umstrittenes Krankengeld - Diskurs zur BSG-Rechtsprechung
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umstrittenes Krankengeld - Diskurs zur BSG-Rechtsprechung
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http://www.krankenkassenforum.de/diskus ... ght=#76103
könnte die dort etwas abrupt beendete Diskussion hier fortgesetzt werden.
Das Krankengeld dürfte die am meisten und wohl heftigsten umstrittene
Leistung der gesetzlichen Krankenkassen sein. Auch im Hinblick auf geplante
Rechtsänderungen sollte die bisherige BSG-Krankengeld-Entscheidungspraxis
diskutiert werden.
meine These:
Die sog. BSG-Krankengeld-Rechtsprechung ist gar keine „Recht“sprechung,
sondern „Unrecht“-Sprechung durch fiktive Konstruktionen fernab gesetz-
licher Vorgaben, zum Nachteil der Versicherten.
Konkreter: auf den Krankengeld-Anspruch für die Dauer der jeweiligen
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausgerichteter Selbstvollzug von BSG-
Vorstellungen – völlig jenseits des SGB X und des § 46 SGB V.
Schönen Gruß!
Anton Butz
http://www.krankenkassenforum.de/diskus ... ght=#76103
könnte die dort etwas abrupt beendete Diskussion hier fortgesetzt werden.
Das Krankengeld dürfte die am meisten und wohl heftigsten umstrittene
Leistung der gesetzlichen Krankenkassen sein. Auch im Hinblick auf geplante
Rechtsänderungen sollte die bisherige BSG-Krankengeld-Entscheidungspraxis
diskutiert werden.
meine These:
Die sog. BSG-Krankengeld-Rechtsprechung ist gar keine „Recht“sprechung,
sondern „Unrecht“-Sprechung durch fiktive Konstruktionen fernab gesetz-
licher Vorgaben, zum Nachteil der Versicherten.
Konkreter: auf den Krankengeld-Anspruch für die Dauer der jeweiligen
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausgerichteter Selbstvollzug von BSG-
Vorstellungen – völlig jenseits des SGB X und des § 46 SGB V.
Schönen Gruß!
Anton Butz
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Re: umstrittenes Krankengeld - Diskurs zur BSG-Rechtsprechun
Und wie beweist/belegst du diese These?Anton Butz hat geschrieben:
meine These:
Die sog. BSG-Krankengeld-Rechtsprechung ist gar keine „Recht“sprechung,
sondern „Unrecht“-Sprechung durch fiktive Konstruktionen fernab gesetz-
licher Vorgaben, zum Nachteil der Versicherten.
Konkreter: auf den Krankengeld-Anspruch für die Dauer der jeweiligen
Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ausgerichteter Selbstvollzug von BSG-
Vorstellungen – völlig jenseits des SGB X und des § 46 SGB V.
Schönen Gruß!
Anton Butz
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Ob die Belege anerkannt und die Beweise akzeptiert werden, ist eine andere Frage.
Aber sicher gibt es gute Argumente dafür, weshalb (nicht nur) mir die BSG-„Recht“-
sprechung als (Gut- bzw. besser als) „Schlechtdünken-Subsumtion“ zum Nachteil
der Versicherten erscheint.
Das wird viel Text. Schrittchenweise zunächst allgemein:
Wer die Krankengeld-„Recht“sprechung hinterfragt, bemerkt zwangsläufig, dass
sich diese regelmäßig nicht auf Gesetze stützt. Obwohl Rechtsprechung an Gesetz
und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), beruft sich das BSG meist auf sich
selbst.
Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn die Verweise in sich stimmig wären und
sich entsprechend den Vorgaben des SGB I auf rechtliche Beurteilungen zu geltenden
gesetzlichen Regelungen beziehen würden.
Dem ist aber nicht so. Gerade zum Krankengeld werden grundlegende Vorgaben
des Gesetzgebers konsequent übergangen:
§ 1 Abs. 1 SGB I
betrifft das Recht auf Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit
sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Das Sozialgesetzbuch soll da-
zu beitragen, besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen.
§ 2 Abs. 2 SGB I
hat Jeder im Rahmen des Sozialgesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialver-
sicherung. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei
Krankheit.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
sprechung hält sich nicht in diesem Rahmen, sondern setzt Maßstäbe nach ab-
weichenden subjektiven Vorstellungen.
Aber sicher gibt es gute Argumente dafür, weshalb (nicht nur) mir die BSG-„Recht“-
sprechung als (Gut- bzw. besser als) „Schlechtdünken-Subsumtion“ zum Nachteil
der Versicherten erscheint.
Das wird viel Text. Schrittchenweise zunächst allgemein:
Wer die Krankengeld-„Recht“sprechung hinterfragt, bemerkt zwangsläufig, dass
sich diese regelmäßig nicht auf Gesetze stützt. Obwohl Rechtsprechung an Gesetz
und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), beruft sich das BSG meist auf sich
selbst.
Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn die Verweise in sich stimmig wären und
sich entsprechend den Vorgaben des SGB I auf rechtliche Beurteilungen zu geltenden
gesetzlichen Regelungen beziehen würden.
Dem ist aber nicht so. Gerade zum Krankengeld werden grundlegende Vorgaben
des Gesetzgebers konsequent übergangen:
§ 1 Abs. 1 SGB I
betrifft das Recht auf Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit
sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. Das Sozialgesetzbuch soll da-
zu beitragen, besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen.
§ 2 Abs. 2 SGB I
Nach § 4 SGB IDie nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vor-
schriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu
beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst
weitgehend verwirklicht werden.
hat Jeder im Rahmen des Sozialgesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialver-
sicherung. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei
Krankheit.
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
§ 31 SGB IDie Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder
Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhält.
Die über Jahre fortentwickelte fiktive Konstruktion der BSG-Krankengeld-„Recht“-Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs
dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden,
soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.
sprechung hält sich nicht in diesem Rahmen, sondern setzt Maßstäbe nach ab-
weichenden subjektiven Vorstellungen.
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Wie, jetzt wo es spannend wird, fehlt dann doch die Begründung?Anton Butz hat geschrieben:
Die über Jahre fortentwickelte fiktive Konstruktion der BSG-Krankengeld-„Recht“-
sprechung hält sich nicht in diesem Rahmen, sondern setzt Maßstäbe nach ab-
weichenden subjektiven Vorstellungen.
Wo setzt das BSG Maßstäbe nach abweichenden subjektiven Vorstellungen?
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erst noch etwas mehr Spannung
Vorweg:
Das Bundes“sozial“gericht setzt sich zum Krankengeld beliebig über maßgebliche
Gesetze hinweg, schränkt die Rechte der Versicherten durch unverhältnismäßige Er-
weiterung ihrer Pflichten („Obliegenheiten“) ein und nimmt die Folgen damit einher-
gehender Risiken – willkürliche Nachteile für die Versicherten – bewusst in Kauf.
Dies bewirkt, dass sich auch die Krankenkassen berechtigt fühlen, dem hehren Beispiel
zu folgen und zustehendes Krankengeld zu verweigern.
Von wegen weitgehende Verwirklichung des soziale Grundrechts auf Zugang zur Sozial-
versicherung und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit. Statt besondere Belastungen
des Lebens abzuwenden oder auszugleichen werden sie durch den „Staat“ vergrößert.
Schlimmer können die Rechte auf Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer
Sicherheit sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins wohl kaum mit
Füßen getreten werden.
Das Bundes“sozial“gericht setzt sich zum Krankengeld beliebig über maßgebliche
Gesetze hinweg, schränkt die Rechte der Versicherten durch unverhältnismäßige Er-
weiterung ihrer Pflichten („Obliegenheiten“) ein und nimmt die Folgen damit einher-
gehender Risiken – willkürliche Nachteile für die Versicherten – bewusst in Kauf.
Dies bewirkt, dass sich auch die Krankenkassen berechtigt fühlen, dem hehren Beispiel
zu folgen und zustehendes Krankengeld zu verweigern.
Von wegen weitgehende Verwirklichung des soziale Grundrechts auf Zugang zur Sozial-
versicherung und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit. Statt besondere Belastungen
des Lebens abzuwenden oder auszugleichen werden sie durch den „Staat“ vergrößert.
Schlimmer können die Rechte auf Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer
Sicherheit sowie die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins wohl kaum mit
Füßen getreten werden.
Re: erst noch etwas mehr Spannung
Womit beweist Du diese Aussage?Anton Butz hat geschrieben:Vorweg:
Das Bundes“sozial“gericht setzt sich zum Krankengeld beliebig über maßgebliche
Gesetze hinweg, schränkt die Rechte der Versicherten durch unverhältnismäßige Er-
weiterung ihrer Pflichten („Obliegenheiten“) ein und nimmt die Folgen damit einher-
gehender Risiken – willkürliche Nachteile für die Versicherten – bewusst in Kauf.
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Die aktuelle BSG-Krankengeld-Rechtsprechung ist auf die gewillkürte Prämisse reduziert:
Krankengeld steht für die jeweilige Dauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(AUB) zu, wenn die BSG-Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. ein den Krankengeld-
Anspruch umfassendes Versicherungsverhältnis am Tag nach dem Ausstellungs-
datum der Folge-AUB.
Unter diese Prämisse wird das gesamte Recht der Sozialgesetzbücher I, V und X untergeordnet,
materiell- und verfahrensrechtlich.
Unter dem Strich steht die „BSG-Automatik“. Ausführungen wie zur „abschnittsweisen Kranken-
geldbewilligung für Bewilligungsabschnitte“ sind Phrasen, die den „BSG-Selbstvollzug“ ledig-
lich kaschieren.
Krankengeld steht für die jeweilige Dauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(AUB) zu, wenn die BSG-Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. ein den Krankengeld-
Anspruch umfassendes Versicherungsverhältnis am Tag nach dem Ausstellungs-
datum der Folge-AUB.
Unter diese Prämisse wird das gesamte Recht der Sozialgesetzbücher I, V und X untergeordnet,
materiell- und verfahrensrechtlich.
Unter dem Strich steht die „BSG-Automatik“. Ausführungen wie zur „abschnittsweisen Kranken-
geldbewilligung für Bewilligungsabschnitte“ sind Phrasen, die den „BSG-Selbstvollzug“ ledig-
lich kaschieren.
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Ein Diskurs http://www.duden.de/rechtschreibung/Diskurs ist dies bisher auch nach meinen Vorstellungen noch nicht. O. K. jetzt ist eine Begründung, ein Beleg oder ein Beweis fällig.
Wozu soll´s denn sein? Dass
a. der Gesetzgeber von einem Anspruch auf Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgeht, das BSG aber das Entstehen von Krankengeld-Ansprüchen auch nach jeder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangt?
b. zwischen Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist, das BSG sich an diese Vorgabe aber nicht gebunden sieht, im Gegenteil?
c. sich Krankengeld-Ansprüche lt. BSG nach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen richten, statt lt. Gesetz nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit?
d. der Gesetzgeber nur einen Karenztag (Wartetag auf das Krankengeld) eingeführt hat, das BSG aber zusätzlich auch nach jeder Folge-AUB von einem Karenztag ausgeht?
e. …
Wozu soll´s denn sein? Dass
a. der Gesetzgeber von einem Anspruch auf Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgeht, das BSG aber das Entstehen von Krankengeld-Ansprüchen auch nach jeder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangt?
b. zwischen Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist, das BSG sich an diese Vorgabe aber nicht gebunden sieht, im Gegenteil?
c. sich Krankengeld-Ansprüche lt. BSG nach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen richten, statt lt. Gesetz nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit?
d. der Gesetzgeber nur einen Karenztag (Wartetag auf das Krankengeld) eingeführt hat, das BSG aber zusätzlich auch nach jeder Folge-AUB von einem Karenztag ausgeht?
e. …
Zuletzt geändert von Anton Butz am 01.05.2015, 19:35, insgesamt 1-mal geändert.
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das sind keine BSG-Voraussetzungen, sondern SGB-Voraussetzungen...Anton Butz hat geschrieben:Krankengeld steht für die jeweilige Dauer einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) zu, wenn die BSG-Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. ein den Krankengeldanspruch umfassendes Versicherungsverhältnis am Tag nach dem Ausstellungsdatum der Folge-AUB
aus dem § 44 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld... (danach folgt eine Aufstellung, welche Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben bzw. welche keinen Anspruch haben)
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Zu allen Behauptungen bitte. Danke.Anton Butz hat geschrieben:Ein Diskurs http://www.duden.de/rechtschreibung/Diskurs ist dies bisher auch nach meinen Vorstellungen noch nicht. O. K. jetzt ist eine Begründung, ein Beleg oder ein Beweis fällig.
Wozu soll´s denn sein? Dass
a. der Gesetzgeber von einem Anspruch auf Krankengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgeht, das BSG aber das Entstehen von Krankengeld-Ansprüchen auch nach jeder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangt?
b. zwischen Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist, das BSG sich an diese Vorgabe aber nicht gebunden sieht, im Gegenteil?
c. sich Krankengeld-Ansprüche lt. BSG nach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen richten, statt lt. Gesetz nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit?
d. der Gesetzgeber nur einen Karenztag (Wartetag auf das Krankengeld) eingeführt hat, das BSG aber zusätzlich auch nach jeder Folge-AUB von einem Karenztag ausgeht?
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nun ja, ist eigentlich ganz einfach:Anton Butz hat geschrieben:Das wäre mir neu, ist also zumindest erklärungsbedürftig.Lady Butterfly hat geschrieben: das sind keine BSG-Voraussetzungen, sondern SGB-Voraussetzungen...
der § 44 SGB V beginnt mit den Worten "Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld...." das bedeutet, dass eine grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld eine bestehende Versicherung ist§ 44 SGB V hat geschrieben:
§ 44 Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,
2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
anders ausgedrückt: keine bestehende Versicherung = kein Krankengeld
laut dem Sozialgesetzbuch
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