Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Moderator: Czauderna

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Wolle18
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Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Wolle18 » 25.12.2022, 12:39

Hallo,
nach dem Stöbern hier im Forum habe ich schon eine gewisse Vorstellung, wollte aber noch mal zur Sicherheit meinen konkreten Fall anfragen.
Meine Frau ist Beamtin (NRW) und Privat/Beihilfe berechtigt (30%/70%).
Ich bin gesetzlich versichert. Weil ich mehr verdiene als meine Frau, sind unsere beiden Kinder sowohl Beihilfe/Privat versichert (80%/20%), als auch über mich familienversichert. Die Familienversicherung über mich steht aber nur auf dem Papier, es werden dort keine Leistungen bezogen. Die Familienversicherung hat bislang nur den Vorteil, dass der ältere Sohn, der seit kurzem studiert, sich für das Studium nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen musste. So kann er später selber entscheiden, ob er lieber PKV oder GKV versichert sein möchte. Weil er auf Lehramt studiert sicherlich gut, sonst hätte man eine Anwartschaft in der PKV abschließen müssen. Hierzu hatte ich vor Monaten bereits einen Forumsbeitrag gestartet und bin sehr gut beraten worden.
Jetzt geht es aber um den jüngeren Sohn. Der hat jetzt gerade gestern einen Vertrag über ein duales Studium erhalten, das im September 2023 startet. Genauer gesagt ein ausbildungsintegriertes Studium, d.h. er wird neben dem Studium eine richtige Berufsausbildung machen und wird da auch schon rund 1200 Euro mtl. verdienen.
Somit wird er krankenversicherungspflichtig und muss sich entweder selber eine Krankenversicherung suchen oder der Arbeitgeber sucht eine oder ich sage meiner Krankenversicherung, dass sie die Familienversicherung in eine eigene Versicherung für ihn umwandeln sollen, richtig?
Hätte eine dieser 3 Möglichkeiten Vorteile/Nachteile?
Wichtiger ist aber die Frage, was mit der Beihilfe/PKV passieren soll. Soweit ich gelesen habe, bleibt der Beihilfe-Anspruch bis zum Ende der Berufsausbildung (sofern unter 25 Jahre) bestehen. Das heißt, er wäre dann einerseits selber GKV versichert und hätte zusätzlich einen 80% Beihilfe-Anspruch. Dieser Beihilfe-Anspruch kostet uns zwar nichts, bringt aber auch nichts, richtig? Die Frage ist, was passiert mit dem 20% PKV-Anteil. Muss er (bzw. meine Frau) der PKV sagen, dass Versicherungspflicht eintreten wird und fliegt er dann automatisch aus der PKV raus? Könnte er auch in der PKV drin bleiben und dann nach wie vor alles über Beihilfe und PKV abrechnen? In dem Fall würde er die ca. 120 Euro mtl. für die GKV umsonst bezahlen, aber da kommt er ja nicht drum herum.
Er wird sicherlich kein Beamter werden und ich würde ihm auch sonst nicht unbedingt zur PKV raten, aber das soll er natürlich irgendwann selber entscheiden können. Insofern stellt sich die Frage nach einer Anwartschaft, sollte er aus der PKV rausfliegen.
Sorry, dass ich am 1. Weihnachtstag solche Fragen stelle. Aber der Vertrag war gestern im Briefkasten und ich habe gerade mal Zeit zum Nachdenken. Ist natürlich alles nicht eilig.
Vielen Dank schon mal.
LG, Wolfgang

Czauderna
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Czauderna » 25.12.2022, 14:06

Hallo,
Somit wird er krankenversicherungspflichtig und muss sich entweder selber eine Krankenversicherung suchen oder der Arbeitgeber sucht eine oder ich sage meiner Krankenversicherung, dass sie die Familienversicherung in eine eigene Versicherung für ihn umwandeln sollen, richtig?
das ist richtig, wenn er krankenversicherungspflichtig wird als Arbeitnehmer dann ist er in der GKV selbst versichert.
Gruss
Czauderna

Wolle18
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Wolle18 » 25.12.2022, 21:14

Danke Czauderna. Kannst du auch noch etwas zu den anderen Fragen sagen?
1. Muss dann die 20% PKV gekündigt werden oder kann das parallel zur Pflicht GKV weiterlaufen? Die 80% Beihilfe-Berechtigung läuft ja auch weiter.
2. Wenn beides parallel läuft, kann er sich dann aussuchen, ob er im Krankheitsfall privat mit Behilfe oder über die GKV abrechnet?
3. Muss die PKV überhaupt über die sozialversicherungspflichtige Ausbildung informiert werden oder reicht denen, dass nach wie vor ein Beihilfe-Anspruch besteht?
Ich will nichts verschweigen oder so, aber will die Sache nicht komplizierter machen als sie ist.
LG, Wolfgang

Czauderna
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Czauderna » 26.12.2022, 12:32

Hallo,
tut mir leid, aber ich bin ein GKV-Experte - da sollten sich die Experten/innen aus der PKV-ecke zu Wort melden.
Gruss
Czauderna

Wolle18
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Wolle18 » 05.01.2023, 21:53

@Czauderna, denkst du, dass ich die Frage in einem anderen Unterforum stellen soll oder könntest du sie dahin verschieben?

Czauderna
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Czauderna » 06.01.2023, 11:13

Wolle18 hat geschrieben:
05.01.2023, 21:53
@Czauderna, denkst du, dass ich die Frage in einem anderen Unterforum stellen soll oder könntest du sie dahin verschieben?
Hallo,
habe ich gemacht - hoffentlich klappt es jetzt.
Gruss
Czauderna

Saxum
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Saxum » 22.01.2023, 00:54

Guten Abend, ich bin gerade nicht ganz fit, aber soweit schon mal meine Gedanken, als Laie, dazu:

1. Sofern eine PKV Versicherung besteht und gleichzeitig die Versicherungspflicht in der GKV eintritt, sollte anstelle einer möglichen Kündigung/Auflösung der PKV, meines Erachtens, nach auf jeden Fall die PKV in eine (kleine/große) Anwartschaft umgewandelt werden. Damit würde dem Kind ohne Gesundheitsprüfung oder etwaiger (weiterer) Risikozuschläge der Weg in die PKV zurück offen stehen.

2. Eine bestehende GKV Versicherung tritt in der Regel vorrangig gegenüber den etwaigen Beihilfeleistungen auf.

Die Eigenschaft als (möglicher) berücksichtigungsfähiger Angehöriger impliziert, meines Erachtens nach, keine allgemeine Leistungspflicht der Beihilfe, wenn bereits anderweitige gleichwertige Krankenversicherungen wie eben z.B. die gesetzliche Krankenkasse voranstehen.

Hier in diesem Fall die Familienversicherung, diese ist dann in der Regel in Anspruch zu nehmen und die Beihilfe leistet nichts. Ausgenommen sind jedoch meines Wissens nach zum prozentualen Anteil Dinge die eben nicht von der GKV abgedeckt sind, wie beispielsweise 2-Bett-Zimmer.

3. Das ist in der Regel in den Versicherungsbedingungen geregelt, normalerweise sollte man eigentlich die Versicherung innert bestimmter Fristen über jede Änderung informieren, welche diese und die Versicherungsleistung betreffen könnte, das gleiche sollte für die Beihilfe gelten.

4. meines Wissens nach, kann aber natürlich die PKV weiter laufen gelassen werden - es existiert kein Verbot einer „Doppelversicherung“. Man müsste dann vor jeder Behandlung abschätzen, welche Versicherung man „in Anspruch“ nehmen möchte, doppelt Abrechnen ist nicht.

Wie erwähnt glaube ich, dass hier die Beihilfe raus ist wenn sie weiß, dass grundsätzlich eine gesetzliche Versicherung besteht. Wie es zwischen GKV und der PKV wäre müsste man nachfragen, eventuell funktioniert es ja unter bestimmten Voraussetzungen wie eine „Zusatzversicherung“.

Im Zweifel tritt bitte immer an die Beihilfestelle bzw. deinen Versicherer heran, diese können dir handfestere Auskünfte geben.
Zuletzt geändert von Saxum am 22.01.2023, 22:56, insgesamt 1-mal geändert.

Saxum
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Saxum » 22.01.2023, 21:08

Ich habe gerade eben tatsächlich ein "Merkblatt Beihilfe für gesetzlich Krankenversicherte Personen" gefunden, dieses richtet in diesem Fall an die Beihilfeberechtigten des Bundes bzw. deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für die jeweiligen Länder kann sicher die zuständige Beihilfestelle Auskunft geben.

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down ... nFile&v=18

Damit wäre der Part der Beihilfe auf Bundesebene zumindest soweit geklärt, der Part der Privaten Krankenversicherung ist dann noch zu klären. Etwa ob dieser tatsächlich die verbliebenden Restkosten übernimmt, sofern GKV und Beihilfe nichts oder teilweise leisten.

In Bayern heißt es beispielsweise in Art. 96
BayBG, im Abs. 2 S. 3: „Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.“ und S. 5: „Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus.“

Daher gäbe es hier eine Beihilfe in Bayern bei einer gesetzlichen Versicherung wohl nur für die verbliebenden Kosten für Zahnersatz, Heilpraktiker*in und Wahlleistungen im Krankenhaus nach den entsprechenden Beihilfesätzen und -regelungen.

Wolle18
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Re: Duales Studium als Beihilfeberechtigter

Beitrag von Wolle18 » 02.02.2023, 22:22

Danke, Saxum, für die ausführliche Antwort. Das war sehr hilfreich :D

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