Poet hat geschrieben: Auch in dem besagten BSG-Urteil wäre die BahnBeaKK zuständig gewesen wenn die weitere Mitgliedschaft dort nicht lt. Satzung ausgeschlossen gewesen wäre.
Das kann ich aus dem Urteil beim besten Willen nicht herauslesen. Eher das Gegenteil.
BSG hat geschrieben:
... dass schon die bisherige Aufnahmeberechtigung des geschiedenen Ehegatten nach § 19 Abs 7 der Satzung unter dem Vorbehalt stand, dass kein Krankenversicherungsschutz in der GKV besteht und auch in der PKV nicht erlangt werden kann, was zwischenzeitlich aber durch § 193 Abs 5 Satz 1 Nr 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedenfalls in der Form der Versicherung in der PKV zum Basistarif gewährleistet ist. Im Hinblick auf den zeitgleich eingefügten § 199 Abs 3 VVG stellt es auch keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 199 VVG dar, wenn dem früher mitversicherten Ehegatten nach Scheidung ein Anspruch auf Weiterversicherung bei der Beigeladenen nicht mehr gewährt, sondern er auf einen Versicherungsschutz im Umfang des Basistarifs verwiesen wird.
Das heißt für mich, dass das BSG diese Regelung, hätte sie noch bestanden, nicht beanstandet hätte und dem Anspruch in der GKV nach 5,1,13 oder der PKV nach § 193 VVG Vorrang einräumt.
Aber du hast recht, das ist nur eine theoretische Diskussion, Die Situation kann für die Mutter allerdings schnell unangenehm werden, wenn die PBeaKK meinen Standpunkt und die GKV deinen vertritt.