Nach Scheidung aus der PBeaKK (über 55 Jahre)

Moderator: Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 16.05.2013, 18:55

Okay, wenn die Mutter aus Mexiko zugezogen ist, gilt der § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b) SGB V:
Versicherungspflichtig sind
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Wenn ich das richtig verstanden habe, war die Mutter bis zu der Heirat und Mitversicherung bei der PBeaKK in Mexiko, also nach deutschem Recht bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert (die PBeaKK ist eine Sonderversicherung, die weder dem einen noch dem anderen zugeordnet wird, siehe das eingestellte BSG-Urteil). Dann wäre Satz 1 erfüllt.

Bleibt noch Satz 2. War die Mutter in Mexiko hauptberuflich selbständig, gutverdienende Angestellte oder auf einem deutschen Seeschiff unterwegs? Wenn nein, sehe ich keinen Grund, warum die Versicherungspflicht in der GKV nicht eintreten sollte.

Jetzt müsst ihr natürlich intern klären, welches Ziel erreicht werden soll.

Wenn GKV - Antrag bei einer GKV stellen.
Wenn PBeaKK - nachfragen, ich vermute allerdings stark, dass diese die Weiterversicherung ablehnen werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Und der gesetzliche Anspruch lässt sich durch die Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Gehalt von mehr als 450,-- € wieder abschaffen. ALG2 kommt bei den genannten Zahlen wohl eher nicht in Frage.

calipaplarana
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Beitrag von calipaplarana » 16.05.2013, 20:18

Also scheint es tatsächlich so zu sein, dass sie in die GKV kann.
Sie hat in Mexiko studiert und hier und da mal gejobbt, also keine großen Beträge verdient.

Ich denke, wir werden folgendermaßen Vorgehen:
Ich gebe die Informationen an den Scheidungsanwalt meiner Mutter weiter. Der wird wissen, ob die GKV oder die PBeaKK finanziell sinnvoll ist.
Falls die PBeaKK die bessere Wahl sein sollte, könnte man dann einen Antrag stellen und schauen, ob meine Mutter angenommen wird.
Wenn doch die GKV die bessere Wahl ist, kann man den Weg gehen.

Vielen Dank an alle für eure Hilfe!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.05.2013, 21:02

Nun ja, calipaplarana, ich sehe es auch wie GerneKrankenVersichert.

In dieser Konsteallation fällt die Mutter ggf. nach der Scheidung unter § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V.

Damit scheidet nach dem Wortlaut der Satzungsregelung der PostBeak auch eine Mitgliedschaft dort aus, weil ein Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung besteht.

Es kann natürlich sein, dass die PostBeak dies bei einem Aufnahmeantrag anders sehen könnte, weil diese Sozialeinrichtung vielleicht den § 5 Abs. 1 Nr.13b SGB V nicht beachtet. Es ist davon auszugehen, dass die PostBeak die hier eingstellten Entscheidungen des BSG kennt. Aber dort ging es nur um Fälle, die vor der PostBeak GKV versichert waren. Dies ist eben bei deiner Mutter nicht der Fall; aber dennoch gehört sie zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V und gehört in die GKV. Mal abwarten. Eins ist für mich auch durch die Satzungsregelung klar; die Postbeak nimmt nur diejenigen, die sonst keine Möglichkeit zur Absicherung im Krankheitsfall haben. Dies ist nach meiner bescheidenen Auffassung auch relativ klar; die PostBeak ist eine Schrumpfsozialeinrichtung. Aber dies hatte ich schon mal gepostet.

Beitragstechnisch bleibt zu beachten, dass bei einem Unterhaltsbeitrag von 900,00 € sich bei Beitrag in der GKV bei ca. 153,00 € einpendeln wird.

Bekommt die Mutter allerdings 1.300,00 € Unterhalt, dann beträgt der Beitrag in der GKV ca. 221,00 €.

Du musst den Unterhalt und die ggf. noch weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt mit 16,95 % multiplizieren. Dann hast Du den zu zahlenden Beitrag in der GKV.


Aber offensichtlich insgesamt noch günstiger als bei der PostBeak.

Es ist schön, dass wir hier helfen konnten und Du ggf. umfassende Informationen erhalten hast.

Es war mal wieder eine lebhafte Diskussion. Aber dies hatte ich dir ja schon im Rahmen der vorigen an mir gerichteten PN vorausgesagt. Es ist eingetreten.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.05.2013, 21:22

@Poet.

Eine Nachfrage noch. Du hast hier eingestellt, dass man ggf. eine Beitragsermägßigung bei der PostBeak beantragen kann. Dies hört sich im ersten Ansatz ganz gut an.

Aber welcher Personenkreis ist von der Beitragsermäßigung betroffen?

Ich habe mal im Schweinsgalopp die Satzung durchgeflötet.

Die Mutter kann, wenn überhaupt, nach der Scheidung nur der Gruppe E beitreten.

Eine Beitragsermäßigung ist nach dem ersten Lesen hingegen nur für die Gruppe A und B1 (mit Beihilfeanspruch) möglich. Dazu dürfte die Mutter auf keinen Fall zählen.

Welche Infos hast Du dort?!

calipaplarana
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Beitrag von calipaplarana » 16.05.2013, 22:31

Danke Rossi, dass du es ansprichst. Da wollte ich auch nochmal nachhaken.
Ich habe unter dem Stichwort "Beitragsentlastung" nichts bei der PBeaKK gefunden.

Poet
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Beitrag von Poet » 16.05.2013, 22:38

Rossi hat geschrieben: Die Mutter kann, wenn überhaupt, nach der Scheidung nur der Gruppe E beitreten.

Eine Beitragsermäßigung ist nach dem ersten Lesen hingegen nur für die Gruppe A und B1 (mit Beihilfeanspruch) möglich. Dazu dürfte die Mutter auf keinen Fall zählen.

Welche Infos hast Du dort?!
@Rossi: Die PBeaKK hat in ihre Satzung eine clevere Regelung eingebaut mit der Sie die voranstehende Satzungsregelungen aushebeln können (ev. um dem Mitgliederschwund zu begegnen???):

"1 Mitgliedschaft
Beschluss 1.1 Weiterführung der Mitgliedschaft / Mitversicherung in
besonderen Fällen
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, in Ausnahmefällen hinsichtlich der Mitgliedschaft und der Mitversicherung in der Grundversicherung, der Versicherung in der Zusatzversicherung und der Versicherung in der Auslands-Krankenergänzungsversicherung von den Bestimmungen der Satzung abzuweichen, wenn andernfalls Härten eintreten würden,
die auf andere zumutbare Weise nicht beseitigt werden können"


Ich würde es über "die Härte" versuchen, wie die reagieren und wie die Leistungen in der Mitgliedsklasse sind, keine Ahnung.

Insofern hat derKVProfi schon recht: Die PBeaKK könnte und müsste die Mitgliedschaft fortführen. Da ist das mit dem 5.1.13er so eine Sache.

Aber wir werden sehen, was der beauftragte Anwalt erreicht.

calipaplarana
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Beitrag von calipaplarana » 16.05.2013, 23:03

@Poet
Das wurde ja äußerst vage formuliert. Mal schauen, ob man damit etwas anfangen kann...

@Rossi
Danke, dass du mich ermutigt hast einen Thread zu eröffnen. Das ganze hat sich ganz anders aufgelöst, als ich erwartet hatte.

@alle
Vielen Dank für eure Beiträge! Ihr habt mir sehr geholfen. Hunderprozent blicke ich natürlich immer noch nicht durch, aber ich habe auf jeden Fall viele gute Informationen gesammelt, die ich an den Anwalt weiter geben kann, so dass sich dann hoffentlich eine gute Lösung für meine Mutter findet.

Ich versuche euch auf dem Laufenden zu halten. Es wird sich aber mit Sicherheit hinziehen, bis etwas dazu entschieden wird.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.05.2013, 23:06

Nun ja, mit dieser Härtefallregelung unter Einschaltung des Vorstandes würde ich jetzt ehrlich gesagt nicht losziehen.

Denn hier geht es nach dem Wortlaut der Vorschrift nur um "die Fortführung einer Mitgliedschaft" und nicht um irgendwelche Beitragsermäßigungen.

Die Höhe der Beiträge ist klipp und klar in der Satzung geregelt.

Zitat:

Personen mit Versichertenkarte (keine sog. Privatbehandlung) mtl. 336,96 €

Personen ohne Verischertenkarte (sog. Privatbehandlung) mtl. 386,55 €



Ferner verstehe ich erneut den Hinweis von Poet nicht:

Zitat:
Die PBeaKK könnte und müsste die Mitgliedschaft fortführen. Da ist das mit dem 5.1.13er so eine Sache



Die entsprechende Satzungsregelung spricht leider dem Wortlaut dagegen.

Ich habe mir noch einmal die hier eingestellten BSG-Entscheidungen reingepfiffen. Ich kannte sie natürlich schon. Aber manchmal muss man solche Entscheidungen mehrfach lesen und ggf. verstehen können. Natürlich unter Berücksichtigung des sog. multifunktionalen Absicherungssystems in Deutschland.

Ich bleibe dabei; die PostBeak muss die Mutter nicht aufnehmen. Sie kann die Mutter natürlich nehmen, wenn sie will oder das Abgrenzungssytem nicht beachtet.

Aber hierfür hat die Mutter ggf. selber einen eigenen Handlungsspielraum. Denn die Beitrittsmöglichkeit ist auf einen Zeitraum von 3 Monaten (nach der Scheidung) "absolut" begrenzt. Wenn die Frist vergeigt wird (warum auch immer), fällt das Kartenhaus von KV-Profi und Poet völlig zusammen. Anschließendes Wunschdenken bringt hier meines Erachtens gar nichts.

Du musst jetzt natürlich abschließend in diesem Fall selber entscheiden, welchen Hinweisen Du folgst.
Zuletzt geändert von Rossi am 16.05.2013, 23:11, insgesamt 1-mal geändert.

Poet
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Beitrag von Poet » 16.05.2013, 23:08

@Rossi: Das würde aber bedeuten, die Frau wäre mind. 3 Monate gar nicht krankenversichert und solche Tipps würde ich wiederum mit meinem Verantwortungsbewusstsein nicht geben wollen, wenn es eine andere und nahtlose Möglichkeit der Absicherung gibt.

Pocht die gesetzliche Kasse, die heute noch nichts von ihrem Glück weiß, bei Aufnahmeantrag nach 3 Monaten darauf, dass es diese Möglichkeit gab, dann kann das ganz schnell in's Auge gehen für die Frau, die durch die Scheidung ohnehin vor Problemen steht.

vlac
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Beitrag von vlac » 16.05.2013, 23:22

Hallo,

@Poet: Bitte entschuldige, dass ich Dir in einer Deiner voran gegangenen Aussagen widerspreche - man sollte in einer solchen Situation niemals einen Antrag von finanzieller Tragweite stellen, ohne das im Detail mit einem Anwalt durch gesprochen zu haben.

Denn: "angemessen" im Sinne des § 1578 BGB bedeutet, dass, falls mehrere Alternativen zur Auswahl stehen, die billigste Art der Absicherung für den Krankheitsfall zu wählen ist, die dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

Hinzu kommt, dass Unterhaltszahlungen zugesprochen zu bekommen, nicht gleichzeitig bedeutet, dass diese Zahlungen auch tatsächlich fließen. Das bedeutet, dass man bei regelmäßig zu leistenden Zahlungen unter Umständen erst einmal, möglicherweise auch für lange Zeit, selbst einspringt.

Dementsprechend ist es auch im Sinne der Mutter hier, dass der Anwalt prüft, ob ein Wechsel in die GKV möglich ist, denn unter Umständen bleibt die Dame auf den Mehrkosten sitzen.

Es kann auch passieren, dass, falls vollendete Tatsachen durch das voreilige Stellen von Anträgen geschaffen werden, im Zuge der Scheidung schlicht entschieden wird, dass sie den betreffenden Anteil selbst zu tragen hat.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.05.2013, 23:43

Nun ja, Du wirfst mal wieder etwas in die Runde, was ich persönlich derzeit nicht verstehe. Natürlich aus meiner Sicht durch das Studium der eintschlägigen Rechtslektüre.

Zitat:
die Frau wäre mind. 3 Monate gar nicht krankenversichert und solche Tipps würde ich wiederum mit meinem Verantwortungsbewusstsein nicht geben wollen, wenn es eine andere und nahtlose Möglichkeit der Absicherung gibt


Wann beginnt denn überhaupt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V? Kann man sich diesen Zeitpunkt selber aussuchen und rennt man dann ggf. in Deutschland ohne Absicherung im Krankheitsfall herum?

Mein Studium der Rechtslektüre ergibt Nachfolgendes:

§ 186 Abs. 11 SGB V

Zitat:

§ 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

...

(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland.


Also beginnt nach meinem Studium der Rechslektüre die Mitgliedschaft schon mal rückwirkend. Die Mutter rennt also nicht unversichert durch die Gegend.

Von einer Lücke (3 Monate) lese ich dort überhaupt nix.

Genau diesen Handlungsspielraum haben wir doch auch im Bereich der freiw. Kv. nach § 9 SGB V. Der freiw. Kv. "kann" man beitreiten (3 Monate), man muss es aber nicht.

Vergeigt man diese Frist, dann wird man von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V "kraft Gesetz" erwischt und natürlich auch rückwikend. Hiergegen kann man sich leider nicht verwehren.

Du kannst mir sicherlich die gegenteilige Rechtsauffassung benennen. Aber bitteschön unter Beachtung der einschlägigen Rechtsnormen

Asche auf mein Haupt.

Poet
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Beitrag von Poet » 17.05.2013, 09:02

@Rossi: Die Lücke mit den 3Monaten hast Du selbst gefunden

"Denn die Beitrittsmöglichkeit ist auf einen Zeitraum von 3 Monaten (nach der Scheidung) "absolut" begrenzt. Wenn die Frist vergeigt wird (warum auch immer), fällt das Kartenhaus von KV-Profi und Poet völlig zusammen. Anschließendes Wunschdenken bringt hier meines Erachtens gar nichts."

Zum 5.1.13er ist hinlänglich genug geschrieben worden.

Mehr Rechtsnormen braucht es nicht.

Die PBeaKK ist weiterhin zuständig nach der Scheidung = anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Nach deren Satzung müssen die die Frau auch weiterversichern.

Ich bleibe bei meiner Meinung... :D

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.05.2013, 10:30

Okay, Poet.

Dann wollen wir ggf. mal sehen, was nach der Scheidung passiert.

Nur zum Schluss eine LSG Entscheidung hinsichtlich der Problematik "Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall".

Bedeutet dies, dass lediglich eine "Anspruchsberechtigung" auf eine Absicherungsmöglichkeit ausreicht, oder bezieht sich das Wörtchen "Anspruch" darauf, dass tatsächlich auch Ansprüche auf Leistungen bestehen müssen?

Das LSG hat sich hiermit beschäftigt. Zwar ging es um eine sog. Anwartschaftsversicherung in der PKV; aber für mich schon vergleichbar.

Guckst Du hier:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Zitat:
An anderer Stelle der Gesetzesbegründung beschreibt der Gesetzgeber seine Zielsetzung der neuen Regelungen deutlicher dahingehend, dass "in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll" (BT-Drs. 16/3100, S. 94). Dies bedeutet aber für die Reichweite der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach ihrem Sinn und Zweck, dass die bloße Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen, das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V noch nicht ausschließt, sondern dass nur die tatsächliche Absicherung des Krankheitsfalls z.B. durch eine private Krankenversicherung mit Leistungsansprüchen im Krankheitsfall das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V überflüssig macht. Dies wird auch an anderer Stelle in der Gesetzesbegründung deutlich, nämlich bei Begründung des Gesetzgebers zur Einführung der auch vom Kläger angesprochenen Regelung zur Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, die erst am 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Dort (BT Drs. 16/4247, S. 67) wird nämlich der Inhalt der bereits vorher in Kraft tretenden Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dahingehend zusammengefasst:

amerin

Beitrag von amerin » 17.05.2013, 13:01

Dieses Urteil nehm ich gleich mal in meine Liste auf :)

Poet
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Beitrag von Poet » 17.05.2013, 14:08

Und hier ein BSG-Urteil zur Systematik:

http://lexetius.com/2011,987

Zitat:
"Für eine Verpflichtung, auch die tatsächliche Möglichkeit anderweitiger Absicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen, spricht die Funktion des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, eine subsidiäre Absicherung für Personen zu schaffen, die weder Zugang zur GKV noch zur PKV haben, und sie dadurch davor zu bewahren, die im Krankheitsfall entstehenden Aufwendungen selbst tragen zu müssen. Jedoch besteht keine solche Möglichkeit für die Klägerin. Zwar enthielt die Satzung der Beigeladenen mit § 19 Abs 7 einen Passus, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch frühere Ehegatten aufnahmeberechtigt waren, deren Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden worden ist, doch ist dieser Absatz mit Wirkung zum 1. 6. 2008 aus der Satzung gestrichen worden."

In diesem Fall betraf es die Bahn-Beamten-Kasse, außerdem war die Klägerin vor der Mitversicherung Mitglied einer GKV. Da war 5.1.13 und Mitgliedschaft in der GKV korrekt.

Die PBeaKK bietet die Weiterversicherung lt. Satzung weiterhin an, ist also zuständig.

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