Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. Übergang vom Übergangsgeld (bin nach einer Reha in einer Wiedereingliederung, welche jedoch abgebrochen werden muss) ins Krankengeld.
Wann muß ich mich wo melden?
Ich bin seit meiner Reha laufend krankgeschrieben. Auch während der Wiedereingliederung.
Nun bin ich seit gestern krank. Hab einen Rheumaschub. Nächsten Montag muß ich in die Schmerzklinik. Ich muß dann wohl 10 Tage teilstationär dort jeden Tag antanzen.
Es heisst ja, dass nach einer Woche Unterbrechung der Wiedereingliederung diese abgebrochen wird.
Wie und wann muß ich das dem REntenträger und der Krankenkasse melden, damit ich statt Übergangsgeld das Krankengeld bekomme.
Bei mir ist das Krankengeld höher als der Übergangsgeld, da ja beim krankengeld nur das letzte Bruttogehalt zählt und nicht der Schnitt der letzen 12 Monate wie beim Übergangsgeld.
danke
mrymen
Nahtloser Überang vom Übergangsgeld zum Krankengeld.Wie?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
der Berechnung des Krankengeldes wird das gleiche Entgelt zu Grunde gelegt wie für das Übergangsgeld
Rundschreiben der Spitzenverbände der KK vom 29.11.2005 unter Punkt
2.1.1.1.2.8 Ununterbrochener Bezug unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen
Bei der Berechnung eines im Anschluss an Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu zahlenden Krankengeldes
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde lag (§ 49
SGB IX). Daher kann das von einem anderen Sozialversicherungsträger berechnete Regelentgelt
der ersten Entgeltersatzleistung grundsätzlich für die Berechnung eines sich anschließenden
Krankengeldes herangezogen werden.
Link s.hier: http://www.vdak.de/versicherte/Leistung ... engeld.pdf
Der Kostenträger der Wiedereingliederung müsste m.E. unverzüglich über die wieder bestehende völlige Arbeitsunfähigkeit informiert werden.
Freundliche Grüße
ratte1
der Berechnung des Krankengeldes wird das gleiche Entgelt zu Grunde gelegt wie für das Übergangsgeld
Rundschreiben der Spitzenverbände der KK vom 29.11.2005 unter Punkt
2.1.1.1.2.8 Ununterbrochener Bezug unterschiedlicher Entgeltersatzleistungen
Bei der Berechnung eines im Anschluss an Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu zahlenden Krankengeldes
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das der ersten Entgeltersatzleistung zugrunde lag (§ 49
SGB IX). Daher kann das von einem anderen Sozialversicherungsträger berechnete Regelentgelt
der ersten Entgeltersatzleistung grundsätzlich für die Berechnung eines sich anschließenden
Krankengeldes herangezogen werden.
Link s.hier: http://www.vdak.de/versicherte/Leistung ... engeld.pdf
Der Kostenträger der Wiedereingliederung müsste m.E. unverzüglich über die wieder bestehende völlige Arbeitsunfähigkeit informiert werden.
Freundliche Grüße
ratte1