Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Moderator: Czauderna

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privers
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Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von privers » 12.04.2020, 19:57

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meine Situation;

ich bin seit Wende-Zeiten versichert bei der Privaten KV und bemühe mich gerade um eine zeitweilige Umstellung in den Notlagen-Tarif.

ich habe seit dem 01.Jan d.J.  nur noch gesondert den Betrag für die Pflege-Versicherung zu 100% gezahlt.
Für die Kranken-Versicherung überweise ich monatlich nur nur einen symbolischen Betrag mit getrenntem Überweiser.

ich bekomme nun jeden Monat vom Versicherer eine Zahlungs- bzw Nach-Zahlungs-Aufforderung, die aktuell jetzt 4 Monate KrankenVersicherungs-Nachzahlung umfaßt.

meine Frage zur Sache ist nun: müßte ich da ggf etwas unternehmen, dass die Umstellung schneller vollzogen wird ???

oder anders gefragt:  für wie viele Monate muß ich voll nachzahlen, wenn ich evtl nächstes Jahr wieder in den normalen Tarif zurück-wechseln möchte ???

Danke für konstruktive Antworten
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Czauderna
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von Czauderna » 13.04.2020, 09:48

Hallo,
"Für die Kranken-Versicherung überweise ich monatlich nur nur einen symbolischen Betrag mit getrenntem Überweiser."
wenn die PKV nicht rückwirkend eine Umstellung des Vertrags vornimmt, wirst du wahrscheinlich immer (im Rahmen der Verjährungsfristen) nachzahlen müssen und wenn dein symbolischer Beitrag nicht dem des Notlagentarifs entspricht natürlich auch.
So kenne ich das aus dem Bereich der GKV und gehe davon aus, dass es bei der PKV nicht anders ist.
Sicher wird sich aber azu noch einer unserer PKV-Experten melden.
Gruss
Czauderna

privers
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von privers » 13.04.2020, 11:02

Danke für die Antwort, aber da tun sich neue Fragen auf.

- woher soll ich wissen wie hoch der reduzierte Monats-Beitrag für die KV im Notlagen-Tarif ist ???
/dieser ist doch prinzipiell unterschiedlich da er auch von der Höhe des vorhandenen Anspar-Betrages mit beeinflußt wird (?)

- und kann ich solche Differenz-Beträge (vorausgesetzt ich kenne die für mich geltende genaue Höhe des monatlichen NotlagenTarif-Beitrages) im "Stück" nachüberweisen ?

- und ich entnehme der Antwort, dass ich ggf erst am St. Nimmerleinstag mit einer Umstellung rechnen kann ???
/derartiges Verfahren kann doch nicht dem Geist des Notlagen-Tarifes entsprechen ?!

Czauderna
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von Czauderna » 13.04.2020, 14:55

Hallo,
wie gesagt, ich komme von der GKV - da bin ich überfragt und hoffe auf die PKV-Experten hier.
Gruss
Czauderna

Bodi
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von Bodi » 14.04.2020, 22:40

Die Fristen und Beitragsrückstände zur Umstufung in den Notlagentarif sind gesetzlich vorgeschrieben und liegen nicht im Ermessen der PKV. Siehe § 196 Abs. 6 ff. VVG:

"(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist."

Also die Umstellung in den Notlagentarif zieht sich lange hin - wenn für Januar und Februar geringe Beitragsanteile gezahlt wurden, liegt erst am 02. März ein Rückstand von mindestens zwei Monatsbeiträgen vor -> Versicherer muss erstmals mahnen -> zwei weitere Monate (Mai) zweite Mahnung -> Fristablauf Juni -> Umstufung in Notlagentarif in diesem Beispiel ab 01.07, also dem 1. des Folgemonats. Für das erste Halbjahr wird der reguläre Beitrag des Normaltarifes nebst Säumniszuschlägen und ggf. Beitreibungskosten nachgefordert (in diesem Beispiel).

privers
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von privers » 15.04.2020, 20:50

Danke erst mal für die Antwort. Ich bin erst nach nach 19 Uhr von meinem Minijob wieder zurück in der Whg und muß mir das jetzt mal genauer ansehen. Bitte, die Sache ist für mich sehr wichtig, aber ich möchte das Gesagte erst mal verarbeiten,

Rossi
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von Rossi » 16.04.2020, 00:07

Ehrlich gesagt weiß ich jetzt nicht, was Du mit der gesamten Aktion bezwecken möchtest!

Möchtest Du unbedingt durch die Nichtzahlung der Prämie in den sog. Notlagentarif (NLT), weil Du vermeintlich der Meinung bist, dass die dortige Prämie günstiger ist?

Dies mag zwar im ersten Anlauf so zu sein (NLT ist günstiger), aber ist leider nicht zu Ende gedacht. Offensichtlich hast Du die Information, dass die PKV im NLT auch für die sog. Notfälle leisten muss. D.h., für Notfälle bekommt man immer Leistungen. So ist es jedenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 16 Abs. 3a SGB V).

Leider zu kurz bzw. unprofessionell gedacht. Mittlerweile gibt es eine BGH-Entscheidung, wonach die PKV im NLT die Leistungen für Notfälle mit nicht gezahlten Prämien verrechnen darf. D.h., Du bekommst keine Kohle, weil Du Rückstände hast, es wird verrechnet!

Die Leistungserbringer (Krankenhaus oder Arzt) jagen Dir dann die Bit-Bulls auf den Leib, weil Du nicht gelöhnt hast, die PKV erstattet nicht, weil verrechnet wurde. Verfolgst Du dies Ziel!?!!?

privers
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von privers » 17.04.2020, 17:43

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zum Beitrag von Bodi;

ich habe mir nun mal diesen ganzen §§-Baspich auf mich bezogen konkret aufgearbeitet, es sind ca 6 A4-Seiten geworden.

eine Sache zu der ich in den vergangenen 2 Tagen wegen meines im Alter von über 70 Jahren, Ende vorigen Jahres aufgenommenen Minijobs, nicht gekommen bin. (ich stehe 5 Uhr auf und bin abends zw 18 und 19 Uhr "fertig" wieder in der Whg - nur zum Verständnis).

und warum habe ich diesen Minijob aufgenommen ??? > weil ich damit primär den Kranken-VersichungsBeitrag bezahlen wollte.
Doch nachdem sich der MonatsBeitrag zum 01.Jan.2020 wieder um über 100€ erhöht hat, blieb mir nichts anderes übrig, als erst mal die Reiß-Leine zu ziehen.
Nun bemühe ich mich darum noch einen 2. Minijob zu bekommen oder den derzeitigen Minijob in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Der NotlagenTarif soll mir hier die Entlastung bringen, um das durchzustehen und nicht aufs S-Amt zu müssen.


die Sachlage entwickelt sich bei mir genau so, wie in den 5 Zeilen des letzten Abschnitts geschildert.


aber bitte noch etwas zum Sachverhalt: Anrechnung der Alterungsrückstellung (Satzteil (8))

ich setzte das gleich mit dem Sachverhalt der in meinen VertragsUnterlagen formuliert ist mit:
... einen "Beitrags-Vorteil" gegenüber einem gleichaltrigen NeuKunden ... und für den dann ein Betrag ausgewiesen ist


da ergibt sich die Frage: was sollen sich da für Folgen bei der zukünftigen Anrechnung der Alterungsrückstellung ergeben, also wenn man wieder in den vorherigen Normal-Tarif umgestellt wird ???

oder wie hoch sind diese verbrauchten Anteile der Alterungsrückstellung nach 6 bzw 8 Monaten NLT, mit denen ich jetzt kalkuliere ????



zum Beitrag von Rossi;

ich verfolge das Ziel, nicht aufs S-Amt zu müssen.

das ich nun nach ca 30-jähriger Mitgliedschaft beim selben Verein letztlich eine zeitlang ohne Kranken-VersicherungsSchutz werde dastehen, ist der Preis, den ich dafür zahlen muß.

alles weitere s. weiter oben
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Rossi
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von Rossi » 17.04.2020, 20:25

Nun ja, wo ist das Problem, wenn Du Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem IV. Kapitel des SGB XII beantragst?

Die Aufgabe der Sozialhilfe ist ziemlich klar (vgl. § 1 SGB XII). Nämlich Dir ein Leben zu ermöglichen, welches der Würde des Menschen entspricht. Du musst mit 70 Jahren nicht mehrere Mini-Jobs verrichten, um über das soziokulturelle Existenzminimum ggf. zu verfügen. Dafür gibt es die Grundsicherung. Sofern Du Kinder hast und diese nicht über 100.000,00 € im Jahr (pro Monat = 8.333,33 € brutto) verdienen, dann greift der Sozialhilfeträger auch nicht auf die Kinder zurück (Unterhaltsansprüche).

Überlege es Dir!

Der NLT ist keine Alternative, weil Du dort fast keine Leistungen bekommst. Die PKV wird die Notfallleistungen mit den Prämienrückständen verrechnen. Damit verschuldest Du dich weiter! Willst Du das?!

Ach ja, wesentlich günstiger wird es nach meiner Erfahrung erst, wenn Du 80 Jahre alt bist. In der Regel greifen die PKVén dann voll Kanne auf die Altersrückstellungen zurück, vorher nur beschränkt. Wenn Du 30 Jahre bei der gleichen PKV versichert bist, dann hast Du vermutlich schon mega Altersrückstellungen!!!

privers
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Re: Nachzahlungs-Monate bei Umstellung in den Notlagentarif

Beitrag von privers » 18.04.2020, 02:16

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eben, weil ich mal in Würde von der Bühne abtreten will, gehe ich nicht zum S-Amt

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