Hallo,
ich möchte eine Kur beantragen wegen mehrerer Erkrankungen, die mich in meiner Arbeitssituation stark beeinflussen, d.h. anstatt meiner 5-Tage-Woche schaffe ich grade mal 2-3 Tage, danach bin ich völlig erschöpft.
Nun habe ich gehört, dass es zweierlei Kur-Anträge gibt. Einmal über den Rententräger und einmal über die Krankenkasse. Was ist denn hier der Unterschied? Welcher würde auf mich zutreffen?
Was mir auch noch nicht so richtig klar geworden ist, ist der Ablauf, d.h. was ich alles tun muss, um eine Kur bewilligt zu bekommen und wie die Chancen auf Bewilligung stehen.
LGr...
wie funktioniert das mit dem Kurantrag?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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sind sie arbeitnehmer und noch nicht 65 erhalten sie, wenn genehmigt, eine kur vom rentenversicherungsträger. entsprechende anträge liegen aber bei ihrer krankenkasse vor.
hilfreich ist es, den kurantrag mit dem hausarzt auszufüllen und wenn möglich sämtliche krankenunterlagen beizufügen, da die kuranträge in der regel per akte entschieden werden.
es wäre ausserdem ratsam einen 2. arzt heranzuziehen (spezialarzt eventuell) der die "chancen" mit ausloten kann.
gruß
hilfreich ist es, den kurantrag mit dem hausarzt auszufüllen und wenn möglich sämtliche krankenunterlagen beizufügen, da die kuranträge in der regel per akte entschieden werden.
es wäre ausserdem ratsam einen 2. arzt heranzuziehen (spezialarzt eventuell) der die "chancen" mit ausloten kann.
gruß
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Kurantrag
Hallo,
eine Bekannte von mir hat einen Kurantrag gestellt, welcher nicht genehmigt wurde. Was muß sie tun und mit welcher Frist um Widerspruch einzulegen.
Danke
eine Bekannte von mir hat einen Kurantrag gestellt, welcher nicht genehmigt wurde. Was muß sie tun und mit welcher Frist um Widerspruch einzulegen.
Danke
Hallo,
solange die Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet hatte
kann bis zu einem Jahr Widerspruch eingelegt werden.
Hingewiesen sei auf die Tatsache dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat wenn die Widerspruchsbegründung "nur" durch den Versicherten
selbst erfolgt. es sollte in jedem Falle eine fachlich-medizinische begründung
erfolgen.
Gruß
Czauderna
solange die Ablehnung keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet hatte
kann bis zu einem Jahr Widerspruch eingelegt werden.
Hingewiesen sei auf die Tatsache dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat wenn die Widerspruchsbegründung "nur" durch den Versicherten
selbst erfolgt. es sollte in jedem Falle eine fachlich-medizinische begründung
erfolgen.
Gruß
Czauderna