Hallo,
ich war mit einer ersten Krankschreibung (für den Dezember 2008) und der Folgekrankschreibung (bis Mitte Feb 2009) insgesamt 2,5 Monate arbeitsunfähig.
Aufgrund eines telefonischen Missverständnisses (andere Abteilung, unklare Formulierung) habe ich die zweite Krankschreibung erst Mitte Februar mit anderen Formularen zusammen eingesandt. Die KK wusste aber definitiv Mitte Januar Bescheid (sowohl eben telefonisch, als auch durch Meldung von Arzt und Arbeitgeber), dass ich bis Mitte Februar arbeitsunfähig sein würde.
Jetzt kam ein Brief, dass sie mir gar kein Krankengeld zahlen aufgrund der verspäteten Einreichung. Das finde ich relativ krass und wollte mal nachfragen, ob das normal ist bzw. was ich jetzt eurer Ansicht nach machen sollte...
Krankengeld - verspätete Abgabe - KK zahlt nicht
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Jetzt habe ich im Netz noch was dazu gefunden:
Weiß jemand, ob das noch aktuell und richtig ist?
http://www.arbeitsrecht.org/themen-a-z/ ... 06333.htmlNach alledem, so das LSG, müsse sich ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall keine Gedanken darüber machen, ob und wie seine Kasse von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt werde. Daran ändere sich auch nichts, wenn er nach dem Arztbesuch außer dem Exemplar für den Arbeitgeber noch eine 2. Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Händen halte. Nach dem Gesetz sei der Arbeitnehmer nämlich nur verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu benachrichtigen. Die Mitteilung an die Kasse müsse der Arzt machen. Der könne sich dieser Pflicht auch nicht dadurch entziehen, dass er die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitnehmer aushändige, statt diese pflichtgemäß an dessen Krankenkasse zu schicken.
Weiß jemand, ob das noch aktuell und richtig ist?
Der Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse hat die Arbeitsunfähigkeit immer selbst der Kasse zu melden. Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung nicht bei der Kasse vorliegt.
Der Versicherte kann quasi von der Ruhenswirkung befreit werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Versicherten zuzurechnen sind, aber in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen.
Grundsätzlich wie oben ausgeführt obliegt die Meldepflicht immer dem Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse. Es ist daher ratsam und zur Vorbeugung unnötigen Ärgers, dass die Arbeitsunfähigkeit sofort der Krankenkasse gemeldet wird. Auch enthält jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgenden Hinweis: „Bei verspäteter Meldung droht ein Krankengeldverlust“.
http://www.rente-rentenberater.de/gkv/k ... gkeit.html
Der Versicherte kann quasi von der Ruhenswirkung befreit werden, wenn die Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die nicht dem Versicherten zuzurechnen sind, aber in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fallen.
Grundsätzlich wie oben ausgeführt obliegt die Meldepflicht immer dem Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse. Es ist daher ratsam und zur Vorbeugung unnötigen Ärgers, dass die Arbeitsunfähigkeit sofort der Krankenkasse gemeldet wird. Auch enthält jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgenden Hinweis: „Bei verspäteter Meldung droht ein Krankengeldverlust“.
http://www.rente-rentenberater.de/gkv/k ... gkeit.html
Vielen Dank, auch interessant. Das wäre ja die entgegengesetzte Auffassung zu dem Urteil oben.
Eine Auffassung "in der Mitte" vertritt übrigens
http://www.experto.de/f/finanzen-versic ... nkengeldes
Eine Auffassung "in der Mitte" vertritt übrigens
http://www.experto.de/f/finanzen-versic ... nkengeldes