
Beitrag zu (P)KV und PV: 0,00€ [verbleibt komplett beim Unternehmen eG]
Beitrag zu RV und AV: Das habe ich noch nicht ganz verstanden. Könntest Du mir das anhand der Zahlen noch ein wenig plastischer erläutern?
Vielen Dank und viele Grüße,
Thalaria
Jetzt haben wir es fast rund .
Der Betroffene ("Jemand") ist bei einem Unternehmen - nehmen wir zur Abgrenzung zur GmbH eine eG an - beschäftigt. Dort liegt der Verdienst oberhalb von 60.750€. Jetzt fängt er zusätzlich bei der GmbH an. Vergütung um die 17.000€.Czauderna hat geschrieben:Also, wir halten fest - der Betroffene ist als Arbeitnehmer bei einer GmbH angestellt und aufgrund seines Verdienstes krankenversicherungsfrei.
Bedeutet für die GmbH in der Praxis:
Beitrag zu (P)KV und PV: 0,00€ [verbleibt komplett beim Unternehmen eG]
Beitrag zu RV und AV: Das habe ich noch nicht ganz verstanden. Könntest Du mir das anhand der Zahlen noch ein wenig plastischer erläutern?
Vielen Dank und viele Grüße,
Thalaria
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo,
Die Beitragsbemessungsgrenze für die RV/Av beträgt 5700,00 € -
Bei 60750,00 € (angenommen) ergeben sich 5062,50 bei Firma A (hier spielt die Firmenform keine Rolle) - Bei Firma B. kommen nun 1600,00€ mtl.
an Arbeitsentgelt dazu - das wären jetzt 6.662,50 € - wenn nun beide Arbeitgeber RV/AV Beiträge voll berechnen liegt eine Überzahlung vor.
Es muss eine Lösung gefunden werden, wer wieviel Beitrag abführen muss. Ich weiss nicht, ob es heute nicht anders gehandhabt wird, aber ich kenne es aus einem Fall vor etlichen Jahren, da war es so, dass beide Arbeitgeber anteilmässig die Beiträge berechnen mussten - wie gesagt ohne Gewähr.
Also, RV/ALV Beiträge muessen insgesamt für 5700,00 € gezahlt werden. Arbeitgeber A. zahlt von beiden Arbeitsentgelten zusammen 75,98 % und Arbeitgeber B 24,02 %.
Der Höchstbeitrag wird nach 5700,00 € berechnet, das wären 1060,20 € Rentenversicherung und 142,50 € Arbeitslosenversicherung.
Demnach muesste Arbeitgeber A - 805,53 € Rentenversicherung und 108,28 € Arbeitslosenversicherung abführen,
und Arbeitgeber B - 254,67 Rentenversicherung und 34,22 € Arbeitslosenversicherung.
Damals haben wir als Kasse die Beträge errechnet und den Arbeitgebern mitgeteilt.
Ob es heute einen andere Lösung gibt, wie gesagt, das weiss ich nicht, da sollte sich ein aktiver Kollege/in mal dazu melden.
Gruss
Czauderna
Die Beitragsbemessungsgrenze für die RV/Av beträgt 5700,00 € -
Bei 60750,00 € (angenommen) ergeben sich 5062,50 bei Firma A (hier spielt die Firmenform keine Rolle) - Bei Firma B. kommen nun 1600,00€ mtl.
an Arbeitsentgelt dazu - das wären jetzt 6.662,50 € - wenn nun beide Arbeitgeber RV/AV Beiträge voll berechnen liegt eine Überzahlung vor.
Es muss eine Lösung gefunden werden, wer wieviel Beitrag abführen muss. Ich weiss nicht, ob es heute nicht anders gehandhabt wird, aber ich kenne es aus einem Fall vor etlichen Jahren, da war es so, dass beide Arbeitgeber anteilmässig die Beiträge berechnen mussten - wie gesagt ohne Gewähr.
Also, RV/ALV Beiträge muessen insgesamt für 5700,00 € gezahlt werden. Arbeitgeber A. zahlt von beiden Arbeitsentgelten zusammen 75,98 % und Arbeitgeber B 24,02 %.
Der Höchstbeitrag wird nach 5700,00 € berechnet, das wären 1060,20 € Rentenversicherung und 142,50 € Arbeitslosenversicherung.
Demnach muesste Arbeitgeber A - 805,53 € Rentenversicherung und 108,28 € Arbeitslosenversicherung abführen,
und Arbeitgeber B - 254,67 Rentenversicherung und 34,22 € Arbeitslosenversicherung.
Damals haben wir als Kasse die Beträge errechnet und den Arbeitgebern mitgeteilt.
Ob es heute einen andere Lösung gibt, wie gesagt, das weiss ich nicht, da sollte sich ein aktiver Kollege/in mal dazu melden.
Gruss
Czauderna
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo.
Danke für die Ausführungen.
Aber bei KV und PV gibt es das Splitting Deinen Ausführungen entsprechend nicht, das zahlt weiter die eG, das habe ich richtig verstanden oder?
Danke für die Ausführungen.
Aber bei KV und PV gibt es das Splitting Deinen Ausführungen entsprechend nicht, das zahlt weiter die eG, das habe ich richtig verstanden oder?
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo,
ja, denn bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist eigentlich der Versicherte vom Grundsatz her Selbstzahler, d.h. der Arbeitgeber muss sich nicht um den Kranken/Pflegeversicherungsbeitrag kümmern, er muesste nur seinen Anteil mit dem Gehalt auszahlen und fertig.
Es hat sich aber eingebürgert, zumindest bei GKV-Versicherten, dass die Arbeitgeber auch die freiwilligen Beiträge an die Kasse abführen, also den Arbeitnehmeranteil einbehalten.
Gruss
Czauderna
ja, denn bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist eigentlich der Versicherte vom Grundsatz her Selbstzahler, d.h. der Arbeitgeber muss sich nicht um den Kranken/Pflegeversicherungsbeitrag kümmern, er muesste nur seinen Anteil mit dem Gehalt auszahlen und fertig.
Es hat sich aber eingebürgert, zumindest bei GKV-Versicherten, dass die Arbeitgeber auch die freiwilligen Beiträge an die Kasse abführen, also den Arbeitnehmeranteil einbehalten.
Gruss
Czauderna
Re: PVK versichert und Nebenjob
Hallo Thalaria,
in der Kranken- und OPflegeversicherung ist es am sinnvollsten, wenn er seine Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlt. Die beiden Arbeitgeber zahlen nach § 257 SGB V einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird anteilig aus dem Verhältnis des jeweiligen Entgelts zum Gesamtentgelt berechnet. Wenn der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zahlen würde, wäre es Entgelt, das wieder zur Steuer- und Beitragspflicht führt. Ggf. nach dem Begriff Mehrfachbeschäftigung im Internet suchen.
Gruß
RHW
in der Kranken- und OPflegeversicherung ist es am sinnvollsten, wenn er seine Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlt. Die beiden Arbeitgeber zahlen nach § 257 SGB V einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird anteilig aus dem Verhältnis des jeweiligen Entgelts zum Gesamtentgelt berechnet. Wenn der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zahlen würde, wäre es Entgelt, das wieder zur Steuer- und Beitragspflicht führt. Ggf. nach dem Begriff Mehrfachbeschäftigung im Internet suchen.
Gruß
RHW
Re: PVK versichert und Nebenjob
Vielen Dank für die weiteren Ausführungen!