Hallo,
ich bin seit 20 Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigt und habe letztes Jahr ab 1.10.07 ein Jahr Sonderurlaub ohne Bezüge beantragt, da ich am 1.10.07 nach Dänemark gehen wollte und dort arbeiten wollte.. Nun musste ich aber im September 07 wegen einer Operation ins Krankenhaus. Am 30.9 wurde ich zwar aus dem Krankenhaus entlassen, befinde mich aber weiterhin in ärztlicher Behandlung und werde voraussichtlich noch bis Ende November weiter arbeitsunfähig sein. Solange muss ich nun auch noch in Deutschland bleiben. Mein bisheriger Arbeitgeber zahlt kein Krankengeld, da ich ab 1.10 im Sonderurlaub bin und die Krankenkasse sagt, sie zahlt kein Krankengeld, da ich ja nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehe, sozusagen auch nicht arbeitsunfähig bin.
Gibt es nicht auch eine Leistungspflicht für eine gewisse Zeit nach der Versicherungspflicht? Wer zahlt denn die Arztkosten? Jetzt hat mir die Krankenkasse auch noch ein Antragsformular für die freiwillige Krankenversicherung zugeschickt. Aber im November gehe ich eh nach Dänemark. Ist das alles so richtig?
Leistungspflicht nach Vericherungspflicht?
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, besteht im fiktiven Beispiel das Beschäftigungsverhältnis fort.
In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Abmeldung von der gesetzlichen KK erst zum 31.1.0.07 vornehmen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 7 SG IV:
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Ein Krankengeldanspruch kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Da ab 01.10. wegen unbezahltem Urlaub auf Arbeitsentgelt verzichtet wurde, soll lt BSG ein Kranker hier auch nicht besser gestellt werden.
Gruß
ratte1
wenn ich Sie richtig verstanden habe, besteht im fiktiven Beispiel das Beschäftigungsverhältnis fort.
In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Abmeldung von der gesetzlichen KK erst zum 31.1.0.07 vornehmen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 7 SG IV:
(3) 1Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Ein Krankengeldanspruch kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Da ab 01.10. wegen unbezahltem Urlaub auf Arbeitsentgelt verzichtet wurde, soll lt BSG ein Kranker hier auch nicht besser gestellt werden.
Gruß
ratte1
exakt, der Arbeitgeber hat die Abmeldung lediglich zu einem falschen Termin vorgenommen. Der (fiktive) Arbeitnehmer hätte also nicht anders zu tun, als seinen Arbeitgeber um Berichtigung der Abmeldung zu bitten (richtig wäre hier der 31.10.07).
Dem (fiktiven) Versicherten würde ich einen tollen Aufenthalt in Dänemark wünschen.
Gruße
ratte1
Dem (fiktiven) Versicherten würde ich einen tollen Aufenthalt in Dänemark wünschen.
Gruße
ratte1