Hallo,
bin neu hier,vielleicht kann man mir weiter helfen.
Seit 2011 lebe ich getrennt, mein Mann ist Beamter und in Pension, sind 70%
beihilfeberechtigt und 30% PKV.
Im Aug. letzten Jahres musste ich einen Arzt auf suchen,
Die RG. habe ich meinem ueberreicht mit der Bitte diese einzureichen.
Dies tat er nicht, sondern ich soll es selbst machen.
Habe ich gemacht, nach 6 Wochen habe ich bei der Pkv mal nachgefragt warum die
RG. Noch nicht erstattet wurden. Die Antwort war, es bestehe nur eine Notversorgung
wegen Beitragsrueckstand, ich wäre kein Notfall gewesen.
Da ich eines morgens nicht mehr richtig gehen konnte, denke ich, dass ich wohl ein Notfall
war. Mittlerweile ist da ein ganz Schoner Betrag zusammen gekommen
Weiss jetzt nicht was ich in dieser Situation noch machen soll.
LG bea.
Weiss jetzt nicht mehr was ich in dieser Situation machen kann.
LG bea
Weiss jetzt nicht was ich in dieser Situation noch machen soll.
LG bea
Beitragsrueckstand
Moderator: Czauderna
Da hilft nur Rechtsbeistand in Form eines Rechtsanwaltes, insbesondere des Anwaltes, der auch die Trennung abwickelt, und/oder ein Versicherungsberater.
Leistungen im Notlagentarif werden oft abgelehnt - sehr oft rechtswidrig. Entscheidend ist aber auch immer, was exakt gemacht und verordnet wurde und was auf der Rechnung z. B. als Diagnose steht. Es muss immer darauf geachtet werden, dass die akute Erkrankung bzw. der Schmerzzustand angegeben ist und die Erstattungshöhe im Tarif NTL eingehalten wird.
Dann wird oft § 193 Abs. 7 Satz 1 überlesen: (7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert.
Die sehr enge Auslegung ist aber aktuell strittig.
Erstattungen werden nur an den Versicherungsnehmer erbracht, nicht an die versicherte person, es sei der VN ermächtigt den Versicherer entsprechend.
Derzeit wird aber wohl in den Beitragsrückstand geleistet.
Die Beihilfe ist dann noch einmal ein ganz anderes Thema.
Und Achtung: bei der Scheidung sollte bedacht werden (wegen Unterhalt), dass Ihre Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe entfällt, Sie also einen 100% Tarif brauchen. Der Kostet mitnichten das dreifache, sondern ein vielfaches des aktuellen Beitrages!
Leistungen im Notlagentarif werden oft abgelehnt - sehr oft rechtswidrig. Entscheidend ist aber auch immer, was exakt gemacht und verordnet wurde und was auf der Rechnung z. B. als Diagnose steht. Es muss immer darauf geachtet werden, dass die akute Erkrankung bzw. der Schmerzzustand angegeben ist und die Erstattungshöhe im Tarif NTL eingehalten wird.
Dann wird oft § 193 Abs. 7 Satz 1 überlesen: (7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert.
Die sehr enge Auslegung ist aber aktuell strittig.
Erstattungen werden nur an den Versicherungsnehmer erbracht, nicht an die versicherte person, es sei der VN ermächtigt den Versicherer entsprechend.
Derzeit wird aber wohl in den Beitragsrückstand geleistet.
Die Beihilfe ist dann noch einmal ein ganz anderes Thema.
Und Achtung: bei der Scheidung sollte bedacht werden (wegen Unterhalt), dass Ihre Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe entfällt, Sie also einen 100% Tarif brauchen. Der Kostet mitnichten das dreifache, sondern ein vielfaches des aktuellen Beitrages!