Kur Antrag für Kinder über die Krankenkasse
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Kur Antrag für Kinder über die Krankenkasse
Mein Sohn soll dringend zur Kur fahren.
Mit den notwendigen Anträgen und einem Schreiben vom Arzt mit Empfehlung einer bestimmten Klinik bin ich zur Krankenkasse gegangen um dort den Antrag zu stellen. Man hat mich dort garnicht erst angehört geschweige denn das Schreiben von unserem Arzt gelesen und mich direkt an die Deutsche Rentenversicherung verwiesen. Nachdem ich zum 3. Mal dort war und eine Sachbearbeiterin unseren Arzt kontaktierte bekam ich endlich das Antragsformular welches ich und der Arzt ausfüllten und zur Krankenkasse schickten.
2 Tage später bekam ich von der Krankenkasse einen Brief das sie den Antrag an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet haben.
Darf die Krankenkasse das? Oder muss sie den Antrag wenn ich diesen bei ihr stelle bearbeiten?
Es ist wichtig das mein Sohn in eine bestimmte Einrichtung fährt, bei Kuren über den Rentenversicherungsträger kann man die Kliniken nicht auswählen.
Was kann ich jetzt tun?
Kann mir jemand entsprechende §§ zu Argumentierung zu Verfügung stellen?
Danke für eure Hilfe
Mit den notwendigen Anträgen und einem Schreiben vom Arzt mit Empfehlung einer bestimmten Klinik bin ich zur Krankenkasse gegangen um dort den Antrag zu stellen. Man hat mich dort garnicht erst angehört geschweige denn das Schreiben von unserem Arzt gelesen und mich direkt an die Deutsche Rentenversicherung verwiesen. Nachdem ich zum 3. Mal dort war und eine Sachbearbeiterin unseren Arzt kontaktierte bekam ich endlich das Antragsformular welches ich und der Arzt ausfüllten und zur Krankenkasse schickten.
2 Tage später bekam ich von der Krankenkasse einen Brief das sie den Antrag an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet haben.
Darf die Krankenkasse das? Oder muss sie den Antrag wenn ich diesen bei ihr stelle bearbeiten?
Es ist wichtig das mein Sohn in eine bestimmte Einrichtung fährt, bei Kuren über den Rentenversicherungsträger kann man die Kliniken nicht auswählen.
Was kann ich jetzt tun?
Kann mir jemand entsprechende §§ zu Argumentierung zu Verfügung stellen?
Danke für eure Hilfe
@susatetzner: Hier beisst sich etwas was keine §§ benötigt. Für die Kinderkur ist der Rentenversicherungsträger zuständig, selbst wenn die Kasse den Antrag annimmt, muss diese an die DRV verweisen. Eventuell hattest Du beim ersten Vorsprechen bei der Kasse den Antrag für Kassenkuren mit, zuständig bei Kinderkuren ist aber die DRV. Warum Du 3x zur DRV musstest um dort deren Antrag zu bekommen, erschließt sich mir nicht ganz. Auf jeden Fall muss dieser DRV-Antrag zum Arzt und zur Ergänzung an die Kasse, was ja jetzt geschehen ist. Diese hat Dir nun mitgeteilt, dass sie den Antrag (sicher der Eile halber) gleich ausgefüllt an die DRV zurückgesandt haben.
Auch bei Kuren über den Rentenversicherungsträger kann man die Wahl der Kurklinik mit Hilfe der ärztlichen Empfehlung beeinflussen aber einen generellen Anspruch auf einen Platz in der bestimmten Klinik und in der bestimmten Zeit gibt es nicht. Bei Kuren über die Kasse aber auch nicht. Das Problem liegt dabei eher an der Kapazität der Kliniken als am Kostenträger.
Auch bei Kuren über den Rentenversicherungsträger kann man die Wahl der Kurklinik mit Hilfe der ärztlichen Empfehlung beeinflussen aber einen generellen Anspruch auf einen Platz in der bestimmten Klinik und in der bestimmten Zeit gibt es nicht. Bei Kuren über die Kasse aber auch nicht. Das Problem liegt dabei eher an der Kapazität der Kliniken als am Kostenträger.
Zuletzt geändert von Poet am 20.11.2013, 23:51, insgesamt 2-mal geändert.
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Das kann man so keinesfalls stehen lassen. Für eine Kinder-Reha gibt es einen "gleichrangigen Leistungsanspruch" gegenüber der Kasse und dem Rentenversicherungsträger. Bedeutet im Klartext: Der Träger der zuerst angegangen wird, hat dann auch den Antrag zu bescheiden, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die Weiterleitung - wie im vorliegenden Sachverhalt - an den (zuständigen) RVT greift daher nicht nach dem SGB IX. Es mag zwar bei einigen Kassen gerne gängige Praxis sein die Antragsbegehren in dieser Form abzubügeln und an den RVT zu verweisen, entspricht aber nicht dem gesetzlichen Auftrag.Poet hat geschrieben:@susatetzner: Hier beisst sich etwas was keine §§ benötigt. Für die Kinderkur ist der Rentenversicherungsträger zuständig, selbst wenn die Kasse den Antrag annimmt, muss diese an die DRV verweisen. Eventuell hattest Du beim ersten Vorsprechen bei der Kasse den Antrag für Kassenkuren mit, zuständig bei Kinderkuren ist aber die DRV. Warum Du 3x zur DRV musstest um dort deren Antrag zu bekommen, erschließt sich mir nicht ganz. Auf jeden Fall muss dieser DRV-Antrag zum Arzt und zur Ergänzung an die Kasse, was ja jetzt geschehen ist. Diese hat Dir nun mitgeteilt, dass sie den Antrag (sicher der Eile halber) gleich ausgefüllt an die DRV zurückgesandt haben.
Insofern jetzt einfach mal abwarten wie der RVT reagiert.
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@Wulfmanjack: Die Kasse ist nur zuständig wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Reha über die DRV nicht gegeben sind, z.B. weil die Eltern keine Ansprüche haben. Vorrangig ist damit immer die DRV zuständig, wenn es gilt einen Gesundheitszustand abzumildern oder zu beheben, der die spätere Erwerbsfähigkeit gefährdet.
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@GKV: Nein, tut er nicht (mehr). Die einstigen Doppelzuständigkeiten waren in puncto der Umsetzung und Verschiebebahnhöfe auch den RV-Trägern und KV-Trägern ein Dorn im Auge:
"...dass die Deutsche Rentenversicherung für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit einer positiven Erwerbsprognose allein zuständig sein solle. Im Gegenzug dazu könnte die gesetzliche Krankenversicherung die alleinige Zuständigkeit für die Rehabilitation von Rentnern, auch bei einer onkologischen Erkrankung übertragen bekommen."
Wird mittlerweile auch von der DRV so propagiert. Ein Beispiel, dass es auch mal ohne Gesetz geht.
"...dass die Deutsche Rentenversicherung für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit einer positiven Erwerbsprognose allein zuständig sein solle. Im Gegenzug dazu könnte die gesetzliche Krankenversicherung die alleinige Zuständigkeit für die Rehabilitation von Rentnern, auch bei einer onkologischen Erkrankung übertragen bekommen."
Wird mittlerweile auch von der DRV so propagiert. Ein Beispiel, dass es auch mal ohne Gesetz geht.
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Nach meiner Einschätzung ist das eine Einzelmeinung der DRV Mitteldeutschland und auch nicht so gemeint, wie du es hier angibst. Vor dem von dir zitierten Absatz steht noch folgendes:
Ich weiß nur, dass sowohl DRV Bund als auch die für uns zuständige DRV Land einen weitergeleiteten Kassenantrag auf Kinderheilfahren sofort bewilligen und uns die Kosten in Rechnung stellen würden. Seit es den § 14 SGB IX gibt, kann der erstangegangene Träger nix mehr verschieben.
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... 32012.htmlFür Kinderrehabilitationen in Deutschland sind – wie bei der onkologischen Rehabilitation von Rentnern - sowohl die gesetzliche Renten - als auch die gesetzliche Krankenversicherung gleichrangig zuständig. Nach Auffassung von Ueberschär sollten bei der Weiterentwicklung der Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen neben inhaltlichen Aspekten auch diese Doppelzuständigkeiten auf den Prüfstand, um künftig unnötige Schnittstellen zu vermeiden. „Obwohl es eine gleichrangige Zuständigkeit der Kranken- und der Rentenversicherung bei den beiden genannten Fallkonstellationen gibt, wird diese nicht in dem Sinne gelebt. Vielmehr gehen entsprechende Anträge aus unterschiedlichen Gründen fast ausschließlich bei der Rentenversicherung ein, die damit dann für diese Rehabilitationsleistungen allein zuständig ist.“
Ich weiß nur, dass sowohl DRV Bund als auch die für uns zuständige DRV Land einen weitergeleiteten Kassenantrag auf Kinderheilfahren sofort bewilligen und uns die Kosten in Rechnung stellen würden. Seit es den § 14 SGB IX gibt, kann der erstangegangene Träger nix mehr verschieben.
@GKV: Wir reden aneinander vorbei, natürlich kannst Du nicht Muster 60/61 nehmen, ausfüllen und das dann an die DRV schicken. Klar, die Kollegen springen dann im Dreieck.
Aber lese mal was denn aber doch geht. Zitat aus den gemeinsamen Vereinbarungen:
"Eine Weiterleitung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX liegt nicht vor, wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag erkennbar für einen anderen Rehabilitationsträger aufnimmt (z. B. auf dessen Antragsvordrucken). Der Rehabilitationsträger, für den der Antrag aufgenommen wurde, ist erstangegangener Rehabilitationsträger mit der Folge, dass er den Antrag weiterleiten kann, wenn er bei Prüfung des Antrages feststellt, dass er nicht zuständig ist."
In Mitteldeutschland ist mir nicht bekannt, dass die DRV-Anträge dann an die Kassen zurückgehen. Ob es bundesweit so ist, keine Ahnung...
Zumindest steht im SGB VI überhaupt etwas von Kuren für Kinder, im 40er SGB V steht davon gar nichts...na wenn das keine moralische Verpflichtung ist. Sorry, war Spaß.
Aber lese mal was denn aber doch geht. Zitat aus den gemeinsamen Vereinbarungen:
"Eine Weiterleitung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX liegt nicht vor, wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag erkennbar für einen anderen Rehabilitationsträger aufnimmt (z. B. auf dessen Antragsvordrucken). Der Rehabilitationsträger, für den der Antrag aufgenommen wurde, ist erstangegangener Rehabilitationsträger mit der Folge, dass er den Antrag weiterleiten kann, wenn er bei Prüfung des Antrages feststellt, dass er nicht zuständig ist."
In Mitteldeutschland ist mir nicht bekannt, dass die DRV-Anträge dann an die Kassen zurückgehen. Ob es bundesweit so ist, keine Ahnung...
Zumindest steht im SGB VI überhaupt etwas von Kuren für Kinder, im 40er SGB V steht davon gar nichts...na wenn das keine moralische Verpflichtung ist. Sorry, war Spaß.
@broemmel: Lese doch noch mal den Passus, dann siehst Du auch, wann die Krankenkasse eben nicht der erstangegangene Träger ist.
Hier der Paragraph mit der Doppelzuständigkeit und der Verweis auf §2 der gemeinsamen Empfehlung.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 6_31R5.2.1
Es geht natürlich nicht um Kostensparen sondern darum dass die Menschen an die richtige Stelle kommen mit ihrem Anliegen. Und Reha passt zu Rente wie Kinderkriegen zu Krankenkasse.
Hier der Paragraph mit der Doppelzuständigkeit und der Verweis auf §2 der gemeinsamen Empfehlung.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 6_31R5.2.1
Es geht natürlich nicht um Kostensparen sondern darum dass die Menschen an die richtige Stelle kommen mit ihrem Anliegen. Und Reha passt zu Rente wie Kinderkriegen zu Krankenkasse.
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Naja, wenn das hierPoet hat geschrieben:@broemmel: Lese doch noch mal den Passus, dann siehst Du auch, wann die Krankenkasse eben nicht der erstangegangene Träger ist.
kein Angehen des Trägers Krankenkasse ist, dann weiß ich es auch nicht.susatetzner hat geschrieben: Mit den notwendigen Anträgen und einem Schreiben vom Arzt mit Empfehlung einer bestimmten Klinik bin ich zur Krankenkasse gegangen um dort den Antrag zu stellen.
Außerdem habe ich es so verstanden, dass die Formulare der Krankenkasse ausgefüllt und an den RVT weitergeleitet wurden.
Wenn es nun in Mitteldeutschland eine Vereinbarung neben der Vereinbarung gibt, mag es sein, dass die DRV die Reha übernimmt. Bei uns gäbe es für den Bearbeiter einen auf den Deckel.susatetzner hat geschrieben: Bestimmt wird der Antrag auch nicht bearbeitet, wenn die Antragsformulare der Krankenkasse ausgefüllt wurden.
Susa, an welchen Rentenversicherungsträger wurde der Antrag denn weitergeleitet?