Pflege
Moderator: Czauderna
Pflege
Hallo
Ich hätte da mal eine Frage.
Wir haben ende des Jahres einen Pflegegrad für m. Mann beantragt , er hat Pflegegrad 2 erhalten(seit dem 1.12.18)damit sind wir nicht so ganz einverstanden( Pflegegrad 2). Ich bin gerade dabei eine Widerspruch Begründung zu schreiben (Widerspruch ist schon eingereicht).Darum geht es aber nicht ich habe da eine Frage wegen meiner Arbeitslosenversichererung.
Ich bekomme bis Mitte April ALG 1 und weil ich ja meinen Mann jetzt Pflege dachte ich (hatte ich gelesen)das die Pflegekasse,ja dann meine Arbeitslosenversicherung weiter zahlt,eben ab Mitte April.Die haben mir aber geschrieben das ich die Voraussetzungen dafür nicht erfülle,jetzt wollte ich fragen soll/kann ich einen Widerspruch deswegen machen oder lohnt sich das gar nicht.
Ich lese immer wieder: Unmittelbar bevor sie mit der Pflege begonnen haben, bestand bei Ihnen eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Was meinen die mit unmittelbar davor? Vom Gesetzgeber gibt es da ja auch nicht so direkt eine Frist, oder sehe ich das verkehrt.
Im Schreiben von der Pflegekasse an mich steht:
Nach Prüfung Ihrer Daten müssen wir Ihnen mitteilen,dass Sie die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen.Nach Ihren Angaben beziehen sie während der Pflegetätigkeit eine Entgeltleistung nach dem SGB III.Damit ist gemäß § 26 ABS. 2a des Sozialgesetzbuchs III (Arbeitsförderung) keine weitere Versicherungspflicht während Ihrer Pflegetätigkeit vorgesehen.
Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein,können Sie Ihre Einwendungen schriftlich geltend machen.Falls vorhanden,fügen Sie Ihrem Schreiben an uns bitte die den Einwand begründenden unterlagen bei.Wir werden dann den Vorgang zur Prüfung an die zuständige Bundesagentur für Arbeit weiterleiten.
Ich hatte der Pflegekasse die 1. Seite von meinem Leitungsbescheid/AFA geschickt, da steht ja auch drauf das die Zahlung usw. im April zu ende ist.
Ich verstehe das nicht so ganz mein ALG 1 läuft ja bald aus und die Pflegetätigkeit hat ja erst angefangen und die ist ja im April nicht schon wieder beendet. Und dann brauche ich doch eine weitere Versicherungspflicht,weil die Pflegekasse ja schreibt ich brauche keine weitere Versicherungspflicht ?
Oder hätte ich meinen Leistungsbezug/ALG 1 ab Dezember unterbrechen müssen ? wenn ja könnte ich das jetzt noch machen oder Anfang April kurz bevor mein ALG 1 ausläuft ?
Ab April(mitte) muss ich mich Freiwillig Krankenversichern, da hatte ich auch was gelesen das die Pflegekasse vielleicht auch etwas dazu bezahlt zum Krankenk. Beitrag(ob das stimmt weiß ich nicht).
Vielleicht kann mir ja jemand von euch helfen oder weiß bescheid was man da machen kann,das wäre sehr Nett.
Danke schon mal für das lesen.
LG Rosel 63
Ich hätte da mal eine Frage.
Wir haben ende des Jahres einen Pflegegrad für m. Mann beantragt , er hat Pflegegrad 2 erhalten(seit dem 1.12.18)damit sind wir nicht so ganz einverstanden( Pflegegrad 2). Ich bin gerade dabei eine Widerspruch Begründung zu schreiben (Widerspruch ist schon eingereicht).Darum geht es aber nicht ich habe da eine Frage wegen meiner Arbeitslosenversichererung.
Ich bekomme bis Mitte April ALG 1 und weil ich ja meinen Mann jetzt Pflege dachte ich (hatte ich gelesen)das die Pflegekasse,ja dann meine Arbeitslosenversicherung weiter zahlt,eben ab Mitte April.Die haben mir aber geschrieben das ich die Voraussetzungen dafür nicht erfülle,jetzt wollte ich fragen soll/kann ich einen Widerspruch deswegen machen oder lohnt sich das gar nicht.
Ich lese immer wieder: Unmittelbar bevor sie mit der Pflege begonnen haben, bestand bei Ihnen eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Was meinen die mit unmittelbar davor? Vom Gesetzgeber gibt es da ja auch nicht so direkt eine Frist, oder sehe ich das verkehrt.
Im Schreiben von der Pflegekasse an mich steht:
Nach Prüfung Ihrer Daten müssen wir Ihnen mitteilen,dass Sie die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen.Nach Ihren Angaben beziehen sie während der Pflegetätigkeit eine Entgeltleistung nach dem SGB III.Damit ist gemäß § 26 ABS. 2a des Sozialgesetzbuchs III (Arbeitsförderung) keine weitere Versicherungspflicht während Ihrer Pflegetätigkeit vorgesehen.
Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein,können Sie Ihre Einwendungen schriftlich geltend machen.Falls vorhanden,fügen Sie Ihrem Schreiben an uns bitte die den Einwand begründenden unterlagen bei.Wir werden dann den Vorgang zur Prüfung an die zuständige Bundesagentur für Arbeit weiterleiten.
Ich hatte der Pflegekasse die 1. Seite von meinem Leitungsbescheid/AFA geschickt, da steht ja auch drauf das die Zahlung usw. im April zu ende ist.
Ich verstehe das nicht so ganz mein ALG 1 läuft ja bald aus und die Pflegetätigkeit hat ja erst angefangen und die ist ja im April nicht schon wieder beendet. Und dann brauche ich doch eine weitere Versicherungspflicht,weil die Pflegekasse ja schreibt ich brauche keine weitere Versicherungspflicht ?
Oder hätte ich meinen Leistungsbezug/ALG 1 ab Dezember unterbrechen müssen ? wenn ja könnte ich das jetzt noch machen oder Anfang April kurz bevor mein ALG 1 ausläuft ?
Ab April(mitte) muss ich mich Freiwillig Krankenversichern, da hatte ich auch was gelesen das die Pflegekasse vielleicht auch etwas dazu bezahlt zum Krankenk. Beitrag(ob das stimmt weiß ich nicht).
Vielleicht kann mir ja jemand von euch helfen oder weiß bescheid was man da machen kann,das wäre sehr Nett.
Danke schon mal für das lesen.
LG Rosel 63
Re: Pflege
Hallo,
zur Leistung selbst ist das MDK-Gutachten entscheidend - ich nehme an, dass Du für deinen Widerspruch dieses Gutachten hast. In diesem Gutachten steht auch etwas über den wöchtenlichen Umfang der Pflegeleistung durch die Pflegeperson - hier ist es gut erklärt - https://sozialversicherung-kompetent.de ... sonen.html
Solange du selbst Arbeitslosengeld-1 erhälst zahlt die Pflegekasse keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge für dich, aber danach, wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was die freiwillige Krankenversicherung betrifft. dazu eine Verständnisfrage - dein Ehemann ist doch auch in der GKV versichert und wenn ja, steht schon fest, dass du nicht in die Familienversicherung kannst ?.
Gruss
Czauderna
zur Leistung selbst ist das MDK-Gutachten entscheidend - ich nehme an, dass Du für deinen Widerspruch dieses Gutachten hast. In diesem Gutachten steht auch etwas über den wöchtenlichen Umfang der Pflegeleistung durch die Pflegeperson - hier ist es gut erklärt - https://sozialversicherung-kompetent.de ... sonen.html
Solange du selbst Arbeitslosengeld-1 erhälst zahlt die Pflegekasse keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge für dich, aber danach, wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was die freiwillige Krankenversicherung betrifft. dazu eine Verständnisfrage - dein Ehemann ist doch auch in der GKV versichert und wenn ja, steht schon fest, dass du nicht in die Familienversicherung kannst ?.
Gruss
Czauderna
Re: Pflege
Hallo Czauderna,
vielen Dank für deine schnelle Antwort
Danke für den Link ich versuche das mal zu verstehen.......
...aber danach, wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was heißt das ?
LG Rosel 63
vielen Dank für deine schnelle Antwort
Ja das Gutachten haben wir,der wöchentliche Umfang ist 7 Tage 21 Stunden pro Woche, da ist aber auch zu wenig angegeben.Czauderna hat geschrieben: ↑20.02.2019, 14:34zur Leistung selbst ist das MDK-Gutachten entscheidend - ich nehme an, dass Du für deinen Widerspruch dieses Gutachten hast. In diesem Gutachten steht auch etwas über den wöchtenlichen Umfang der Pflegeleistung durch die Pflegeperson - hier ist es gut erklärt - https://sozialversicherung-kompetent.de ... sonen.html
Danke für den Link ich versuche das mal zu verstehen.......
Und was soll ich jetzt machen keinen Widerspruch einlegen? Die haben mir aber nicht geschrieben das ich das dann noch mal beantragen kann/soll.
...aber danach, wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was heißt das ?
Nein mein Ehemann ist Privat versichert,deswegen muss ich mich dann ja freiwillig KV.
LG Rosel 63
Re: Pflege
Hallo,
da sollte sich jetzt jemand von den PKV-Experten einschalten, denn ich weiss jetzt nicht ob für Pflegeleistungen der PKV auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht gilt und ob ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der Pflegeperson gezahlt wird.
Gruss
Czauderna
da sollte sich jetzt jemand von den PKV-Experten einschalten, denn ich weiss jetzt nicht ob für Pflegeleistungen der PKV auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht gilt und ob ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der Pflegeperson gezahlt wird.
Gruss
Czauderna
Re: Pflege
Hallo Czauderna,
Danke schön.......
Steht noch unter drunter bei diesem schreiben(was ich im 1 Beitrag geschrieben habe)von der Pflegekasse:
Bezüglich Ihrer Ansprüche auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erhalten Sie noch gesondert Nachricht von uns.
Aber wenn sich noch jemand von den PKV - Experten meldet wäre das sehr Nett,auch wegen der Arbeitslosenversicherungspflicht ob ich da jetzt keinen Widerspruch machen muss und ob es einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gibt.
LG Rosel63
Danke schön.......
Das hat damit wohl nichts zu tun (so viel ich weiß) das ist wohl egal ob PKV oder GKV, da zahlt die Pflegekasse wohl Rentenbeiträge bei mir ein,soviel ich weiß.Näheres gerne wenn ich bescheid bekomme.Czauderna hat geschrieben: ↑20.02.2019, 16:22da sollte sich jetzt jemand von den PKV-Experten einschalten, denn ich weiss jetzt nicht ob für Pflegeleistungen der PKV auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht gilt und ob ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag der Pflegeperson gezahlt wird.
Steht noch unter drunter bei diesem schreiben(was ich im 1 Beitrag geschrieben habe)von der Pflegekasse:
Bezüglich Ihrer Ansprüche auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen erhalten Sie noch gesondert Nachricht von uns.
Aber wenn sich noch jemand von den PKV - Experten meldet wäre das sehr Nett,auch wegen der Arbeitslosenversicherungspflicht ob ich da jetzt keinen Widerspruch machen muss und ob es einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gibt.
LG Rosel63
Re: Pflege
Hallo rosel63,
das klingt sehr nach einem Missverständnis:
Die Pflegekasse meint mit "weitere" hier "keine zusätzliche Versicherungspflicht".
Im Deutschem kann das Wort "weitere" aber auch "anschließend" bedeuten. So hat die Pflegekasse (und der Gesetzgeber) es aber nicht gemeint.
Am besten mit dem Bescheid der Agentur für Arbeit über das Alg-Ende erneut die Arbeitslosenversicherungspflicht als pflegende Person beantragen. Dann wird die Versicherungspflicht auch nahtlos nach Alg-Ende festgestellt.
§ 26 SGB III:
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
Gruß
RHW
das klingt sehr nach einem Missverständnis:
Die Pflegekasse meint mit "weitere" hier "keine zusätzliche Versicherungspflicht".
Im Deutschem kann das Wort "weitere" aber auch "anschließend" bedeuten. So hat die Pflegekasse (und der Gesetzgeber) es aber nicht gemeint.
Am besten mit dem Bescheid der Agentur für Arbeit über das Alg-Ende erneut die Arbeitslosenversicherungspflicht als pflegende Person beantragen. Dann wird die Versicherungspflicht auch nahtlos nach Alg-Ende festgestellt.
§ 26 SGB III:
(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
Gruß
RHW
Re: Pflege
Hallo RHW,
Vielen Dank für deine Antwort
Was meinst du sollte (das ich würde ich ja noch Zeitlich schaffen) einen Widerspruch an die Pflegekasse schreiben ? Ich meine ja auch nur, weil mein Mann den Pflege-grad ja erst seit Dezember hat und mein ALGI läuft ja schon Mitte April aus.
Ich habe auch gelesen das,das wohl nicht ganz klar(geklärt) ist was unmittelbar davor ist/heißt.Mal sehen was dabei raus kommt ich werde euch auf jedem Fall davon berichten.
§ 26 SGBIII (2b) Das habe ich gelesen und so verstanden wie ich das oben beschrieben habe.
Vielen Danke nochmal für deine Mühe.
Liebe Grüße von Rosel 63
Vielen Dank für deine Antwort
Ja das könnte sein das,das nach einem Missverständnis klingt.Das verstehe ich schon, das die Pflegekasse keine zusätzliche Versicherungspflicht meint/macht.Aber ich dachte eigentlich, anschließend wäre das dann möglich.Aber du schreibst ja schon, das es die Pflegekasse/Gesetzgeber so wohl nicht gemeint haben,also habe ich da wohl schlechte Aussichten.RHW hat geschrieben: ↑23.02.2019, 10:40das klingt sehr nach einem Missverständnis:
Die Pflegekasse meint mit "weitere" hier "keine zusätzliche Versicherungspflicht".
Im Deutschem kann das Wort "weitere" aber auch "anschließend" bedeuten. So hat die Pflegekasse (und der Gesetzgeber) es aber nicht gemeint.
Was meinst du sollte (das ich würde ich ja noch Zeitlich schaffen) einen Widerspruch an die Pflegekasse schreiben ? Ich meine ja auch nur, weil mein Mann den Pflege-grad ja erst seit Dezember hat und mein ALGI läuft ja schon Mitte April aus.
Ich habe auch gelesen das,das wohl nicht ganz klar(geklärt) ist was unmittelbar davor ist/heißt.Mal sehen was dabei raus kommt ich werde euch auf jedem Fall davon berichten.
Das würde ich dann auch machen sobald ich den Aufhebungsbescheid/AFA habe.Meinst du das würde dann so reichen, wenn ich das bei der Pflegekasse noch mal einreiche und ich brauche/sollte den Widerspruch nicht mehr machen ?
§ 26 SGBIII (2b) Das habe ich gelesen und so verstanden wie ich das oben beschrieben habe.
Vielen Danke nochmal für deine Mühe.
Liebe Grüße von Rosel 63
Re: Pflege
Hallo,
ja, ich würde es nach der Einstellung des Alg erneut beantragen. Ich bin sehr optimistisch, das es dann problemlos bewilligt wird.
Wenn es nicht so sein sollte, muss die Pflegekasse aufgrund der geänderten Verhältnisse erneut entscheiden. Dann kann man Widerspruch gegen den neuen Ablehnungsbescheid einlegen.
Falls es etwas geben sollte, was ich jetzt völlig übersehen habe, wird das jetzt und bei Ende des Alg-Bezuges bestehen. Auch dann würde jetzt ein Widerspruch nichts daran ändern.
Das Ganze ist natürlich meine persönliche Meinung.
Gruß
RHW
ja, ich würde es nach der Einstellung des Alg erneut beantragen. Ich bin sehr optimistisch, das es dann problemlos bewilligt wird.
Wenn es nicht so sein sollte, muss die Pflegekasse aufgrund der geänderten Verhältnisse erneut entscheiden. Dann kann man Widerspruch gegen den neuen Ablehnungsbescheid einlegen.
Falls es etwas geben sollte, was ich jetzt völlig übersehen habe, wird das jetzt und bei Ende des Alg-Bezuges bestehen. Auch dann würde jetzt ein Widerspruch nichts daran ändern.
Das Ganze ist natürlich meine persönliche Meinung.
Gruß
RHW
Re: Pflege
Hallo,
Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
LG von Rosel 63
Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Ja, das mache ich dann so,das wäre natürlich schön wenn die Pflegekasse das dann bewilligen würde.Ja da hast du ja Recht,da habe ich gar nicht dran gedacht,dann kann ich ja immer noch Widerspruch gegen den neuen Ablehnungsbescheid einreichen.RHW hat geschrieben: ↑03.03.2019, 19:52ja, ich würde es nach der Einstellung des Alg erneut beantragen. Ich bin sehr optimistisch, das es dann problemlos bewilligt wird.
Wenn es nicht so sein sollte, muss die Pflegekasse aufgrund der geänderten Verhältnisse erneut entscheiden. Dann kann man Widerspruch gegen den neuen Ablehnungsbescheid einlegen.
Ja das verstehe ich schon,das jetzt der Widerspruch nichts bringen wird,das dachte ich mir auch schon.
Ja, das ist auch in Ordnung es soll ja auch nur eine Hilfe für mich sein und ich verstehe das jetzt aber auch viel besser, Danke
LG von Rosel 63
Re: Pflege Leichtgewichtsrollstuhl
Hallo,
vielleicht kann mir jemand von euch Helfen.
Die Gutachterin sagte zu uns sie wird einen Leichtgewicht Rollstuhl befürworten,sie hat aber im Gutachten geschrieben ausreichend wäre ein Standard -Schiebe-Rollstuhl.Ich sagte ihr (bei der Begutachtung) wenn der Rollstuhl zu schwer ist kann ich den nicht tragen,falls mein Mann im Auto mitfährt oder der Rollstuhl die 3 Stufen bei uns runter muss.
Ich habe mir die Rollstühle in einem Sanitätshaus angeschaut der Standard Rollstuhl wiegt 22 kg und der Leichtgewicht Rollstuhl wiegt 18 kg und das ist ja schon mal viel weniger an Gewicht. Die Räder kann man ja abnehmen das ist wohl ganz einfach.
Der Verkäufer sagte mir, ich sollte mir vom HA für den Leichtgewicht Rollstuhl ein Rezept holen, dann wäre das kein Problem. Aber die Gutachterin hat ja was anderes geschrieben, das sagte ich auch dem Verkäufer. Er meinte das wäre egal wenn ich vom HA ein Rezept hätte,ich weiß nicht ob er Recht damit hat, was er mir dazu erzählt hat.
Dann bin ich zum HA gefahren und ich sprach mit dem Arzt, der wusste aber auch nicht ob wir uns an dem was die Gutachterin befürwortet hat, halten müssten. Die Sprechstundenh. machte dann das Rezept fertig und es steht drauf.
Ein Leichgewichtrollstuhl erforderlich
Diagnosen
Kassengenehmigung
und sie sagte zu mir, weil ich ihr das auch alles erzählte, sie schreibt Kassengenehmigung mit drauf.
Dann muss sich glaube ich, das Sanitätshaus erst die Genehmigung von der KK holen wegen dem Leichtgewicht Rollstuhl.
Sollte ich mir auch noch einen Brief/Attest vom Hausarzt holen,das ich selber als Pflegeperson nicht so schwer heben darf/kann ?
Was mache ich jetzt ? Soll ich jetzt einfach das Rezept in Kopie zur Krankenkasse oder zur Pflegekasse schicken ?(die haben die selbe Adresse nur den Zusatz Leistung Spezial)und die KK bitten,das sie mir den Leichtgewicht-Rollstuhl genehmigen/bezahlen und mir die Kostenerstattung zuzuschicken.
Weil was ich jetzt nicht weiß,ob die Krankenkasse/Pflegekasse sich jetzt an das Gutachten/Gutachterin hält,oder hat das damit nichts zutun ?
Ich bin ja mit der Widerspruch/Begründung beschäftigt,weil der Pflegegrad nicht richtig eingestuft wurde,oder sollte ich das einfach bemängeln (das wollte/mache ich sowieso)und abwarten was passiert und das Rezept jetzt vorher nicht zur KK schicken.Oder sollte ich, wenn ich meine Widerspruch Begründung fertig habe,das Rezept einfach mit dazu legen ?
Ich bin jetzt etwas verunsichert was ich da jetzt genau machen muss/sollte.Und wenn ich da Anrufe ist das glaube ich auch nicht so gut, ich muss das ja auch schriftlich haben.
Danke für lesen, ich hoffe es sind nicht zu viele Fragen.
LG von Rosel 63
vielleicht kann mir jemand von euch Helfen.
Die Gutachterin sagte zu uns sie wird einen Leichtgewicht Rollstuhl befürworten,sie hat aber im Gutachten geschrieben ausreichend wäre ein Standard -Schiebe-Rollstuhl.Ich sagte ihr (bei der Begutachtung) wenn der Rollstuhl zu schwer ist kann ich den nicht tragen,falls mein Mann im Auto mitfährt oder der Rollstuhl die 3 Stufen bei uns runter muss.
Ich habe mir die Rollstühle in einem Sanitätshaus angeschaut der Standard Rollstuhl wiegt 22 kg und der Leichtgewicht Rollstuhl wiegt 18 kg und das ist ja schon mal viel weniger an Gewicht. Die Räder kann man ja abnehmen das ist wohl ganz einfach.
Der Verkäufer sagte mir, ich sollte mir vom HA für den Leichtgewicht Rollstuhl ein Rezept holen, dann wäre das kein Problem. Aber die Gutachterin hat ja was anderes geschrieben, das sagte ich auch dem Verkäufer. Er meinte das wäre egal wenn ich vom HA ein Rezept hätte,ich weiß nicht ob er Recht damit hat, was er mir dazu erzählt hat.
Dann bin ich zum HA gefahren und ich sprach mit dem Arzt, der wusste aber auch nicht ob wir uns an dem was die Gutachterin befürwortet hat, halten müssten. Die Sprechstundenh. machte dann das Rezept fertig und es steht drauf.
Ein Leichgewichtrollstuhl erforderlich
Diagnosen
Kassengenehmigung
und sie sagte zu mir, weil ich ihr das auch alles erzählte, sie schreibt Kassengenehmigung mit drauf.
Dann muss sich glaube ich, das Sanitätshaus erst die Genehmigung von der KK holen wegen dem Leichtgewicht Rollstuhl.
Sollte ich mir auch noch einen Brief/Attest vom Hausarzt holen,das ich selber als Pflegeperson nicht so schwer heben darf/kann ?
Was mache ich jetzt ? Soll ich jetzt einfach das Rezept in Kopie zur Krankenkasse oder zur Pflegekasse schicken ?(die haben die selbe Adresse nur den Zusatz Leistung Spezial)und die KK bitten,das sie mir den Leichtgewicht-Rollstuhl genehmigen/bezahlen und mir die Kostenerstattung zuzuschicken.
Weil was ich jetzt nicht weiß,ob die Krankenkasse/Pflegekasse sich jetzt an das Gutachten/Gutachterin hält,oder hat das damit nichts zutun ?
Ich bin ja mit der Widerspruch/Begründung beschäftigt,weil der Pflegegrad nicht richtig eingestuft wurde,oder sollte ich das einfach bemängeln (das wollte/mache ich sowieso)und abwarten was passiert und das Rezept jetzt vorher nicht zur KK schicken.Oder sollte ich, wenn ich meine Widerspruch Begründung fertig habe,das Rezept einfach mit dazu legen ?
Ich bin jetzt etwas verunsichert was ich da jetzt genau machen muss/sollte.Und wenn ich da Anrufe ist das glaube ich auch nicht so gut, ich muss das ja auch schriftlich haben.
Danke für lesen, ich hoffe es sind nicht zu viele Fragen.
LG von Rosel 63
Re: Pflege
Hoffe mal das dir die Antworten hier dann auch weiter geholfen haben?
Hatte bisher damit nicht sehr viel zu tun, von daher kann ich auch nichts aus eigener Erfahrung sagen.
Aber ich lese mir solche Sachen sehr gerne durch, weil ich einfach über alles informiert sein möchte, für den Fall der Fälle!
Was mir jetzt grad einfällt und es eventuell weiter helfen kann ist die Seit Link durch Moderator gelöscht - bitte hier keine Werbung - Eine meiner Freundinnen hat da die Pflegekraft für ihre Oma gefunden...
Ist super zufrieden. Kann man gerne mal reinschauen.
LG
Hatte bisher damit nicht sehr viel zu tun, von daher kann ich auch nichts aus eigener Erfahrung sagen.
Aber ich lese mir solche Sachen sehr gerne durch, weil ich einfach über alles informiert sein möchte, für den Fall der Fälle!
Was mir jetzt grad einfällt und es eventuell weiter helfen kann ist die Seit Link durch Moderator gelöscht - bitte hier keine Werbung - Eine meiner Freundinnen hat da die Pflegekraft für ihre Oma gefunden...
Ist super zufrieden. Kann man gerne mal reinschauen.
LG
Re: Pflege
Hallo,
Ich kenne es aus der Praxis so, dass das Sanitätshaus die Verordnung nebst Kostenvoranschlag an die Pflegekasse zur Genehmigung schickt. Der Pflegekasse bleibt es nun vorbehalten ggf. den MDK einzuschalten, allerdings wenn schon im vorliegenden Gutachten die Versorgung mit einem Rollstuhl für notwendig erachtet wurde, glaube ich persönlöich nicht, dass wegen "Leichtgewicht-Rollstuhl" erneut ein Gutachten eingeholt wird.
Gruss
Czauderna
Ich kenne es aus der Praxis so, dass das Sanitätshaus die Verordnung nebst Kostenvoranschlag an die Pflegekasse zur Genehmigung schickt. Der Pflegekasse bleibt es nun vorbehalten ggf. den MDK einzuschalten, allerdings wenn schon im vorliegenden Gutachten die Versorgung mit einem Rollstuhl für notwendig erachtet wurde, glaube ich persönlöich nicht, dass wegen "Leichtgewicht-Rollstuhl" erneut ein Gutachten eingeholt wird.
Gruss
Czauderna
Re: Pflege
Hallo swis,
Im Moment und das ist auch gut so brauchen wir das nicht ich hoffe auch das,das so bleibt.Aber wenn es dann doch so sein sollte würde ich mich vielleicht auch für sowas in der Art entscheiden (also für Zuhause).Ich habe mir den Link abgespeichert, Danke schön.
LG Rosel63
Ja mir haben die Antworten von den Usern sehr geholfen.
Mal lernt ja nie aus und vielleicht braucht man selber mal Hilfe/Rat in solchen Sachen und dann weißt du schon mal, wo du das nachlesen kannst.
Danke schön.swis hat geschrieben: ↑04.03.2019, 16:13Was mir jetzt grad einfällt und es eventuell weiter helfen kann ist die Seit Link durch Moderator gelöscht - bitte hier keine Werbung - Eine meiner Freundinnen hat da die Pflegekraft für ihre Oma gefunden...
Ist super zufrieden. Kann man gerne mal reinschauen.
Im Moment und das ist auch gut so brauchen wir das nicht ich hoffe auch das,das so bleibt.Aber wenn es dann doch so sein sollte würde ich mich vielleicht auch für sowas in der Art entscheiden (also für Zuhause).Ich habe mir den Link abgespeichert, Danke schön.
LG Rosel63
Re: Pflege
Hallo Czauderna,
Danke schön für deine schnelle Rückmeldung.
Ich bin dann zu dem Händler gefahren (da arbeitet d. KK auch mit zusammen) und der sollte denen dann einen Kostenvoranschlag schicken.Ich muss morgen noch mal im Sanitätshaus anrufen und noch was klären.
Ich hatte auch noch einen Brief von der KK bekommen wo was von Pflege Hilfsmittel drauf stand da stand Rollstuhl und Rollator drauf. Den Brief (Kopie)sollte ich dem Händler geben und (das Rezept könnte ich abgegeben, müsste ich aber nicht sagte die SB am Telefon),aber der Verkäufer/Sanitätshaus wollte auch das Rezept haben.
Mal sehen ob das alles so klappt und ob ich mich auf die Telefonische Aussage SB/Pflegekasse verlassen kann, ich werde sobald ich was weiß weiter berichten,mal sehen wie lange das alles dauert.
Vielen Dank noch mal!
LG Rosel 63
Danke schön für deine schnelle Rückmeldung.
Ich habe heute bei der Pflegekasse angerufen und die SB sagte mir das wäre keine Problem mit dem Leichtgewicht Rollstuhl.Weil im Gutachten steht, der Rollstuhl müsste getragen u. gehoben werden, dann würde die Pflegekasse den Leichtgewichtrollst. sowieso genehmigen.Czauderna hat geschrieben: ↑04.03.2019, 17:23Ich kenne es aus der Praxis so, dass das Sanitätshaus die Verordnung nebst Kostenvoranschlag an die Pflegekasse zur Genehmigung schickt. Der Pflegekasse bleibt es nun vorbehalten ggf. den MDK einzuschalten, allerdings wenn schon im vorliegenden Gutachten die Versorgung mit einem Rollstuhl für notwendig erachtet wurde, glaube ich persönlöich nicht, dass wegen "Leichtgewicht-Rollstuhl" erneut ein Gutachten eingeholt wird.
Ich bin dann zu dem Händler gefahren (da arbeitet d. KK auch mit zusammen) und der sollte denen dann einen Kostenvoranschlag schicken.Ich muss morgen noch mal im Sanitätshaus anrufen und noch was klären.
Ich hatte auch noch einen Brief von der KK bekommen wo was von Pflege Hilfsmittel drauf stand da stand Rollstuhl und Rollator drauf. Den Brief (Kopie)sollte ich dem Händler geben und (das Rezept könnte ich abgegeben, müsste ich aber nicht sagte die SB am Telefon),aber der Verkäufer/Sanitätshaus wollte auch das Rezept haben.
Mal sehen ob das alles so klappt und ob ich mich auf die Telefonische Aussage SB/Pflegekasse verlassen kann, ich werde sobald ich was weiß weiter berichten,mal sehen wie lange das alles dauert.
Vielen Dank noch mal!
LG Rosel 63