Hallo,
ich würde gerne mal wissen, wie hoch die unterste Grenze für die Zuzahlung ist.
Gibt es da eine Untergrenze oder geht man generell von den Einnahmen zum Lebensunterhalt aus?
Und kann somit auch z. B. nur 21 EUR für ein Kalenderjahr betragen?
Vorab schon mal danke!
Lg
Rainer
Zuzahlungsbefreiung unterste Grenze
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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- Registriert: 16.10.2011, 23:36
Selbstverständlich zahlen Sie nur dann die Praxisgebühr und für Medikamente etc., wenn Sie auch medizinische Leistungen in Anspruch nehmen.
Falls Sie ein Jahr lang keine ärztliche Hilfe beanspruchen, bleiben Ihnen natürlich auch die Zuzahlungen gänzlich erspart.
Sollte Ihre jährliche Belastungsgrenze aber durch Zuzahlungen überschritten werden, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Das kann auch im Vorfeld durch Vorauszahlung an die GKV geschehen.
Ich denke, dahin geht Ihre Frage.
Die Belastungsgrenze für die gesetzlichen Zuzahlungen zur Krankenversicherung sind für nachgewiesen chronisch Kranke 1% des Jahresbruttoeinkommens. Andernfalls sind es 2% des Jahreseinbruttokommens.
Der niedrigste Satz gilt für Leistungsberechtigte nach SGB II und nach SGB XII. Dabei wird der Regelsatz der Grundsicherung als Berechnungsgrundlage verwendet (aufstockende Erwerbstätige und Rentner sind hier eingeschlossen).
Das trifft aber auch zu, wenn das Jahreseinkommen tatsächlich noch unter 4368,- Euro bzw. unter 4488,- Euro liegt (für 2012) und gar keine aufstockenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (z.B. wenn nur ein so genannter 400,- Euro Job ausgeübt wird).
Bei einem Regelsatz von 364,- Euro entspricht die Zuzahlung für chronisch Kranke also 43,68 Euro. Das ist das absolute Minimum. Nicht chronisch Kranke können ab 87,36 Euro von der weiteren Zuzahlung befreit werden; für 2012 werden es dann entsprechend 44,88 Euro, bzw. 89,76 Euro sein.
Falls Sie ein Jahr lang keine ärztliche Hilfe beanspruchen, bleiben Ihnen natürlich auch die Zuzahlungen gänzlich erspart.
Sollte Ihre jährliche Belastungsgrenze aber durch Zuzahlungen überschritten werden, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Das kann auch im Vorfeld durch Vorauszahlung an die GKV geschehen.
Ich denke, dahin geht Ihre Frage.
Die Belastungsgrenze für die gesetzlichen Zuzahlungen zur Krankenversicherung sind für nachgewiesen chronisch Kranke 1% des Jahresbruttoeinkommens. Andernfalls sind es 2% des Jahreseinbruttokommens.
Der niedrigste Satz gilt für Leistungsberechtigte nach SGB II und nach SGB XII. Dabei wird der Regelsatz der Grundsicherung als Berechnungsgrundlage verwendet (aufstockende Erwerbstätige und Rentner sind hier eingeschlossen).
Das trifft aber auch zu, wenn das Jahreseinkommen tatsächlich noch unter 4368,- Euro bzw. unter 4488,- Euro liegt (für 2012) und gar keine aufstockenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (z.B. wenn nur ein so genannter 400,- Euro Job ausgeübt wird).
Bei einem Regelsatz von 364,- Euro entspricht die Zuzahlung für chronisch Kranke also 43,68 Euro. Das ist das absolute Minimum. Nicht chronisch Kranke können ab 87,36 Euro von der weiteren Zuzahlung befreit werden; für 2012 werden es dann entsprechend 44,88 Euro, bzw. 89,76 Euro sein.
Hallo und danke für die Antwort.
Gibt es da keine Ausnahme?
Weil ich jetzt bereits zum zweiten Mal hintereinander nur etwas über 20 EUR zahlen musste.
Ich kenne es auch nur wie von Ihnen aufgeführt.
Aber gleich zweimal vertan?
Gibt es nicht vielleicht doch noch eine Ausnahme in irgendwelchen Rundschreiben oder Verordnungen?
Bei meiner KK werde ich besser nicht nachfragen, dass wäre sicher nicht so klug :-,
Gruß
Rainer
Gibt es da keine Ausnahme?
Weil ich jetzt bereits zum zweiten Mal hintereinander nur etwas über 20 EUR zahlen musste.
Ich kenne es auch nur wie von Ihnen aufgeführt.
Aber gleich zweimal vertan?
Gibt es nicht vielleicht doch noch eine Ausnahme in irgendwelchen Rundschreiben oder Verordnungen?
Bei meiner KK werde ich besser nicht nachfragen, dass wäre sicher nicht so klug :-,
Gruß
Rainer
@ skoda007
Ich verstehe ehrlich gesagt deine Frage nicht.
Du bist von Zuzahlungen befreit, weil du einen Antrag gestellt hast. Dabei wurden 20 € Zuzahlungen pro Jahr berechnet?
Ist doch schön, dass der Betrag so niedrig ist
Die Ausführungen von Alltagsbegleiter kann ich nur bedingt teilen.
Einen Mindestbetrag gibt es nicht. Dabei, denke ich, wird auf den sogenannten Eckregelsatz angespielt.
Dieser existiert jedoch seit ein paar Jahren nicht mehr.
Es kann jeder Betrag ermittelt werden. Die Berechnung erfolgt individuell. Es kommt auf die Einkommensart an, auf die berücksichtigungsfähigen Angehörigen etc...
Wenn du eine genau Auskunft möchtest musst du schon dein Einkommen angeben, sowie die im Haushalt lebenden Angehörigen...
Wenn du nicht zu deiner Kasse gehen möchtest, dann geh zu einer anderen. Diese ist ebenso, wie die bei der du versichert bist, verplichtet, dir eine Auskunft zu geben. (§§ 13, 14, 15 SGB I)
Ich verstehe ehrlich gesagt deine Frage nicht.
Du bist von Zuzahlungen befreit, weil du einen Antrag gestellt hast. Dabei wurden 20 € Zuzahlungen pro Jahr berechnet?
Ist doch schön, dass der Betrag so niedrig ist
Die Ausführungen von Alltagsbegleiter kann ich nur bedingt teilen.
Einen Mindestbetrag gibt es nicht. Dabei, denke ich, wird auf den sogenannten Eckregelsatz angespielt.
Dieser existiert jedoch seit ein paar Jahren nicht mehr.
Es kann jeder Betrag ermittelt werden. Die Berechnung erfolgt individuell. Es kommt auf die Einkommensart an, auf die berücksichtigungsfähigen Angehörigen etc...
Wenn du eine genau Auskunft möchtest musst du schon dein Einkommen angeben, sowie die im Haushalt lebenden Angehörigen...
Wenn du nicht zu deiner Kasse gehen möchtest, dann geh zu einer anderen. Diese ist ebenso, wie die bei der du versichert bist, verplichtet, dir eine Auskunft zu geben. (§§ 13, 14, 15 SGB I)