Der Senat folgt der erstgenannten Auffassung. Allerdings kann die Entbehrlichkeit des Nachweises einer Anschlussversicherung für den volljährigen Mitversicherten nicht daraus abgeleitet werden, dass diesen die Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht treffe (so aber wohl LG Hagen und LG Stuttgart jeweils a.a.O.). Die Versicherungspflicht bezieht sich nicht nur auf den Versicherungsnehmer und die von ihm gesetzlich Vertretenen, sondern auf jede Person, die dem Anwendungsbereich des § 193 Abs. 3 VVG unterfällt. Da die Versicherungspflicht nicht nur durch den Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrages, sondern auch durch eine Mitversicherung als versicherte Person erfüllt werden kann (Voit a.a.O. § 193 Rn 9), dient bei einem volljährigen Mitversicherten die Versicherung regelmäßig der Erfüllung der eigenen Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG (vgl. Rogler a.a.O.).
Indes ist der Senat der Auffassung, dass der Versicherungsnehmer bei der Kündigung einer Versicherung, durch welche die versicherte dritte Person ihre eigene Versicherungspflicht erfüllt, nicht der Einschränkung des Kündigungsrechts aus § 205 Abs. 6 VVG unterliegt. Dafür spricht schon der Gesetzeswortlaut. Gemäß § 205 Abs. 6 VVG kann der Versicherungsnehmer die Versicherung nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt. Zum Abschluss eines neuen Vertrages für die versicherte Person ist der Versicherungsnehmer aber nur in der Lage, wenn er diese gesetzlich vertritt. Ist der Mitversicherte volljährig, verfügt der Versicherungsnehmer nicht über die erforderliche Vertretungsmacht. Hat der Versicherungsnehmer es aber nicht in der Hand, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, kann der Abschluss eines solchen Vertrages nicht zur Voraussetzung für die Kündigung der (Mit-)Versicherung gemacht werden.
Abgesehen davon, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen darf, wäre der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die versicherte Person nicht bereit ist, von sich aus einen neuen Vertrag abzuschließen, gezwungen, das Vertragsverhältnis (dauerhaft) weiterzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die den Versicherungsnehmer treffende Beitragspflicht läge hierin ein gravierender Eingriff in seine Dispositionsfreiheit. Dieser Eingriff kann auch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel gerechtfertigt werden, einen nahtlos angrenzenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die versicherte Person hat im Falle der Kündigung der Mitversicherung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 207 Abs. 2 VVG das Recht, das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortzusetzen. Nicht zuletzt durch den Sanktionsmechanismus von § 193 Abs. 4 VVG wird ein hinreichender Anreiz dafür gesetzt, dass der volljährige Mitversicherte entweder dieses Fortsetzungsrecht in Anspruch nimmt oder zur Erfüllung seiner Versicherungspflicht einen neuen Versicherungsvertrag abschließt. Dass durch § 205 Abs. 6 VVG das Recht des Versicherungsnehmers zur Kündigung einer Versicherung eingeschränkt werden soll, durch die nicht er, sondern die versicherte Person ihre Versicherungspflicht erfüllt, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Ob der Kläger unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, im Innenverhältnis zu seinem Sohn für dessen Krankenversicherungsschutz aufzukommen, ist für die Wirksamkeit der Kündigung der Versicherung gegenüber der Beklagten ohne Relevanz. Zwar kann ein Rechtsgeschäft im Grundsatz auch wegen der Benachteiligung eines Dritten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages in der Absicht einer sittenwidrigen Schädigung des Sohnes erfolgt ist, sind aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.
OLG Köln AZ 20 U 218/12
Moderator: Czauderna
OLG Köln AZ 20 U 218/12
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