Krankengeldberechnung aus Übergangsgeld

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Schlumpfine75
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Krankengeldberechnung aus Übergangsgeld

Beitrag von Schlumpfine75 » 10.09.2016, 12:31

Guten Morgen zusammen!

Ich kämpfe hier nun bereits seit mehreren Wochen mit meiner Krankenkasse. Grund ist die Berechnung des Krankengeldes.

Vor der Krankheit war ich in einer LTA Maßnahme der Deuten Rentenversicherung die aufgrund der Erkrankung vorzeitig beendet wurde um den Restanspruch nicht komplett aufzubrauchen.

Nun nimmt die Krankenversicherung die Berechnung der DRV als Grundlage zur Berechnung des Krankengeldes. Wäre soweit ja auch in Ordnung.

Leider scheint die Sachbearbeiterin mit der Berechnungsgrundlage der DRV überfordert zu sein und ist sich nicht sicher welcher Wert dort nun als Berechnungsgrundlage dient.

Die DRV berechnete das Unterhaltsgeld folgendermaßen.

Als Entgeltberechnungszeitraum nahm die DRV das letzte Gehalt von meinem ehemaligen Arbeitgeber, in diesem Fall den Zeitrum 01.02.2015 - 28.02.2015.

Die DRV nahm also mein Bruttogehalt, teilte dies durch 360 Tage und erhielt somit mein kalendertägliches Arbeitsgeld brutto. Hierzu wurde noch ein einmalig gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate hinzugezählt, welches ebenfalls durch 360 Tage geteilt wurde und mit dem täglichen Kalendergeld addiert.

Diese Summe nennt die DRV nun "kalendertägliches Regelentgelt".


Danach ermittelt die DRV das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt anhand meines letzten Nettogehalts meines ehemaligen Arbeitgebers. Auch hier wird ein Hinzurechnungsbetrag aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgeld hinzugefügt.

Diese Summe nennt die DRV nun "kalendertägliches Nettoarbeitsgeld".


Danach erfolgt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage.
Die Berechnungsgrundlage beträgt 80% des kalendertäglichen Regelentgelts ( Brutto ) und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.


80 % des Regelentgelts sind daher höher als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt, was nicht überstiegen werden darf. Daher nimmt die DRV das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage zuzüglich eine Anpassung von 2,63 %.

Diesen Wert nutzte die DRV nun zur Berechnung des Überganggeldes.


Die Krankenkasse nutzt nun ebenfalls diesen Wert zur Berechnung des Krankengeldes. Wobei es sich hierbei ja bereits um die Beitragsbemessungsgrundlage handelt. Sprich hier wurden ja bereits 20 % abgezogen und dieser Wert entspricht somit ja nur noch 80% der Berechnungsgrundlage.

Die Krankenkasse nimmt nun aber die von der DRV ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage, zieht hiervon nochmals 20 % ab und erhält somit, lt. Meinung der Sachbearbeiterin der Krankenkasse die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenkasse. Von diesem Betrag werden dann nochmals 30 % abgezogen was die Höhe des Brutto Krankengeldes ergibt, sowie anschließend noch 12,28 % für die Sozialversicherungsbeiträge.

Nun aber zu meiner eigentlichen Frage:
Müsste die Krankenkasse nicht die von der DRV ermittelte netto Beitragsbemessungsgrundlage, also bereits die 80% hernehmen und aus diesem Wert direkt das Krankengeld, sprich die 70 % berechnen?
Denn derzeit nimmt die Krankenkasse die Berechnungsgrundlage ( die ja nur noch 80 % entspricht ), zieht von dieser nochmals 20 % ab und erhält laut ihrer Meinung nach das Regelentgelt für die Krankengeldberechnung. Also werden nochmals 30% abgezogen, was laut der Sachbearbeiterin nun das Brutto Krankengeld ergibt, von dem dann wiederum noch die Sozialversicherungsbeiträge von 12.28 % abgezogen werden.

Am Schluss bleibt somit ein Auszahlunsbetrag übrig von dem der Lebensunterhalt, trotz massiver Einsparungen, nicht möglich ist.

Laut Leitfaden zur Berechnung von Kranken- und Verletztengeld vom 09.12.2015 der VDEK gilt folgende Regelung:

Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind dem Personenkreis der Nicht-Arbeitnehmer zuzurechnen. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 235 Abs. 1 SGB V gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das sind 80 % des der Übergangsgeldberechnung nach §§ 46, 47 oder 48 SGB iX zugrunde gelegten Arbeitsentgelts. Das gilt unabhängig davon, ob krankengeld für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder im Anschluss an eine planmäßig oder unplanmäßig beendete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen ist. Diese Verfahrensweise wurde auch vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 05.05.2009 -B1 KR 16/08 R- bestätigt.

In diesem Gesetz kam das Gericht zu folgenden Urteil:
Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt auch nach dem 30.03.2005 als Regelentgelt für die Höhe des Krankengelds der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war.

Auf was für einen Betrag der Berechnung der DRV wird sich hier nun bezogen?

Ich hoffe ich konnte die notwendigen Information verständlich aufführen und hoffe das mir jemand meine Frage beantworten kann.

Vielen Dank

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 10.09.2016, 17:25

Hallo

leider scheint mir die Vorgehensweise der Krankenkasse korrekt zu sein, s. Seite 48 des Gemeinsamen Rundschreiben: https://www.vdek.com/vertragspartner/le ... engeld.pdf ), m. W sogar vom Bundessozialgericht bestätigt.

MfG

ratte1

Schlumpfine75
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Beitrag von Schlumpfine75 » 10.09.2016, 22:20

Hatte damit schon gerechnet, war mir aber trotzdem nicht ganz sicher.

Schon verdammt ärgerlich da das Übergangsgeld schon nicht gerade üppig ausgefallen ist. Die erneute Verletzung durch das vermittelte Praktikum zustande kam. Die DRV beendete somit die LTA Maßnahme und nun das noch geringere Krankengeld - aber gleichzeitig Rezeptgebühren, Kostenbeteiligung bei Krankengymnastik, Lymphdrainage usw.

Für alles scheint Geld vorhanden zu sein, nur nicht für die eigenen Leute.

Trotzdem Vielen Dank für deine Antwort :cry:

Pumili
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Beitrag von Pumili » 13.09.2016, 12:40

hallo schlumpfine,

ich habe derzeit genau dasselbe problem, welches ist deine KK?
Ich komme zu demselben ergebnis wie du und wenn du in dem rundschreiben mal beispiel 55 nachliest, dann steht da, dass ein nettoarbeitsentgeltvergleich nicht stattfindet, und d.h. für mich, dass hier als berechnungsgrundlage das regelentgelt (ergo brutto) genommen werden muss. ansonsten macht doch dieser satz gar keinen sinn.

desweiteren habe ich mit der unabhängigen patientenberatung am wohnort mehrfach gesprochen, die mir zugestimmt haben.

mein widerspruch läuft und sollte ich wieder eine ablehnung bekommen bin ich beim VdK.

LG, Claudia

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 13.09.2016, 13:29

Hallo Pumili,

ich befürchte die UPB ist auf dem Holzweg: siehe dir mal das BSG-Urteil vom 05.05.2009 an: https://openjur.de/u/169371.html .

Mfg

ratte1

Pumili
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Beitrag von Pumili » 13.09.2016, 16:18

Hallo Ratte,

wie ich das verstehe wird für die Beitragsbemessung immer schon das Brutto-Entgelt genommen. Bei mir hat noch niemand bis jetzt Beiträge aus dem Netto errechnet. Und wie erklärt sich dann der Satz, dass der Nettoarbeitsentgeltvergleich entfällt??
Das ist doch höchst fragwürdig. Woher nimmst du deine Kenntnisse? Hast du eigene Erfahrungen gemacht?
Nach wochenlangem Durchstöbern des Internets habe ich nämlich auch die andere Berechnung (also aus dem richtigen Regelentgelt) in manchen Fällen gefunden. Das würde für mich bedeuten, dass die Krankenkasse nach gut dünken, bzw. nach dem jeweiligen Kenntnisstand des Sachbearbeiters gehen.

Grüße

Pumili
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Beitrag von Pumili » 13.09.2016, 16:27

Bei mir beträgt das Krankengeld nur noch 35 % aus meinem ursprünglichen Brutto und 49,5 % aus meinem ursprünglichen Netto. Ich musste hier mit Wohngeld aufstocken. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Berechnung bei den allermeisten dann so liefe, dass man auf eine Sozialleistung angewiesen ist. Und wie ist das dann, wenn man nach dem Krankengeld wieder Anspruch auf Übergangsgeld hat? Welcher Wert wird dann zugrunde gelegt? Oder ist das dann dasselbe wie zuvor?

Grüße

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 13.09.2016, 17:14

Pumili hat geschrieben:wie ich das verstehe wird für die Beitragsbemessung immer schon das Brutto-Entgelt genommen. Bei mir hat noch niemand bis jetzt Beiträge aus dem Netto errechnet. Und wie erklärt sich dann der Satz, dass der Nettoarbeitsentgeltvergleich entfällt??
Das Bemessungsentgelt beträgt 80 % der ursprünglichen Bemessungsentgelts vom Übergangsgeld. Davon wird dann 70 % als Krankengeld gezahlt.

Bei Arbeitnehmern darf das Krankengeld jedoch nicht mehr als 90% des Nettoentgelts betragen. Der Vergleich entfällt bei ehemaligen Übergangsgeldbeziern aber, das ist damit gemeint.

MfG
ratte1

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Beitrag von Schlumpfine75 » 14.09.2016, 14:36

Hallo Pumili

Ist leider so wie ratte1 sagt. Ich selbst bin derzeit bei der kaufmännischen Krankenkasse und hatte in der Vergangenheit eigentlich auch nie Probleme mit dieser. Seit der Umstrukturierung vor ein paar Jahren haben wir allerdings keine Filiale mehr in näherer Umgebung, daher muß nun alles per Post / Telefon / Email abgewickelt werden. Leider klappte dies die letzten Wochen aus mehreren Gründen nicht. So benötigten die KKH über 6 Wochen um allein das Krankengeld zu berechnen. Leider hat sich die Dame der KK dort dann auch noch verrechnet und so warte ich immer noch. Derzeit habe ich nur für ein paar Tage Krankengeld erhalten (knapp 280 € ) plus die Differenz die sich aus der falschen Berechnung ergeben haben ( knapp 85 € ). Nun warte ich auf die nächste Überweisung und bin gespannt wie lange diese auf sich warten lässt. Denn in dem Beiblatt der KK steht das Krankengeld nur einmal im Monat bezahlt wird.


Was mich am Anfang durcheinander gebracht hat war die Formulierung:
"Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des aus dem Übergangsgeld ermittelten Regelentgelts."

In meinem Bewilligungsbescheid wird ebenfalls der Begriff Regelentgelt verwendet. Daher bin ich davon ausgegangen das die Krankenkasse von den 80 % des Regelentgelts ausgeht. Leider ist dies aber nicht der Fall, sondern der Betrag den die DRV als Berechnungsgrundlage nimmt.

Hier kommt nun wiederum die Regel:
"Die Berechnungsgrundlage beträgt 80% des kalendertäglichen Regelentgelts und darf das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen." zum Einsatz.

Habe Morgen einen Termin bei der VDK und werde dies dort auch nochmal ansprechen. Allerdings gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile die leider diese Vorgehensweise als richtig befunden haben.

Auch bei mir reicht das Geld derzeit vorne und hinten nicht und finde diese Regelung auch nicht sonderlich fair.

Pumili
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Beitrag von Pumili » 15.09.2016, 08:41

Guten Morgen Schlumpfine,

dann wären aber die Worte "Regelentgelt" und "Nettoarbeitsentgelt" völlig anders ausgelegt und für einen Nichtfachmann nicht nachvollziehbar.

Außerdem verstehte ich immer noch nicht den Satz aus dem Rundschreiben, dass kein Vergleich stattfindet mit dem Nettoarbeitsentgelt.

Wie schon gesagt, habe ich im Netzt auch schon andere Berechnungen gefunden.

Bei mir hat die Kasse auch noch falsch dynamisiert, nämlich nicht den bereits angepassten Betrag der DRV übernommen, sondern selbst und auch noch mit dem falschen Satz, nämlich 1,97 % (Anpassung 20 16 sind aber 2,97 %) dynamisiert und noch nicht korrigiert. Ich könnte kotzen.

Es wird aber immer wieder zitiert, dass der §47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hier angewendet wird. Der Satz der mich besonders stutzig macht ist:... gilt.... als Regelentgelt der kalendertäglich Betrag, der zuletzt vor Beginn der AU für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Bei mir wurden die Beiträge immer noch aus dem Brutto berechnet und das verstehe ich auch aus diesem Satz.Oder berechnet die DRV Beiträge aus dem Netto?

Liebe Grüße

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 15.09.2016, 09:15

Pumili hat geschrieben:Es wird aber immer wieder zitiert, dass der §47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hier angewendet wird. Der Satz der mich besonders stutzig macht ist:... gilt.... als Regelentgelt der kalendertäglich Betrag, der zuletzt vor Beginn der AU für die Beitragsberechnung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Bei mir wurden die Beiträge immer noch aus dem Brutto berechnet und das verstehe ich auch aus diesem Satz.Oder berechnet die DRV Beiträge aus dem Netto?
Nein, sondern aus 80 % des Arbeitseinkommens.

MfG
ratte1

Pumili
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Beitrag von Pumili » 15.09.2016, 09:35

Jetzt stellt sich mir folgende Frage, wie das dann jetzt weitergeht. Also ich bekam nachdem die Lohnfortzahlung endete Krankengeld, dann Übergangsgeld, nun wieder Krankengeld und gehe in einigen Wochen in die medizinische Reha und werde ja dann wieder Übergangsgeld erhalten.

Die zuständigen Träger schieben sich ja nun seit etwa 3 1/4 Jahren die selben Zahlen hin und her, denn maßgebend ist bei mir die Gehaltsabrechnung aus Juni 2013.
Wie berechnet denn nun die DRV wieder das Übergangsgeld, muss ich mit nochmal weniger Geld rechnen? Ich bin ja nun schon auf Hartz 4-Niveau.

Um das mal zu verdeutlichen, hier mal die Tagessätze:

Netto aus Arbeitseinkommen: 53,67 €
Krankengeld: 39,35 €
Übergangsgeld zuletzt (2016): 41,76 €
erneut Krankengeld: 27,62 €


Grundlage war immer das Gehalt aus Juni 2013, dies war allerdings ein Teilzeitjob.
LG

Schlumpfine75
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Beitrag von Schlumpfine75 » 15.09.2016, 12:27

Das Übergangsgeld wird zwar nochmals neu berechnet, sollte aber in der ursprünglichen Höhe bezahlt werden.

Ich würde mich aber nochmal an die DRV wenden und die Situation dort einmal schildern, hier sollte man dir eine genaue Auskunft geben können. Allerdings der Rat, lass dir das ganze, wenn möglich, schriftlich zukommen.

Dann der Geschichte mit dem Vergleich und dem Nettoarbeitsentgelt. Dies bezieht sich auf das Beispiel das dort aufgeführt wird.

Was die Begriffe betrifft. Genau aus diesem Grund kommen vermutlich die meisten Missverständnisse überhaupt erst zustande. Mir ebenfalls unklar warum der Gesetzgeber bzw. die Krankenkassen sich hier nicht auf einen Wortlaut einigen können.

Pumili
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Beitrag von Pumili » 23.09.2016, 09:10

Hallo Schlumpfine,

habe nun gestern mit der Rentenversicherung gesprochen um die Sache zu klären. Übergangsgeld wird wie zuvor ausgezahlt und die Dame meinte, die Krankenkasse macht das falsch. Sie hat sich sehr gewundert und konnte die Vorgehensweise der Berechnung nicht nachvollziehen.

Naja, mein Widerspruch läuft ja noch.

Schönes Wochenende.

Schlumpfine75
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Beitrag von Schlumpfine75 » 24.09.2016, 09:06

Hallo Pumili,

könntest du dann mitteilen was bei deinem Widerspruch herausgekommen ist?

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