Leistungssperre bei ALG2-Bescheid und Beitragsschulden
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Leistungssperre bei ALG2-Bescheid und Beitragsschulden
Guten Tag,
... Beitragsschulden sind sicherlich problematisch, wenn diese nicht mehr bezahlt werden können. Allerdings gibt es hier noch einen anderen Aspekt den man berücksichtigen sollte. Hierzu folgende Fallkonstellation.
Ein freiwillig Versicherter wird auf kurz oder lang wieder ins System hineinkommen :
a) entweder durch Arbeitsaufnahme (Minijob-Teilzeitjob ect.)
oder aber
b) durch einen erfolgreichen ALG2-Antrag wenn er die Bedürftigkeitskriterien erfüllt.
So wie ich die Kassen kenne bedeutet dass immer noch eine Leistungssperre, weil die Altschuldenproblematik einer Vollmitgliedschaft doch entgegensteht.
Wie wird das konkret gehandhabt ?!
> gibt es eine befristete Leistungssperre bei dieser Ausgangslage ?
> hängt die Leistungssperre ab von der Höhe der Beitragsschulden ?!
das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen !!!
... Beitragsschulden sind sicherlich problematisch, wenn diese nicht mehr bezahlt werden können. Allerdings gibt es hier noch einen anderen Aspekt den man berücksichtigen sollte. Hierzu folgende Fallkonstellation.
Ein freiwillig Versicherter wird auf kurz oder lang wieder ins System hineinkommen :
a) entweder durch Arbeitsaufnahme (Minijob-Teilzeitjob ect.)
oder aber
b) durch einen erfolgreichen ALG2-Antrag wenn er die Bedürftigkeitskriterien erfüllt.
So wie ich die Kassen kenne bedeutet dass immer noch eine Leistungssperre, weil die Altschuldenproblematik einer Vollmitgliedschaft doch entgegensteht.
Wie wird das konkret gehandhabt ?!
> gibt es eine befristete Leistungssperre bei dieser Ausgangslage ?
> hängt die Leistungssperre ab von der Höhe der Beitragsschulden ?!
das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen !!!
Wenn er tatsächlich Arbeitslosengeld II erhält gibt es die vollen Leistungen trotz Beitragsschulden. Eine Leistungssperre findet bei Leistungsbeziehern nicht statt.
Anders hingegen beim ersten Fall, da gibt es eine Leistungssperre bis die gesamten Schulden abbezahlt sind. Allerdings kann man dem mit einer Ratenzahlungsvereinbarung entgegentreten, da die KK verpflichtet ist die Leistungssperre aufzuheben wenn eine solche zustandekommt.
Anders hingegen beim ersten Fall, da gibt es eine Leistungssperre bis die gesamten Schulden abbezahlt sind. Allerdings kann man dem mit einer Ratenzahlungsvereinbarung entgegentreten, da die KK verpflichtet ist die Leistungssperre aufzuheben wenn eine solche zustandekommt.
Re: Leistungssperre bei ALG2-Bescheid und Beitragsschulden
GrussHelmes63 hat geschrieben:Guten Tag,
... Beitragsschulden sind sicherlich problematisch, wenn diese nicht mehr bezahlt werden können. Allerdings gibt es hier noch einen anderen Aspekt den man berücksichtigen sollte. Hierzu folgende Fallkonstellation.
Ein freiwillig Versicherter wird auf kurz oder lang wieder ins System hineinkommen :
Wie soll man das verstehen "wieder ins System" - ist er denn z.Zt. in der GKV versichert oder hat er keine Krankenversicherung ?
a) entweder durch Arbeitsaufnahme (Minijob-Teilzeitjob ect.)
Mini-Job geht gar nicht, weil dadurch keine Krankenversicherungspflicht entsteht.
oder aber
b) durch einen erfolgreichen ALG2-Antrag wenn er die Bedürftigkeitskriterien erfüllt.
Das hilft ihm aber nur weiter, wenn er z.Zt. in der GKV versichert ist oder wenn ihn die GKV. aufgrund des ALG-2 Bezuges zwingend aufnehmen muss
So wie ich die Kassen kenne bedeutet dass immer noch eine Leistungssperre, weil die Altschuldenproblematik einer Vollmitgliedschaft doch entgegensteht.
Wenn er ALG-2 bezieht, dann hat er, trotz Schulden, den vollen Leistungsanspruch in der GKV - da kennst du demnach die Kasse nicht richtig
Wie wird das konkret gehandhabt ?!
> gibt es eine befristete Leistungssperre bei dieser Ausgangslage ?
kommt auf die Art der Versicherung an - siehe oben
> hängt die Leistungssperre ab von der Höhe der Beitragsschulden ?!
nein
das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen !!!
musst du auch nicht, weil es nicht zutrifft
Czauderna
nachgehakt
Die Forderungssituation bleibt dem Schuldner natürlich erhalten.
Eine Zwangseintreibung über den ALG2-Regelsatz ist aber doch bedingt möglich oder ?!
Eine Zwangseintreibung über den ALG2-Regelsatz ist aber doch bedingt möglich oder ?!
Re: nachgehakt
Ist das die Antwort auf die Frage von Czauderna? Liest Du so die Antworten die Du bekommst?Helmes63 hat geschrieben:Die Forderungssituation bleibt dem Schuldner natürlich erhalten.
Eine Zwangseintreibung über den ALG2-Regelsatz ist aber doch bedingt möglich oder ?!
Re: nachgehakt
Nein, das ist überhaupt nicht möglich. Es darf grundsätzlich nicht in das Existenzminimum vollstreckt werden, unter gar keinen Umständen.Helmes63 hat geschrieben:Eine Zwangseintreibung über den ALG2-Regelsatz ist aber doch bedingt möglich oder ?!
Hallo,
man muss aber dazu sagen, dass auch der Bezug von ALG II nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen schützt, und unter Umständen auch Geld gepfändet werden kann, das ursprünglich zwar der Sicherung des Lebensunterhaltes diente, aber nicht ausgegeben wurde.
Denn maßgeblich für die Pfändung ist nicht das Existenzminimum, sondern der Vollstreckungsfreibetrag, der vom persönlichen Bedarf im Sinne der Sozialgesetzbücher abweicht, und je nach Art der Forderung und persönlichen Gegebenheiten verschieden sein kann. Dieser Vollstreckungsfreibetrag ist dem Schuldner im Monat zu belassen, und damit vor der Pfändung geschützt. Wenn jemand aber beispielsweise Geld, das ursprünglich unter den Freibetrag fiel, anspart, ist dieses Geld pfändbar, wenn es im Monat der Pfändung über dem Freibetrag liegt. Bei Bargeld wird der Vollstreckungsbeamte ausrechnen, wie viel Geld im betreffenden Monat insgesamt vorhanden ist. Bei Geldern, die auf dem Konto vorhanden sind, wird, wenn es zur Kontopfändung kommt, das Guthaben nach Ablauf einer Frist komplett an den Gläubiger ausgekehrt, es sei denn, es wird die Umwandlung in Pfändungsschutzkonto beantragt, was dazu führt, dass über die entsprechenden Freibeträge verfügt werden kann. Extremst kompliziert wird es aber, wenn Nachzahlungen an Leistungen eingehen, weil diese den Monaten zugerechnet werden müssen, für die sie bestimmt sind. Das passiert nur auf Antrag beim Amtsgericht, beinhaltet eine gewaltige Rechnerei, weil für jeden dieser Monate ausgerechnet werden muss, über wie viel Geld tatsächlich verfügt wurde, und wie viel Geld mit der Nachzahlung auf dem Konto war. Da Geld innerhalb des Freibetrages, über das im aktuellen Monat nicht verfügt wurde, im Folgemonat den Freibtrag um den nicht verfügten Betrag erhöht, aber in diesem Folgemonat das Geld dann abgehoben werden muss, passiert es in dieser Konstellation so gut wie immer, das solche Nachzahlungen zu einem sehr erheblichen Teil an den Gläubiger überwiesen werden.
Dementsprechend sollte man sich nicht darauf verlassen, dass schon nichts passieren wird, so lange man ALG II oder andere Leistungen beziehen wird, zumal auch mit dem Ansteigen der Säumniszuschläge die Möglichkeit sinkt, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen.
Man muss überdies auch damit rechnen, dass die Eidesstattliche Versicherung gefordert wird, mit dem Ergebnis, dass Verträge gekündigt werden.
man muss aber dazu sagen, dass auch der Bezug von ALG II nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen schützt, und unter Umständen auch Geld gepfändet werden kann, das ursprünglich zwar der Sicherung des Lebensunterhaltes diente, aber nicht ausgegeben wurde.
Denn maßgeblich für die Pfändung ist nicht das Existenzminimum, sondern der Vollstreckungsfreibetrag, der vom persönlichen Bedarf im Sinne der Sozialgesetzbücher abweicht, und je nach Art der Forderung und persönlichen Gegebenheiten verschieden sein kann. Dieser Vollstreckungsfreibetrag ist dem Schuldner im Monat zu belassen, und damit vor der Pfändung geschützt. Wenn jemand aber beispielsweise Geld, das ursprünglich unter den Freibetrag fiel, anspart, ist dieses Geld pfändbar, wenn es im Monat der Pfändung über dem Freibetrag liegt. Bei Bargeld wird der Vollstreckungsbeamte ausrechnen, wie viel Geld im betreffenden Monat insgesamt vorhanden ist. Bei Geldern, die auf dem Konto vorhanden sind, wird, wenn es zur Kontopfändung kommt, das Guthaben nach Ablauf einer Frist komplett an den Gläubiger ausgekehrt, es sei denn, es wird die Umwandlung in Pfändungsschutzkonto beantragt, was dazu führt, dass über die entsprechenden Freibeträge verfügt werden kann. Extremst kompliziert wird es aber, wenn Nachzahlungen an Leistungen eingehen, weil diese den Monaten zugerechnet werden müssen, für die sie bestimmt sind. Das passiert nur auf Antrag beim Amtsgericht, beinhaltet eine gewaltige Rechnerei, weil für jeden dieser Monate ausgerechnet werden muss, über wie viel Geld tatsächlich verfügt wurde, und wie viel Geld mit der Nachzahlung auf dem Konto war. Da Geld innerhalb des Freibetrages, über das im aktuellen Monat nicht verfügt wurde, im Folgemonat den Freibtrag um den nicht verfügten Betrag erhöht, aber in diesem Folgemonat das Geld dann abgehoben werden muss, passiert es in dieser Konstellation so gut wie immer, das solche Nachzahlungen zu einem sehr erheblichen Teil an den Gläubiger überwiesen werden.
Dementsprechend sollte man sich nicht darauf verlassen, dass schon nichts passieren wird, so lange man ALG II oder andere Leistungen beziehen wird, zumal auch mit dem Ansteigen der Säumniszuschläge die Möglichkeit sinkt, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu erreichen.
Man muss überdies auch damit rechnen, dass die Eidesstattliche Versicherung gefordert wird, mit dem Ergebnis, dass Verträge gekündigt werden.
ergänzende Anmerkung
Der Pfändungsschutz ist hier wohl der Schlüsselsatz und löst alle Vorfragen sicherlich auf. Den Sachtatbestand des Pfändungsschutzkontos hatte ich ehrlich gesagt nicht auf der Rechnung gehabt.
Dennoch ist bei dieser Sachlage die Motivation zur Arbeitsaufnahme nicht besonders hoch. Da stellen sich dann eine Reihe von praktischer Folge-Probleme.
PS: man beachte im übrigen die Zwangsauskehrung zum Monatsende
für ungenutzte Restbeträge auf dem Girokonto.
Dennoch ist bei dieser Sachlage die Motivation zur Arbeitsaufnahme nicht besonders hoch. Da stellen sich dann eine Reihe von praktischer Folge-Probleme.
PS: man beachte im übrigen die Zwangsauskehrung zum Monatsende
für ungenutzte Restbeträge auf dem Girokonto.