Zuzahlungsbefreiung nach Eheschließung!

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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BlueJohn
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Zuzahlungsbefreiung nach Eheschließung!

Beitrag von BlueJohn » 09.04.2016, 16:55

Hallo zusammen!

Ich habe mal eine Frage in Sachen Zuzahlungsbefreiung nach der Eheschließung!

Ich bin bei der AOK und hatte in den letzten beiden Jahren immer eine Zuzahlungsbefreiung. Auch in diesem Jahr möchte ich eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Dabei stellt sich aber eine Frage.

Ich beabsichtige am 01. Oktober zu heiraten. Die Krankenkasse hatte mir am Telefon gesagt, dass die Zuzahlungsbefreiung dann solange zählt, bis eine Änderung eintritt - z.B. die Heirat am 01. Oktober. Bis dahin wäre ich dann definitiv Zuzahlungsbefreit.

Jetzt zur Frage:

Ich dachte immer, dass die Zuzahlungsbefreiung immer auf das GESAMTE Jahreseinkommen berechnet wird, so dass ich dann nachträglich evtl. rückwirkend die Zuzahlungsbefreiung bis zur Heirat wieder aberkannt bekäme und zurück zahlen müsste.

Was stimmt denn nun:

1.) Wird das ab dem Heiratsdatum neu berechnet und zählt auch dann auch erst AB DEM Heiratsdatum neu?

2.) Oder wird das ab dem Heiratsdatum RÜCKWIRKEND aufs Jahr neu verrechnet und zur Aberkennung der Zuzahlungsbefreiung (auch bis zur Heirat) führen könnte?

Weil bis zur Heirat habe ich ja definitiv weniger verdient!

Ich bin für jedes Feedback dazu dankbar!
LG BlueJohn

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 09.04.2016, 20:51

Hallo,
nein, ab Heiratsdatum wird neu berechnet und bewertet.
Gruss
Czauderna

RHW
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Beitrag von RHW » 10.04.2016, 12:22

Hallo BlueJohn,

es gibt 3 Möglichkeiten:

- mit dem Tag der Heirat die Befreiungskarte der Krankenkasse nachweisbar zurückgeben

- die Krankenkasse erhält alle Einnahmeangaben der ganzen Familie ab Heiratstag und berechnet die Belastungsgrenze vom 1. Januar bis 31. Dezember neu. Der Differenzbetrag ist dann direkt nachzuzahlen.

- die Krankenkasse erhält alle Einnahmeangaben der ganzen Familie ab Heiratstag und der Ehegatte hat keine oder nur geringe Einnahmen bzw. eins oder mehrere Kinder. Die Belastungsgrenze vom 1. Januar bis 31. Dezember wird dann neu berechnet. Der Differenzbetrag wird dann dem Versicherten erstattet.

Grundlage:
https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... 2_sgbv.pdf
-> Punkt 4.1 Absatz 7

Gruß
RHW

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