Hat die PKV das Recht das Krankentagegeld herabzusetzen wegen zu geringem Einkommen?

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Juppiflupp
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Hat die PKV das Recht das Krankentagegeld herabzusetzen wegen zu geringem Einkommen?

Beitrag von Juppiflupp » 15.06.2020, 12:42

Erst einmal hallo in die Runde! Bräuchte dringend einen Rat und habe folgendes Anliegen!



Habe 2002 eine PKV mit Krankentagegeld abgeschlossen als selbstständiger. Nun weigert sich die PKV mir den bei Vertragsabschluss den vollen fest vereinbarten Krankentagegeld Betrag auszuzahlen, da mein Einkommen zu gering ist. Bei Vetragsabschluss war aber nie die Rede über ein Mindesteinkommen um mein volles Krankentagegeld zu erhalten?



Es steht zwar eine Klausel in den AVB Paragraf 4 Absatz 4 MB/KT (2002) des Versicherers, aber diese wurde wohl durch ein Urteil des BGH für unwirksam aufgrund von Intransparenz erklärt.





Hier der original Auszug der AVB (2002) des Versicherers, bei meinem Vertragsabschluss: Die Klausel Ist identisch mit dem was im Urteil steht!



(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben
sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage
und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,
aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen
nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung
des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst
der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum
vorsieht.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung
des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens
mitzuteilen.
(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß das Nettoeinkommen
der versicherten Person unter die Höhe des dem
Vertrage zugrunde gelegtem Einkommens gesunken ist, so
kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag
mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach
Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen
herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die
Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene
Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.



Ist diese Klausel nun unwirksam?



2016 im Juli hat der BGH dazu folgendes Urteil (Az. IV ZR 44/15) gefällt:
Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam!
https://www.hcconsultingag.de/…9/BGH-Kr ... gegeld.pdf

Fazit:
Wird ein privat krankenversicherter Selbstständiger arbeitsunfähig krank und hat er für solche Fälle ein Krankentagegeld z.B. in Höhe von 100 Euro täglich versichert, so darf ihm die Ver*sicherungsgesellschaft den Satz nicht kürzen (hier auf z.B. 62 Euro) wenn sein Vorjahreseinkommen gesunken war. Der Bundesgerichtshof hält die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen für „intransparent“ und damit unwirksam. Zum einen gehe daraus nicht „mit der gebotenen Klarheit“ hervor, welcher Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für den Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein soll. Zudem lasse die Klausel offen, wie sich dieses Nettoeinkommen bei selbstständigen Versicherten zusammensetzt (zumal ja das geringere Einkommen auch durch geringere Kapitaleinkünfte zustande gekommen sein könnte, was mit der selbstständigen Tätigkeit nichts zu tun hat).



Ist das richtig und noch rechtskräftig?





Hätte ich durch dieses Urteil jetzt Anspruch auf mein volles Krankentagegeld ohne Einkommensprüfung und somit ohne Herabsetzung???



Wie ist die aktuelle Rechstlage???



Vorab vielen Dank für Eure Mithilfe, für Eure Ratschläge und für die Erklärung zur aktuellen Rechtslage!!!



Bleibt Gesund in dieser skurrilen Zeit!
Gruss Juppiflupp

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