Kinderkrankengeld - Arbeitgeber übernimmt ersten zwei Tage

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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Thuder
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Kinderkrankengeld - Arbeitgeber übernimmt ersten zwei Tage

Beitrag von Thuder » 15.06.2018, 14:48

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem, ich selbst bin bei der AOK Sachsen Anhalt versichert und mein Sohn (wird im Juli 2) bei der IKK Klassik (über meine Frau). Mein Arbeitgeber übernimmt immer die ersten zwei Tage an denen der kleine krank geschrieben ist, jetzt habe ich von der AOK ein Schreiben bekommen das meine 10 Tage bereits aufgebraucht sind, was ich nicht nachvollziehen konnte. Nach zwei Telefonaten mit der AOK hat sich nun herausgestellt das die AOK wohl selbst wenn der Arbeitgeber die ersten zwei Tage übernimmt, diese von den 10 Tagen abzieht. Die AOK hat mir somit nur einen Tag kinderkrankengeld gezahlt und die anderen 9 Tage geschenkt bekommen.
Ich hahe bereits mit der IKK gesund plus telefoniert und mein Arbeitgeber sagte mir noch das die Barmer und die TKK diese nicht abzieht.
Jetzt meine Frage, ist das rechtens was die AOK dort betreibt und zweiten, stimmt es das die anderen diese nicht abziehen? Ich habe der Frau am Telefon auch schon mitgeteilt das ich die Krankenkasse wechseln werde aber ihr sind da die Hände gebunden.

Danke schonmal [/list]

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.06.2018, 15:36

Hallo,
ich kenne es so, dass dieser Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nur dann besteht, wenn vertraglich vereinbart ist, das gegenüber dem Arbeitgeber kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Das lässt den Schluss zu, dass die Tage, die der Arbeitgeber geleistet hat angerechnet werden. Ich muss allerdings dazu sagen, dass ich nur Fälle hatte mit entweder nur Arbeitgeber oder nur Kasse. Sicher kann ein aktiver Experte dazu noch etwas schreiben.
Gruss
Czauderna
PS: Ich habe nochmal im SGB nachgeschaut - demnach kann es aber auch so sein, dass der Anspruch auf Krankengeld zwar besteht, aber ruht wegen Entgeltbezug, ergo wären die 10 Tage insgesamt okay.

RHW
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Beitrag von RHW » 16.06.2018, 09:24

Hallo Thuder,

wenn der Arbeitgeber bei Erkrankung des Kindes das Entgelt weiter zahlt, ruht für diese Zeit der Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse (§ 49 Absatz1 Nr. 1 SGB V). Nach § 48 SGB V wird ein ruhender Anspruch aber von der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs abgezogen (so wie die 6 Wochen Entgeltfortzahlung von den 78 Wochen Krankengeldhöchstdauer abgezogen werden). Diese Regelung gilt für alle Krankenkassen verbindlich.

Auf dem Antrag für das Kinderkrankengeld ist daher jedesmal vom Versicherten anzugeben, wie viele Tage der Arbeitgeber das Entgelt bei Erkrankung des Kindes bereits weitergezahlt hat.

http://kbv.de/media/sp/02_Mustersammlung.pdf
-> Muster 21 (Seite 47+48)

Gruß
RHW

ippuj
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Beitrag von ippuj » 22.06.2018, 16:48

Diese Verlogenheit regt mich auf! :evil:

Ja, man hat Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld, aber die 6 Wochen EFZ vom Arbeitgeber werden abgezogen.

Ja, man hat Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld, aber wenn der Arbeitgeber etwas bezahlt, wird das mit dem Anspruch verrechnet.

Ich sage nicht, daß doppelt bezahlt werden sollte, aber ich finde es einfach verlogen, zu behaupten, man bekäme X Tage Krankengeld, wenn Y Tage abgezogen werden, weil der Arbeitgeber die bezahlt. Und alles ist rechtens. Dann sind eben die Gesetze verlogen.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 22.06.2018, 17:55

Wir rechnen die Tage nicht an. Meiner Ansicht nach ruht der Anspruch auch nicht, sondern entsteht erst gar nicht. Unsere Sprachregelung ist, dass kein Anspruch auf KG-Kind besteht, wenn der Arbeitgeber zahlt.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 22.06.2018, 20:47

GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Wir rechnen die Tage nicht an. Meiner Ansicht nach ruht der Anspruch auch nicht, sondern entsteht erst gar nicht. Unsere Sprachregelung ist, dass kein Anspruch auf KG-Kind besteht, wenn der Arbeitgeber zahlt.
Hallo,
eine Versichertenfreundlliche Auslegung, meine ich - Allerdings kann man das auch anders sehen - ich habe dazu das gefunden - http://www.aok-business.de/fachthemen/p ... 2600463_0/ - Ich kann daraus nicht entnehmen, dass bei Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes bei Gewährung einer bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber kein Anspruch nach § 45 SGB V bestehen soll - vielmehr wird dort klar ausgesagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch nach § 45 SGB V besteht, aber es wird auch klar geschrieben, dass bei Entgeltzahlung der Anspruch Krankengeld ruht. Wie gesagt, ich finde eure Auslegung okay, aber so wirklich nachvollziehen , das wird schwierig, oder hast du etwas anderes dazu ?
Gruss
Czauderna

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 23.06.2018, 06:54

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 616 BGB). Dieser kann jedoch per Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse ist ein nachrangiger Anspruch, vorrangig ist der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber (dazu habe ich jetzt zuhause folgendes Urteil gefunden: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koe ... 40811.html

Zu der Frage, ob der § 49 SGB V bei Krankengeld/Kind anzuwenden ist, habe ich eine BSG-Entscheidung gefunden, nach der tatsächlich von einem Ruhen gesprochen wird und dass die auch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes angewendet werden kann: https://lexetius.com/2016,941(betrifft allerdings die Elternzeit)
[16] 2. Der Anspruch hat entgegen der Auffassung des LSG und der Beklagten nicht geruht. Nach § 49 Abs 1 Nr 2 SGB V ruht der Anspruch auf Krg während der Elternzeit. Obwohl sich die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum (5. 7. 2011 bis 30. 8. 2011) in Elternzeit befand, tritt der Ruhenstatbestand nicht ein. § 49 Abs 1 Nr 2 SGB V erfasst nicht solche Krg-Ansprüche, die bereits vor Beginn der Elternzeit entstanden sind und bezogen wurden. In Parallelität zur Fortzahlung des Krg bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Fall, dass bereits vor Inanspruchnahme der Elternzeit laufend Krg bezogen wurde, der Verdienstausfall der Erkrankung (der eigenen oder der des Kindes) zuzuordnen und nicht der Inanspruchnahme von Elternzeit. Es beruht lediglich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass er diese systemgerechte Fortzahlung laufender Krg-Ansprüche für das Kinderkrankengeld nicht ausdrücklich im Wortlaut der genannten Ruhensvorschrift verankert hat. Dies lässt sich der Entstehungsgeschichte dieses komplexen Regelungsgefüges an der Schnittstelle zwischen Elternzeit/Elterngeld bzw dem früheren Erziehungsurlaub/Erziehungsgeld einerseits und dem Krg andererseits deutlich entnehmen (hierzu a). Dieses Normverständnis führt wegen der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, Krg und Elterngeld unter Berücksichtigung von Anrechnungsvorschriften nebeneinander zu beziehen, nicht zu einem unberechtigten Doppelbezug von Leistungen, sondern vielmehr dazu, dass die mit der Elternzeit und dem Elterngeld beabsichtigten gesetzgeberischen Ziele umgesetzt, die vorgesehenen Leistungen gewährt und die verfassungsmäßigen Wertentscheidungen aus Art 6 Abs 1, 2, 4 GG und Art 3 Abs 1, 2 GG beachtet werden
Ich gehe davon aus, dass die AOK sich darauf bezieht.

Für mich stellt sich eher die grundsätzliche Frage, wann denn nun der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beginnt. Die Folgeparagraphen des § 45 SGB V beziehen sich eindeutig nicht auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, der Beginn des Anspruchs ist für mich im Gesetz nicht geregelt.

Wir sprechen davon, dass kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitgeber zahlt. Ich habe am Wochenende keinen Zugriff auf die internen Unterlagen, gehe allerdings davon aus, dass wir uns dabei auf das Urteil des LAG Köln stützen, nachdem der Anspruch bei der Kasse ein nachrangiger Anspruch ist. Bei Azubis z. B. heißt es bei uns, dass kein Anspruch besteht, da der Anspruch nach § 616 BGB gegenüber dem Arbeitgeber unabdingbar ist.

Beide Auffassungen lassen sich m. E. begründen. Wäre Thuder ein Bekannter von mir, würde ich mit ihm in den Widerspruch gehen.

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