Nach Scheidung aus der PBeaKK (über 55 Jahre)

Moderator: Czauderna

calipaplarana
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Nach Scheidung aus der PBeaKK (über 55 Jahre)

Beitrag von calipaplarana » 15.05.2013, 13:52

Hallo zusammen,

ich bräuchte euren Rat und freue mich über jede Hilfe. Es geht um meine Mutter.

Hier die Situation:
Meine Mutter war bisher immer bei meinem Vater in der Postbeamtenkrankenkasse mitversichert (ununterbrochen seit ca. 30 Jahren).
Jetzt im Alter von 58 Jahren lassen sie sich scheiden. Da sie also über 55 Jahre alt ist, kann sie eigentlich nicht mehr in die GKV wechseln.
Es gibt zwar einen Tarif bei der PBeaKK für geschiedene Ehepartner, dieser ist allerdings ziemlich hoch (min. 336,96€).
http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... info04.pdf

Nun hat sie einen GdB von 30%. Da sie jedoch stark gebeeinträchtigt ist, wollen wir das Urteil anfechten, so dass sie auf 50% (Schwerbehinderung) kommt.
Wäre es über diesen Weg möglich zurück in eine GKV zu kommen?

Es ist noch nicht klar wie viel Unterhalt sie nach der Scheidung bekommt. Aber ich fürchte es wird kaum möglich sein, den Tarif der PBeaKK zu bezahlen.

Vielen Dank für eure Hilfe
calipaplarana

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 15.05.2013, 14:47

Die PBeaKK ist keine PKV. Es ist, wenn überhaupt, eine anderweitige Absicherung.

Ob ein freiwilliger Zugang zur GKV möglich ist, kann ich nicht erkennen. Da gibt es aber auch andere Fachleute und eigentlich gehört das dann auch in einen anderen Forenzweig!

§ 9.1.4. (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html Schwerbehinderung) sehe ich hier auch nicht. Zum einen müsste man ja die Vorausetzung insgesamt prüfen und zum anderen haben alle mir bekannten Kassen eine Altersgrenze in der Satzung die kleiner 55 ist. Ob diese Altersgrenzen in der Satzung rechtlich Bestand haben oder nichtig sind, weil sie gegen das AGG verstoßen, wurde meiner Kenntnis nach noch nicht vor ordentlichen deutschen bzw. europäischen Gerichten geklärt.

Ansonsten ist die beitragshöhe eine Frage der Unterhaltsthematik, also vom Anwalt entsprechend zu berücksichtigen![/url]

amerin

Beitrag von amerin » 15.05.2013, 15:37

Wenn sie vor der PBeaKK in der GKV war, dann muss die damalige KK die freiwillige Versicherung durchführen.
Zur Hilfe:
http://www.lwl.org/spur-download/bag/32_11an.pdf
oder
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ... doc.part=L

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 15.05.2013, 15:56

Beide Urteile betreffen aber eindeutig ganz anders gelagerte Fälle. Hier ging es um § 5.1.13 und Nicht Versicherung.

Die Frau ist versichert!
§ 5.1.13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Es wäre also § 9 zu prüfen, und das sehe ich jetzt keinen Ansatzpunkt (oK, Roossi wird jetzt alle Wenn/Dann Fälle durchfragen wollen, ich nicht - Informationen sind Bringschulden - heraus holen ist kostenpflichtige Dienstleistung!)

Die PBeaKK macht diesem Personenkreis ein Angebot:
"Mitgliedergruppe E
Krankenversicherung geschiedener Ehepartner oder von Partnern aufgehobener Lebenspartnerschaften
Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. Urteils über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft endet die Berücksichtigungsfähigkeit der geschiedenen Ehepartner bzw. Partner einer aufgehobenen
Lebenspartnerschaft eines beihilfeberechtigten Beamten bzw. einer Beamtin in der Beihilfe. Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Mitversicherungsmöglichkeit bei der PBeaKK. Dies bedeutet, dass die
nach diesem Zeitpunkt entstehenden krankheitsbedingten Aufwendungen nicht mehr erstattet werden können. Um als geschiedener Ehepartner bzw. Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft den
notwendigen Krankenversicherungsschutz zu erhalten, bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Mitgliedschaft bei der PBeaKK in der Gruppe A oder B1
Besteht ein eigener Beihilfeanspruch, kann die bisherige Mitversicherung als eigene Mitgliedschaft in der Gruppe A (Beamte und Beamtinnen der Laufbahnen des einfachen Dienstes mit einem Dienstherrn aus
dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost) oder B1 (sonstige Laufbahnen) fortgesetzt werden.

2. Gesetzliche Krankenversicherung
Wer vor der Mitversicherung bei seinem geschiedenen Ehepartner bzw. Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft nicht oder in einer gesetzlichen Krankenkasse (z.B. AOK, Betriebskrankenkasse,
Innungskrankenkasse oder Ersatzkasse) versichert war, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse Ansprechpartner.
Auch wer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt oder Arbeitslosengeld I oder II bezieht, wird im Regelfall Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Eine Mitgliedschaft bei der PBeaKK
scheidet dann aus.


3. Private Krankenversicherung
Wer keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, kann sich in einer privaten Krankenkasse versichern. Die privaten Versicherungsunternehmen bieten zahlreiche Tarife an.
Sie sind jedoch nur verpflichtet mit Ihnen einen Versicherungsvertrag im so genannten Basistarif abzuschließen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den privaten rankenversicherungsunternehmen.
Wir halten also fest:

Die Informationen lagen dem Fragesteller vor, da er dieses Merkblatt, aus dem ich kopiert habe, ja selbst verlinkt hat!

Die GKV wird mutmaßlich "nein" sagen, da Versicherungsschutz besteht (§ 5.1.13. greift also nicht), die bisherigen Urteile nicht anwendbar sind (die Personen waren ja NICHT versicht) und die PBeaKK ein Angebot macht.

§ 9 SGB V sehe ich nicht.

Versicherungspflicht ohne 5.1.13 geht nicht (>55), ggf. ALg 1 oder 2 auch nicht .....

PKV wird auch NEIN sagen (egal was in dem Merkblatt steht), es sei erstmalig versicherungsfrei und Antrag innerhalb von 6 Monaten, weil zuletzt nicht in einer PKV - also greift § 193 VVG nicht! Außerdem waren die 3xx,yy ja schon to much!

Die PBeaKK macht ein Angebot. ich sehe hier derzeit keinen Grund, die GKV zu belasten, weil hier sollte der Ehepartner belastet werden mit entsprechendem Unterhalt!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.05.2013, 17:43

Wo bzw. wie war die Mutter vor der Postbeamtenkrankenkasse versichert?

War sie in der GKV oder PKV?!

vlac
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Beitrag von vlac » 15.05.2013, 17:44

Hallo,

die Mitversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse endet mit dem Tag der Scheidung. Eine Weiterversicherung in der Gruppe E tritt nur dann ein, wenn innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird, sie läuft nicht automatisch über den Tag der Scheidung hinaus weiter. Ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht also nur, wenn der Antrag gestellt wird.

Wird ein solcher Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, fällt der Geschiedene wieder in das Versicherungssystem zurück, in dem er oder sie vor der Mitversicherung in der Postbeamtenkrankenkasse versichert gewesen ist. Denn die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Sonderform, die weder Gesetzlich noch Privat ist, was sich aus einer Vielzahl von Urteilen ergibt.

Die genannten Urteile sind dementsprechend durchaus mit diesem Fall vergleichbar. In diesen Fällen waren die Anträge nicht gestellt worden; eine weitere Absicherung in der Postbeamtenkrankenkasse kam damit also nicht zustande, und ist nach dem Ende der Dreimonatsfrist auch nicht mehr möglich.

Auch wenn diese Situation jetzt, vor der Scheidung, noch nicht eingetreten ist, besteht ab dem Tag der Scheidung zunächst einmal keine Absicherung im Krankheitsfall mehr.

amerin

Beitrag von amerin » 15.05.2013, 19:16

@derKVProfi: Erst alles lesen, dann nachdenken, und antworten ist der 3. Schritt.
Die Seite http://www.pbeakk.de/mitgliedschaft/mit ... erung.html ist dir wohl noch nie vor die Augen getreten :roll:

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 15.05.2013, 19:28

amerin hat geschrieben:@derKVProfi: Erst alles lesen, dann nachdenken, und antworten ist der 3. Schritt.
Die Seite http://www.pbeakk.de/mitgliedschaft/mit ... erung.html ist dir wohl noch nie vor die Augen getreten :roll:
Das ist nicht nett, wie Du es schreibst, aber ich versuche es weiterhin sachlich!

Die Absicherung endet und eine Weiterversicherung ist möglich!

Das ist so, als wenn meine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer endet und ich weiterhin als Privatier in der GKV bleibe, wenn ich NICHTS tue!

Bei der PBeaKK kann, wegen Pflicht zur Versicherung der Vertrag nicht enden, weil eine Folgeversicherungsbescheinung vorgelegt werden muss!

Dieses Weiterersicherungsangebot gibt es auch erst neuerdings und gab es so früher nicht.

Ansonsten gestatten Sie mir den Hinweis, dass ich lese, nachdenke und in der Regel sehr genau weiß, was ich schriebe - es wäre nett, wenn Sie Ihr Bein an einen anderen Baum heben würden! Danke!

Und nun Butter bei den Fisch: welcher Paragraph sollte den Beitritt zur GKV ermöglichen?

Bitte bedenken Sie, dass die Mitgliedschaft in der PBeaKK zwar formal endet, so wie es Ihr Link sagt, das würde er aber auch in der GKV tun, wenn ich vom SV-pflichtigen AN zum Privatier mutiere. Dennoch endet die GKV nicht, weil ... (lesen, denken und nur dann was sagen, wenn es etwas zu sagen gibt)!! Und deswegen endet die Mitgliedschaft in der PBeaKK nicht. Es sei, Sie zeigen uns nun den Paragraphen, der die Mitgliedschaft begründet. ich wäre dankbar, weil den kann ich auch anders nutzen ... wenn z. B. die PKV endet (§ 19 VVG, etc.).

Also: nicht das Bein heben und an den Baum machen, sondern sachlich und fachlich begründen wie die Kausalkette aussehen soll, damit die Person in die GKV kann! Das wäre dann ein fachlicher Beitrag - und nicht IHR lesen, nachdenken und dann erst etwas schreiben !

Habe auf jeden fall einen dritten FREUND identifiziert, nach KKA und GKV!

GerneKrankenVersichert
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Re: Nach Scheidung aus der PBeaKK (über 55 Jahre)

Beitrag von GerneKrankenVersichert » 15.05.2013, 20:23

calipaplarana hat geschrieben: Wäre es über diesen Weg möglich zurück in eine GKV zu kommen?
Da du von "zurück" schreibst, gehe ich davon aus, dass die letzte Versicherung vor der PBeaKK eine gesetzliche Versicherung war. Meine Einschätzung deshalb unter dieser Annahme.

M. E. müsste bei der letzten gesetzlichen Kasse oder deren Rechtsnachfolgerin die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführt werden, da kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Die Altersgrenze von 55 gilt bei dieser Art der Versicherungspflicht nicht. Und ein anderweitiger Anspruch besteht nicht, da die PBeaKK diesen nur dann einräumt, wenn kein Anspruch auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz besteht. Eigentlich hat die PBeaKK das in ihrer Broschüre vom Ablauf her logisch ausführlich erklärt.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.05.2013, 21:09

Hm, ich glaube hier passt etwas nicht - PV-Profi.

Zitat:
Bei der PBeaKK kann, wegen Pflicht zur Versicherung der Vertrag nicht enden, weil eine Folgeversicherungsbescheinung vorgelegt werden muss!


Sicherlich gibt es eine Pflicht zur Versicherung. Diese ist in § 193 Abs. 3 VVG geregelt. Und dann gibt es auch die bindende Verpflichtung, dass kein Vertrag vom Vertragsnehmer beendet werden kann, wenn keine Folgeversicheurng nachgewiesen wird. Dies finden wir in § 205 Abs. 6 VVG. Das Gegenstück dazu (Beendigung durch Versicherer), finden wir in § 206 Abs. 1 VVG.

Das Problem ist aber, dass die Postbeamtenkrankenkasse nicht dem VVG unterliegt. Denn die PostbeaK ist keine private Krankenversicherung im Sinne des VVG. Dies sollte auch durch § 1 Abs. 3 Nr. 4a VAG deutlich werden.

Zitat:

(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht

4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse


Die Postbeak ist eine Sozialeinrichtung für besondere Personengruppen; sie ist kein Versicherungsunternehmen.

Jenes geht aus den in diesem Thread verlinkten Urteile sehr gut hervor.

Damit können wir - nach meiner bescheidenen Auffassung - diesen Gedankenansatz knicken. Ich bin mir dort ziemlich sicher. Aber Asche auf mein Haupt; Du musst nicht weiter im VVG lesen. Dies lenkt dich in die falsche Richtung.

Nehmen wir mal an, dass die Ehefrau vor der Heirat in der GKV war. Dann ist sie im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V "zuletzt" gesetzlich versichert gewesen. Damit landet sie wieder in der GKV "kraft Gesetz" nach der Scheidung.

Diese Versicherungspflicht "kraft Gesetz" verhindert gleichzeitig die freiwillige Aufnahme in der Postbeak.

Du hast es doch selber oben eingstellt.

Zitat:
2. Gesetzliche Krankenversicherung

Wer vor der Mitversicherung bei seinem geschiedenen Ehepartner ... nicht oder in einer gesetzlichen Krankenkasse ... versichert war, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse Ansprechpartner.

Eine Mitgliedschaft bei der PBeaKK scheidet dann aus.

Diese Info deckt sich auch mit der Satzungsregelung der PostbeaK

Guckst Du hier:


http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... ung_85.pdf

Zitat § 20 Abs. 5 der Satzung

(5) Haben rechtskräftig geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten keinen eigenen Beihilfeanspruch, können sie ihre bisherige Mitversicherung als eigene Mitgliedschaft in der Gruppe E fortsetzen. ..

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gruppe E ist, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und kein anderweitiger Anspruch auf Heilbehandlung bestehen.

Der Antrag auf Fortsetzung muss spätestens 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Postbeamtenkrankenkasse eingehen.



Da die Versicherungspflicht in der GKV "kraft" Gesetz entsteht, scheidet die freiwillige Aufnahme in der PostbeaK schon mal aus. Ferner besteht hier eine absolute freiwillige Frist von 3 Monaten. Wenn man diese Frist verstreichen lässt, ist eh Feierabend.

Wenn die PostbeaK natürlich diese Satzungsregelung sehr großzügig auslegt und der geschiedenen Mutter dennoch frewillig die Mitgliedschaft anbietet, dann hat die Mutter natürlich "einen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" und es entsteht keine Versicherungspflicht in der GKV.


Allerdings musst Du beachten, dass die PostbeaK ein sog. Schrumpfverein ist. Irgendwann wird der Laden dicht gemacht, weil es keine Mitglieder mehr gibt. Denn bei der Post werden keine neuen Beamten mehr eingestellt.

Nichts anderes gilt, wenn die Mutter vor der PostbeaK weder gesetzlich noch privat versichert war bzw. in ihrem Leben überhaupt noch keinen Berührungspunkt zur GKV oder PKV hatte. Denn dann gehört die Mutter zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V, es sei denn dass die Mutter selbständig war oder zum Personenkreis der Versicherungsfreien (§ 6 Abs. 1 oder 2 SGB V) gehört. Es kommt hier auf den Status der Mutter an und nicht auf den Status des bisherigen Ehemannes.

Dies haben wir doch auch schon ziemlich ausführlich in einem anderen Fall diskutiert (Kind von privat versicherten Eltern). Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.

Dieser Fall ist sehr interessant.

Vor allen Dingen, falls die Mutter bereits vor der Scheidung ALG II erhält oder einen an sich sv-pflichtigen Job aufnimmt. Denn dann kommt eine ganz andere gesetziche Normenkette zum tragen und das Ergebnis sind ganz anders aus. Hier wäre dann nämlich der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V zu beachten.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.05.2013, 21:14

Jooh, GerneKrankenVersichert; dies hast Du kurz und knapp dargestellt. Ich habe dafür wesenltich länger gebraucht.

Mal gucken, was KV-Profi nunmehr schreibt. Denn Hut ab, im Bereich der der PKV ist sein Wissen schon bemerkenswert.

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 15.05.2013, 22:08

Rossi hat geschrieben:Hm, ich glaube hier passt etwas nicht - PV-Profi.

Zitat:
Bei der PBeaKK kann, wegen Pflicht zur Versicherung der Vertrag nicht enden, weil eine Folgeversicherungsbescheinung vorgelegt werden muss!


Sicherlich gibt es eine Pflicht zur Versicherung. Diese ist in § 193 Abs. 3 VVG geregelt. Und dann gibt es auch die bindende Verpflichtung, dass kein Vertrag vom Vertragsnehmer beendet werden kann, wenn keine Folgeversicheurng nachgewiesen wird. Dies finden wir in § 205 Abs. 6 VVG. Das Gegenstück dazu (Beendigung durch Versicherer), finden wir in § 206 Abs. 1 VVG.

Und in der GKV gibt es solche Regelungen auch! Danke für den Versuch mir etwas über das VVG beizubringen! Meine Beispiele sind Beispiele und nicht für das "Zerfleddern" in "Bruchstücke" gedacht!

Das Problem ist aber, dass die Postbeamtenkrankenkasse nicht dem VVG unterliegt. Denn die PostbeaK ist keine private Krankenversicherung im Sinne des VVG. Dies sollte auch durch § 1 Abs. 3 Nr. 4a VAG deutlich werden.

KV Profi, nicht PV Profi, obwohl auch - wenn Du meine Beiträge liest, dann wirst Du erkennen, dass ich sehr konkret sage, dass die PBeaKK keine PKV ist - das ist mir klar und bewußt und ist unstrittig!

Damit können wir - nach meiner bescheidenen Auffassung - diesen Gedankenansatz knicken. Ich bin mir dort ziemlich sicher. Aber Asche auf mein Haupt; Du musst nicht weiter im VVG lesen. Dies lenkt dich in die falsche Richtung.

Hatte ich diesen Gedankenansatz auch nur ansatzweise verfolgt? Nein! Ich sagte, dass keine KV enden kann ohne Folgeversicherungsnachweis, was sich aus der Pclicvht zur Versicherung ergibt!

Nehmen wir mal an, dass die Ehefrau vor der Heirat in der GKV war. Dann ist sie im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V "zuletzt" gesetzlich versichert gewesen. Damit landet sie wieder in der GKV "kraft Gesetz" nach der Scheidung.

Sie war zuletzt PBeaK versichert. Wenn die eine Weiterversicherung anbieten, dann ist sie dort zu versichern! Nur wenn sie das, wie in 2007 - 2009 nicht anbieten, dann wre der Gedanke richtig!

Diese Versicherungspflicht "kraft Gesetz" verhindert gleichzeitig die freiwillige Aufnahme in der Postbeak.

Du hast es doch selber oben eingstellt.

Zitat:
2. Gesetzliche Krankenversicherung

Wer vor der Mitversicherung bei seinem geschiedenen Ehepartner ... nicht oder in einer gesetzlichen Krankenkasse ... versichert war, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse Ansprechpartner.

Das habe ich NICHT eingestellt, sondern der Fragesteller - ich habe nur aus seinem Link kopiert! Und prospekte der PBeaKK interessieren mich nicht!

Diese Info deckt sich auch mit der Satzungsregelung der PostbeaK

Guckst Du hier:


http://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteu ... ung_85.pdf

Zitat § 20 Abs. 5 der Satzung

(5) Haben rechtskräftig geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten keinen eigenen Beihilfeanspruch, können sie ihre bisherige Mitversicherung als eigene Mitgliedschaft in der Gruppe E fortsetzen. ..

Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gruppe E ist, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz und kein anderweitiger Anspruch auf Heilbehandlung bestehen.

Der Antrag auf Fortsetzung muss spätestens 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Postbeamtenkrankenkasse eingehen.

Richtig! so steht es in der Satzung, die ich kenne!

Da die Versicherungspflicht in der GKV "kraft" Gesetz entsteht, scheidet die freiwillige Aufnahme in der PostbeaK schon mal aus. Ferner besteht hier eine absolute freiwillige Frist von 3 Monaten. Wenn man diese Frist verstreichen lässt, ist eh Feierabend.

Wenn Du recht hättest, dann wäre die Regelung in der Satzung Unsinn! Es gibt ja kraft gesetz immer EIN System, in das sie zurück fällt - GKV oder PKV! Wozu dann die Weiterversicherung?

Wenn die PostbeaK natürlich diese Satzungsregelung sehr großzügig auslegt und der geschiedenen Mutter dennoch frewillig die Mitgliedschaft anbietet, dann hat die Mutter natürlich "einen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" und es entsteht keine Versicherungspflicht in der GKV.

Das schreibt der Fragesteller doch, dass es angeboten wurde!!!!!!!!!!

Allerdings musst Du beachten, dass die PostbeaK ein sog. Schrumpfverein ist. Irgendwann wird der Laden dicht gemacht, weil es keine Mitglieder mehr gibt. Denn bei der Post werden keine neuen Beamten mehr eingestellt.

Ist das mein Problem? Wenn Dun so argumentierst, dann kann ich die Pflicht nach 193 VVG auch in die Toinne treten. Die GKV schrumpft seit 2002!

Nichts anderes gilt, wenn die Mutter vor der PostbeaK weder gesetzlich noch privat versichert war bzw. in ihrem Leben überhaupt noch keinen Berührungspunkt zur GKV oder PKV hatte. Denn dann gehört die Mutter zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V, es sei denn dass die Mutter selbständig war oder zum Personenkreis der Versicherungsfreien (§ 6 Abs. 1 oder 2 SGB V) gehört. Es kommt hier auf den Status der Mutter an und nicht auf den Status des bisherigen Ehemannes.

Du merkst schon, dass du Dich selbst adabsurdum führst? Wäre es so, dann wäre die Regelung in der Satzung noch Unsinniger, als sie bei Deoiner ersten Argumentation schon war!


Dies haben wir doch auch schon ziemlich ausführlich in einem anderen Fall diskutiert (Kind von privat versicherten Eltern). Jenes ist natürlich nur meine bescheidene Auffassung.

Dieser Fall ist sehr interessant.

Das finde ich auch - die Diskussion mit dir ist auch (wie immer), im Gegensatz zu anderen Portagonisten, befruchtend!

Vor allen Dingen, falls die Mutter bereits vor der Scheidung ALG II erhält oder einen an sich sv-pflichtigen Job aufnimmt. Denn dann kommt eine ganz andere gesetziche Normenkette zum tragen und das Ergebnis sind ganz anders aus. Hier wäre dann nämlich der Grundsatz der absoluten Versicherungsfreiheit gem. § 6 Abs. 3 SGB V zu beachten.

Du kommst ganz langsam dahin, wo ich schon war!

amerin

Beitrag von amerin » 15.05.2013, 22:37

derKVProfi hat geschrieben:ich versuche es weiterhin sachlich!
derKVProfi hat geschrieben:es wäre nett, wenn Sie Ihr Bein an einen anderen Baum heben würden! Danke!
derKVProfi hat geschrieben:Also: nicht das Bein heben und an den Baum machen, sondern sachlich und fachlich
derKVProfi hat geschrieben:Das wäre dann ein fachlicher Beitrag - und nicht IHR lesen, nachdenken und dann erst etwas schreiben !
Provokant 8)

Swantje B.
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Registriert: 14.02.2011, 20:27

Beitrag von Swantje B. » 15.05.2013, 22:37

derKVProfi hat geschrieben: Bei der PBeaKK kann, wegen Pflicht zur Versicherung der Vertrag nicht enden, weil eine Folgeversicherungsbescheinung vorgelegt werden muss.
Hallo KVProfi,

und aus welchem Paragraphen in welchem Gesetz leitest du her, dass die Versicherung bei der PBeaKK nur bei Nachweis einer Folgeversicherung enden kann? VVG und SGB V greifen für die PBeaKK nicht.

Bei den EWR-Versicherern hast du doch auch kein Problem damit, dass ein Vertrag sang- und klanglos ohne Folgeversicherungsnachweis bei Nichtzahlung der Prämie beendet wird.

Gruß
Swantje

Rossi
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Beitrag von Rossi » 15.05.2013, 23:12

Whow, ist ja richtig nett mir Dir zu diskutieren.

Du bist ja noch ein wesentlich schlimmerer Köddelanspitzer als ich. Grins.

Nach meiner bescheidenen Auffassung verrennst Du dich allerdings total.

Ich möchte jetzt ehrlich gesagt nicht auf alle von Dir eingestellten Argumente eingehen.

Mein Slogan lautet immer, betreibe niemals ein Wunschdenken hinsichtlich des sog. multifunktionalen Absicherungssytems in Deutschland. So unter dem Motto, wo könnte der Kunde wohl hingehören.

Prüfe die Systemzugehörigkeit nach dem Wortlaut der enstprechenden gesetzlichen Vorschriften ab. Das ist leider alles.

Vorab; ich schätze Deine Beiträge und wir sollten daher auf einer sachlichen Ebene verbleiben.

Ich werfe nur von Dir nachfolgenden Hinweis in die Runde, in der Hoffnung, dass Du darüber nachdenkst:

Zitat:
Hatte ich diesen Gedankenansatz auch nur ansatzweise verfolgt? Nein! Ich sagte, dass keine KV enden kann ohne Folgeversicherungsnachweis, was sich aus der Pclicvht zur Versicherung ergibt!

Sorry, dies musst Du mir jetzt erklären!?

Erst einmal, unter einer Krankenversicherung verstehe ich eine Versicherung in der GKV oder in der PKV.

Alles andere ist eine Absicherung im Krankheitsfall. Dies dürfte schon aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V klipp und klar hervorgehen.

Im Bereich der GKV kann man nicht kündigen ohne eine Anschlussversicherung; gleiches gilt im Bereich der PKV (vgl. § 205 Ab. 6 und § 206 Abs. 1 VVG). Dies ist auch unbestritten.

Die PostbeaK ist aber weder eine PKV noch GKV. Also gilt dieser von Dir eingestellte Grundsatz schon mal nicht. Weder das SGB V noch das VVG (Grundatz keine Kündigung ohne Anschlussversicherung) gilt für die PostbeaK nicht.

Die PostbeaK hat eine Satzung. In dieser ist genau geregelt, wen die PostbeaK aufnehmen will oder möchte. Die PostbeaK kann es sich mithin aussuchen. Eine bindende Verpflichtung gibt es nicht.

Und genau dann kommt der Hinweis in der Satzung:

Keine Weiterführung der Mitgliedschaft, wenn vor der PostbeaK eine GKV bestand, weil hier die Versicherungspflicht in der GKV besteht. Auch wenn vorher keine Mitgliedschaft zur GKV bestand, berücksichtigt die Satzung auch noch diejenigen die noch keinen Berührungspunkt zur PKV oder GKV hatten (Wörtchen "nicht").

Eins dürfte auf jeden Fall klar sein. Wenn die Mutter diesen Eiertanz nicht mitmachen will, den Du hier gerade versuchtst darzustellen, dann wartet die Mutter geflissentlich 3 Monate nach der Rechtskraft der Scheidung ab und macht gar nichts. Nach 3 Monate und 1 Tag dackelt sie zur GKV hin und und reicht den Anzeigebogen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. Dann kannst Du natürlich wie eine Rakete weiterhin deine Auffassung vertreten. Aber dies bringt dir nix. Nach Ablauf dieser 3 Monatsfrist ist alles vergeigt.

Sicherlich hast Du recht, dass die Satzungsregelung mehrdeutig sein könnte. Aber glaubst Du im ernst, dass die Herrschaften von der PostbeaK so fit sind? Haben diese das sog. multifunktionale Absicherungssystem im Krankheitfall bis ins kleinste Detail verstanden und danch die Satzung geschaffen?

Für mich ist die inhaltliche Auslegung der Satzung klar. Die Mutter gehört ggf. in die GKV.


Wir haben in Deutschland zwei große Säulen, in denen eine Pflicht zur Krankenversicherung besteht.




Diese Pflicht besteht in der GKV und in der PKV. Die PostbeaK gehört leider nicht dazu. Sie kann es sich aussuchen. Das ist mal wieder alles.

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