PKV für unter 100 Euro bei voller Leistungspflicht?

Moderator: Czauderna

Antworten
derKVProfi

PKV für unter 100 Euro bei voller Leistungspflicht?

Beitrag von derKVProfi » 23.08.2013, 05:34

Seit dem 01.08.2013 kein Problem:

der-kvprofi.de/veroeffentlichungen/notlagentarif-oder-die-hinrichtung-der-pkv.html

Ich habe es nicht zu verantworten, aber man muss doch darauf hinweisen! Vor allem, weil alle Versicherungsmakler verpflichtet sind, Ihre Mandanten darüber zu informieren!

Poet
Beiträge: 2426
Registriert: 07.11.2012, 22:39

Beitrag von Poet » 23.08.2013, 18:10

@derKVProfi:

"Notlagentarif: Gute Lösung für alle Versicherten!"

Wenn die Überschrift ironisch gemeint ist, dann ist es verdammt guter Galgenhumor.

Was die Billig-Basis-Tarife seinerzeit nicht geschafft haben, schafft jetzt vielleicht der Notlagentarif. Hier wäre noch zu klären, wann die Notlage für einen privat Versicherten beginnt und wann sie endet.

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 23.08.2013, 21:33

Nun ja KVProfi, ich werfe dann auch mal ein paar praktische Beispiele in die Runde hinsichtlich des sog. Notlagentarif.

Du hast es wunderbar eingestellt.

Zitat § 193 Abs. 7 VVG

§ 193 VVG

(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit.


Dann mal in die Praxis und Beispiel 1.
Jemand ist im sog. Normaltarif, hat eine SB von 1.500,00 € jährlich und zahlt dafür 350,00 € im Monat.

Er kratzt diese 350,00 € (Prämie) jeden Monat zusammen und kann kaum leben.

Die 1.500,00 € für die Selbstbeteiligung kann er überhaupt nicht aufbringen.

Es steht aber eine dringende ärztliche Behandlung (akute Schmerzen etc.) an; was macht er; denn die 1.500,00 € hat er noch immer nicht.

Er zahlt einfach 2 Monate lang nicht die Prämie und kommt dann in den Notlagentarif. Dann hat er für die akuten Schmerzen und für die Notbehandlungen auf einmal keine Selbstbeteiligungen mehr?!

Beispiel 2 in der Praxis
Der Kunde ist in einem sog. Normaltarif und hat einen bestimmten Leistungsauschluss.

Gerade für diesen Leistungsausschluss besteht jetzt eine dringend notwendige ärztliche Behandlung.

Zahlt er auch hier einfach 2 Monate die Prämie nicht; kommt in der Notlagentarif und dort erhält er dann die Leistungen?!

Nach Abschluss der Behandlung gleicht er den Rückstand aus und kommt dann wieder in den Normaltarif.

Beispiel 3 in der Praxis
Im sog. Notlagentarif gibt es nur Leistungen, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Okay für Kinder bzw. Jugendliche kommen noch bestimmte Leistungen hinzu.

Was Schwangerschaft oder Mutterschaft ist, weiß wohl jeder. Aber was sind akute Erkrankungen bzw. Schmerzen?

Genau so wie im Bereich der GKV gibt es von der PKV hierzu eine Empfehlung. Hierunter sind all die Leistungen zu verstehen, die Asylbewerber im Rahmen der Leistungen nach § 4 Asylberwerberleistungsgesetz erhalten.

Ist Dir bekannt, welche Leistungen die Asylbewerber bekommen und welche Leistungen nicht? Das Asylberwerberleistungsgesetzt gibt es schon seit über 15 Jahren; die Sozialämter haben hier schon Erfahrungen gesammelt.

Möchtest Du mal bei uns 14 Tage hospitieren und dir mal angucken, was zu gewähren ist und was abgelehnt werden kann?!

Im Bereich der GKV mussten Anfang 2007 vielfach die Schaltermitarbeiter selber beurteilen, ob der Tatbestand für eine akute Erkrankung oder eines Schmerzzustandes vorlag. Danach hat man dann einen Krankenschei ausgegeben.

Bei den meisten Kassen läuft dies derzeit allerdings anders. Viele GKVén geben sog. Krankenscheine aus. Dort steht dann, dass dieser Krankenschein nur für akuten Erkrankungen bzw. Schmerzen gilt. Die Entscheidung liegt dann bei dem Arzt.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 24.08.2013, 01:18

Rossi, Deine Beispiele sind passend udn sehr gut!

Was nicht versichert ist als akute Erkrankung ergibt sich rechtlich sehr eindeutig aus § 12 h!

Das AsylBLG oder irgendwelche Anweisung irgendwelcher Gremien interessieren wenig, wenn ich im Bürgerlichen Recht so klare Aussagen finde!

Das Chroniker hier kaum geholfen ist, sei einmal dahin gestellt! Steht auch im Artikel! Aber für viele Menschen ist der Tipp umsetzbar!

Habe gerade einen Laufenden Fall, der exakt so umgesetzt wird - Beitragsrückstand seit März und die PKV fordert mit schreiben aus August doch unmißverständlich den vollen Rückstand - lustig, gell? Das Gesetz haben die noch nicht gelesen!

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 24.08.2013, 11:12

Nun ja,

Zitat:
Beitragsrückstand seit März und die PKV fordert mit schreiben aus August doch unmißverständlich den vollen Rückstand - lustig, gell? Das Gesetz haben die noch nicht gelesen!

Wenn ich mich nicht irre, gibt es dort schon eine Pressemitteilung vom PKV Verband. Die Vertäge müssen erst einmal umgestellt werden. Dies geschieht nicht automatisch oder durch das Drücken eines Knöpfchen.

Wenn die Verträge auch rückwirkend vor dem 01.08.2013 (Inkrattreten des neuen Gesetzes) in den Notlagentarif umgestellt werden sollen, dann müssen die PKVén dies auch noch zusätzlich den Kunden mitteillen, soweit mir bekannt. Die Kunden können nämlich auch widersrpechen oder irre ich mich dort?!

Hierfür wurde doch extra der Artikel 7 des sog. Einführungsgesetzes zum VVG geschaffen. Hier hat die PKV auch 3 Monate Zeit dafür.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 24.08.2013, 15:48

Rossi hat geschrieben:Nun ja,

Zitat:
Beitragsrückstand seit März und die PKV fordert mit schreiben aus August doch unmißverständlich den vollen Rückstand - lustig, gell? Das Gesetz haben die noch nicht gelesen!

Wenn ich mich nicht irre, gibt es dort schon eine Pressemitteilung vom PKV Verband. Die Vertäge müssen erst einmal umgestellt werden. Dies geschieht nicht automatisch oder durch das Drücken eines Knöpfchen.

Wenn die Verträge auch rückwirkend vor dem 01.08.2013 (Inkrattreten des neuen Gesetzes) in den Notlagentarif umgestellt werden sollen, dann müssen die PKVén dies auch noch zusätzlich den Kunden mitteillen, soweit mir bekannt. Die Kunden können nämlich auch widersrpechen oder irre ich mich dort?!

Hierfür wurde doch extra der Artikel 7 des sog. Einführungsgesetzes zum VVG geschaffen. Hier hat die PKV auch 3 Monate Zeit dafür.
Es gibt zur Forderung der PKV in dem Fall keinen Hinweis auf NICHTS - warte gespannt auf das gerichtliche Mahnverfahren!

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 24.08.2013, 19:14

Nun ja, ich denke mal, dass es ein wenig dauert, bis es in die Praxis umgesetzt wird.

Das Gesetzt ist doch auch irgendwie ziemlich schnell und mit einer heißen Nadel gestrickt worden.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 24.08.2013, 23:26

Rossi hat geschrieben:Nun ja, ich denke mal, dass es ein wenig dauert, bis es in die Praxis umgesetzt wird.

Das Gesetzt ist doch auch irgendwie ziemlich schnell und mit einer heißen Nadel gestrickt worden.
Das Gesetz ist von langer hand von der PKV vorgedacht - zumindest der teil NTL!

Nein, so lasse ich mich nicht von einer PKV abspeisen - da gehen wir etwas anders ran!

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 25.08.2013, 22:17

Okay und wie willst Du dort herangehen?!

Als Jack-Russel (kühn, toll und überlegt) oder als Pit-Bull?!

Deine Gedankengänge müssen ggf. in die Praxis umgesetzt werden.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 26.08.2013, 01:28

Welchen Gedankengang meinst Du?

Den, den ich im Artikel skizziere oder in Bezug auf den vorliegenden Fall!

Mir gefallen Jackies mehr als Bullies!

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 26.08.2013, 19:36

Natürlich die Gedankengänge bzw. künftige Vorgehensweise bei dem vorliegenden Fall.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 27.08.2013, 05:55

Rossi hat geschrieben:Natürlich die Gedankengänge bzw. künftige Vorgehensweise bei dem vorliegenden Fall.
Das entscheidet sich nach dem nächsten Brief - meiner war nett, höflich und ziemlich hinterhältig!

Sinngemäß - vielen Dank für Ihr Schreiben vom .... - bitte prüfen Sie Ihr Anliegen unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Gesetzeslage und teilen Sie uns ein gesetzeskonformes Anliegen vor.

Sollte Ihnen die aktuelle geänderte Gesetzeslage nicht bekannt sein, stehen wir Ihnen entgeltlich gerne zur Verfügung!

Rossi
Beiträge: 2075
Registriert: 16.12.2007, 14:41

Beitrag von Rossi » 27.08.2013, 18:28

Okay, nicht sofort druffgeballert.

NEUE KV
Beiträge: 38
Registriert: 10.04.2013, 12:25

Beitrag von NEUE KV » 28.08.2013, 12:43

Das Thema wird in der Beratung durch Makler in Deutschland noch richtig heiss werden, da gebe ich TM vollkommen Recht.

Denn: auch wenn bei den imme rnoch Nichtversicherten, die der PKV zugeordnet sind, lt Gesetz nun bei Antrag bis Jahresende der rückwirkende Pauschalbeitrag erlassen wird (was ganz nebenbei auch noch eine katastrophale Signalwirkung hat..einfach mal warten, irgendwann ändern sich schon die Gesetze): die Annahmerichtlininen bei den deutschen PKV-Unternehmen ändern sich nicht, weil deren Kernproblem, das Kündigungsverbot, nicht gelöst/abgeschafft wurde.
D.h. es wird jetzt viele Nichtversicherte geben, die große Hoffnung schöpfen, Anträge bei einer PKV stellen und dann wieder aus den berühmten "subjektiven Gründen" abgelehnt werden.
Weil
- lt Annahmrichtlininen niemand angenommen wird, der die letzten 1-2 Jahre ohne Vorversicherung war
ODER
- wg schlechter Bonität (Schufa, Credit-Score, unerwünschter Beruf, Ausländer ohne deutsche Bonitätsnachweise)

Von den normalen Ablehnungsgründen wg Gesundheit mal ganz abgesehen.

Da bleibt dann dem Makler nur noch abzuwägen, ob er den Mandanten eher bei einem EWR-Dienstleister unterbringt (mit deutscher PVN dazu) oder eben den Weg über den Basis-Tarif-zum-Nottarif vorschlägt, evtl. noch mit einer Zusatzversicherung beim EWR-Dienstleister fürs Krankenhaus?

Darüber werden noch einige Makler haftungsrechtlich stolpern mangels Wissen, fürchte ich (schützt aber bekanntlich vor Strafe nicht).

Antworten